BlueSky

BVerwG

Merkliste
Zitieren als:
BVerwG, Beschluss vom 30.09.2015 - 1 B 51.15 - asyl.net: M23240
https://www.asyl.net/rsdb/M23240
Leitsatz:

Ein Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz ist unzulässig, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG zuerkannt worden ist.

Schlagwörter: sichere Drittstaaten, subsidiärer Schutz, EU-Mitgliedstaat, Asylverfahren, Italien, unzulässig, internationaler Schutz, Flüchtlingsanerkennung,
Normen: AsylVfG § 4, AufenthG § 60 Abs. 2 S. 2, RL 2013/32/EU Art. 33 Abs. 2 Bst. a,
Auszüge:

[...]

3 Die Beschwerde wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger keinen Anspruch auf unionsrechtlichen subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG in Deutschland hat, weil ihm ein entsprechender Schutz schon in Italien gewährt worden ist. Er hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, "ob eine im europäischen Rechtsbereich ergangene subsidiäre Schutzentscheidung zu Gunsten eines Antragstellers einer weiteren Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers in Deutschland entgegensteht, weil es sich nicht um eine Flüchtlingsanerkennung handelt".

4 Er legt jedoch den Klärungsbedarf für die aufgeworfene Frage nicht dar. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem im angefochtenen Beschluss zitierten Urteil vom 17. Juni 2014 (10 C 7.13 - BVerwGE 150, 29 Rn. 30) entschieden, dass ein Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiärem Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne von § 4 AsylVfG zuerkannt worden ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. damit begründet, dass durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungsverfahrens nunmehr auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG erstreckt worden ist (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Damit hat der nationale Gesetzgeber von der den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d.h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2 Buchst. i der Richtlinie). Einen neuerlichen oder weitergehenden Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar. [...]