VG Stade

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Zitieren als:
VG Stade, Beschluss vom 16.09.2015 - 6 B 1371/15 - asyl.net: M23221
https://www.asyl.net/rsdb/M23221
Leitsatz:

Auch nach neueren Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte für systemische Mängel des ungarischen Asylsystems.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Ungarn, systemische Mängel, Serbien, Asylverfahren, Aufnahmebedingungen, Dublin-Rückkehrer,
Normen: AsylVfG § 34a, AsylVfG § 34a Abs. 1 S. 1, AsylVfG § 27a, AsylVfG § 26a,
Auszüge:

[...]

An diesen Ausführungen ist weiterhin festzuhalten. Es fehlt nach wie vor an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 13 L 1802/15.A -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 3. August 2015 - Au 5 K 15.50347 -, juris; VG Stade, Beschluss vom 16. September 2015 - 1 B 1457/15 -). Die aktuelle Situation rechtfertigt eine andere Einschätzung nicht. Der Bau eines Grenzzaunes zu Serbien betrifft Dublin-Rückkehrer nicht. Die materielle Verschärfung des Asylrechts insbesondere dergestalt, dass Asylanträge abgelehnt werden dürfen, wenn Asylsuchende über sichere Transitstaaten (Serbien) eingereist sind, führt nicht per se zum Vorliegen systemischer Mängel. Auch das deutsche Asylrecht kennt derartige einschränkende Bestimmungen, vgl. Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG (VG Augsburg, Urteil vom 3. August 2015, a.a.O.; VG Stade, Beschluss vom 16. September 2015 - 1 B 1457/15 -). Derzeit beobachtet der UNHCR die Situation in Ungarn zwar kritisch, geht aber offenbar nicht davon aus, dass die neuen gesetzlichen Regelungen als solche einen Verstoß gegen internationales und europäisches Recht darstellen. Denn dort wird lediglich dazu aufgerufen, die Umsetzung des neuen Rechtsregimes und die Abschiebung nicht schutzbedürftiger Personen in Einklang mit den internationalen und europäischen Vorgaben sicherzustellen (s. Statement by Vincent Cochetel, UNHCR's Regional Refugee Coordinator for the Refugee Crisis in Europe vom 8.9.2015 - www.unhcr.org/55ef16616.html - vgl. VG Stade, Beschluss vom 16. September 2015 - 1 B 1457/15 -).

Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts notwendig machen, liegen nicht vor.

Es steht - im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. [...]