Fehlt es an einem Anhaltspunkt dafür, dass ein Vater seine Vater-Kind-Beziehung zu seinem jungen Kind nicht wahrnimmt und fehlt darüber hinaus auch ein Anhaltspunkt dafür, dass der Vater das Bundesgebiet in Kürze verlassen muss, besteht ein Umverteilungsanspruch entgegen der Wohnsitzauflage.
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Der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der Sache - ergibt sich aus dem von Art. 6 GG geschützten Kindeswohl, welches gerade auch bei Kindern in jungen Lebensjahren dem väterlichen Erziehungsbeitrag einen hohen Stellenwert beimisst. Dem aber steht das weitere Festhallen an der Wohnsitzauflage "..." für einen nicht absehbaren Zeitraum entgegen. Dass das Kindeswohl noch eine weitere Trennung der Kinder von ihrem Vater unbeschadet hinnehmen könnte, ist nicht zu ersehen.
Der Anordnungsanspruch - die materielle Anspruchsgrundlage - ergibt sich aus § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG. Allerdings sind die Antragsteller als vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet, an einem bestimmten Ort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (vgl. § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG). Dieser Ort dürfte gemäß § 61 Abs. 1d Satz 2 AufenthG die Stadt E. sein. Nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde - hier der Antragsgegner - die entsprechende Wohnsitzauflage aber von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen.
Das dem Antragsgegner danach eingeräumte Ermessen ist hier zugunsten der Antragsteller mit Blick auf einen Umzug zum Kindesvater nach L. reduziert. Jede andere Entscheidung wird den Vorgaben des Art. 6 GG zum Familienschutz nicht gerecht, denn es fehlen jedwede Anhaltspunkte dafür, dass der Kindesvater seine Vater-Kind-Beziehung zu den Antragstellern zu 2. und 3. nicht wahrnehmen will und dies etwa nur vorgeschoben ist. So halten sich die Antragsteller denn auch tatsächlich schon längere Zeit in L. auf. Ebenso fehlt es an einem Anhalt dafür, dass der Aufenthalt des Kindesvaters im Bundesgebiet in Kürze beendet werden könnte, so dass ein Umzug der Antragsteller nach L. aus diesem Grunde "keinen Sinn mehr machen würde". Andere Gesichtspunkte als den gegenwärtigen aufenthaltsrechtlichen Status des Kindesvaters halten weder der Antragsgegner, noch der Beigeladene dem Umzug der Antragsteller an den Wohnsitz des Kindesvaters entgegen. Solche Gesichtspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. zu Vorstehendem auch VG Aachen, Urteil vom 22.05.2015 - 4 K 317/14 -). [...]