SG Hildesheim

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Zitieren als:
SG Hildesheim, Urteil vom 04.11.2015 - S 42 AY 46/12 - asyl.net: M23397
https://www.asyl.net/rsdb/M23397
Leitsatz:

Bei einer Person, die einen Asylfolgeantrag gestellt hat, ist für die Dauer des Folgeantragsverfahrens eine Kürzung der Leistungen nach § 1a AsylbLG ausgeschlossen.

Schlagwörter: Leistungskürzung, Leistungseinschränkung, Asylfolgeantrag, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialleistungen, Vererbbarkeit, Erblichkeit,
Normen: AsylbLG § 1a Nr. 1, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 7, AsylbLG § 1a,
Auszüge:

[...]

Die Kläger waren in der Zeit vom 04. Oktober 2011 bis zum 08. Januar 2012 Beteiligte eines Asylfolgeverfahrens und damit im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Somit bestand eine Leistungsberechtigung nach § 1 Absatz 1 Nr. 7 AsylbLG, die den Kürzungstatbestand des § 1a AsylbLG nach dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der Norm für die Dauer des Folgeantragsverfahrens ausschließt (vgl. Hohm, Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, Loseblattsammlung, § 1a, Rd. 35; Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII und AsylblG, § 1a, Rd. 10).

Darüber hinaus wären jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen des§ 1a Nr. 1 AsylbLG zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Einzelfall erfüllt. Im Zeitpunkt der Einreise müsste es das prägende und bestimmende Motiv des Hilfesuchenden gewesen sein, Leistungen nach dem AsylbLG in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 18. Dezember 2007 - L 11 AY 60/05; Wahrendorf a.a.O., Rd. 11). In diesem Kontext ist von Amts wegen eine umfassende Einzelfallprüfung vorzunehmen, wobei sämtliche Erklärungen des Hilfesuchenden seit Beginn des Asylverfahrens zu berücksichtigen sind und das Verhalten der Eltern den minderjährigen Kindern zuzurechnen ist (vgl. Hohm a.a.O. § 1a, Rd. 43 bis 45).

Dies zugrunde gelegt, erfolgte die erneute Einreise der Kläger und des Sohnes … im September 2011 zur Überzeugung der Kammer aus dem hauptsächlich wesentlichen Grund, eine medizinische Versorgung des Sohnes im Bundesgebiet sicherzustellen. Denn eine Behandlung der Erkrankung in Serbien war nicht möglich. Die Kammer stützt sich bei der Einschätzung der Einreisemotivation auf die Angaben, welche die Kläger zu 1. und 2. bei Stellung des Asylfolgeantrags gegenüber dem Bundesamt getätigt haben. So erklärten sie, dass sie ins Bundesgebiet gekommen seien, damit der Sohn geheilt werde. Hauptgrund der Einreise sei die Sorge um das Kind.

Den bei der Einreise mittellosen Klägern musste klar sein, dass die Krankenversorgung nur vom Leistungsträger des AsylbLG finanziert werden konnte, da sie ohne eigene finanzielle Mittel waren und über keinen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügten. Auch wenn die Sorge um die Gesundheit des Kindes Einreisemotiv war, musste den Klägern gleichzeitig bewusst sein, dass die Krankenbehandlung nur aus staatlichen Mitteln finanziert werden konnte. Damit ist der Finalzusammenhang zwischen Einreise und Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG erfüllt, zumal die Kläger angaben, dass sie ansonsten keine Probleme in Serbien gehabt hätten, insbesondere nicht staatlich verfolgt waren.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 1a Nr. 1 AsylbLG bestehen zur Überzeugung der Kammer nicht. Denn das BVerfG hat festgestellt, dass der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch sich auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums bezieht, das heißt auf die zur physischen Existenz des Menschen notwendige Bedarfe, wie Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Der Barbetrag ist lediglich für soziokulturelle Ansprüche für Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Beherbergungs- und Gaststättenleistungen bestimmt, deren Kürzung auch in Ansehung des Urteils des BVerfG in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung statthaft ist.

Die Kläger zu 1. und 2. können die Leistungsansprüche des Sohnes … nicht wirksam für die Zeit vom 08. November bis zum 31. Dezember 2011 geltend machen, weil diese nicht im Wege der Rechtsnachfolge auf sie übergegangen sind.

Die Fortführung des Klageverfahrens ist insoweit nicht zulässig, weil die geltend gemachten Leistungsansprüche nicht gemäß §§ 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I), 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf sie übergangen sind.

Die Kläger zu 1. und 2. sind als Gesamtrechtsnachfolger des im Verlauf des Klageverfahrens am 19. Mai 2013 verstorbenen Leistungsberechtigten nicht berechtigt, die Klageansprüche auf Gewährung von Grundleistungen gemäß §§ 3 bis 7 AsylbLG nach dem Urteil des BVerfG vom 18. Juli 2012 geltend zu machen.

Die Kammer schließt sich den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 10. Mai 1979 - V C 79. 77 - und 31. August 1966 - V C 162.65 - an, nach denen Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen nur in Ausnahmefällen vererblich sind. Diese Rechtsprechung ist zur Überzeugung der Kammer auf Ansprüche nach dem AsylbLG übertragbar, weil es sich auch dabei um Fürsorgeleistungen handelt (vgl. Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2011 - L 20 AY 28/08 -). Demnach endet die Anspruchsberechtigung des Verstorbenen mit dem Tag nach dessen Tod.

Zur Überzeugung des Gerichtes stellt ein durchgreifendes Argument gegen die Vererblichkeit von Leistungsansprüchen nach dem AsylbLG dar, dass die Universalsukzession wegen der Höchstpersönlichkeit des Charakters der jeweiligen Leistung ausscheidet. Denn nach dem Tode des Leistungsberechtigten kann aufgrund des Zeitablaufes der Zweck der Leistung zur Deckung einer akuten Notlage nicht mehr erreicht werden. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Einzelfall, in dem höhere Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit vom 08. November bis zum 31. Dezember 2011 erstrebt werden.

Ein Ausnahmefall im Sinne der zitierten Rechtsprechung liegt nicht vor, da (unstreitig) nicht ein Dritter im Vertrauen auf die spätere Leistungsbewilligung den Bedarf des Sohnes ... in Vorleistung gedeckt hat, weil der Grundsicherungsträgers nicht rechtzeitig geleistet oder Hilfe abgelehnt hätte. [...]