Ablehnung des Berufungszulassungsantrags des BAMF in einem Dublin-Verfahren:
1. Durch das Bundesverwaltungsgericht ist bereits geklärt, dass die Anfechtungsklage statthafte Klageart ist, wenn die Aufhebung einer Unzuständigkeitsentscheidung Deutschlands begehrt wird. Dies gilt auch unter der Dublin III-VO, da das BAMF seine Zuständigkeitsprüfung fortzusetzen hat, wenn ein Gericht feststellt, dass diese zunächst fehlerhaft war. (In Anwendung des BVerwG Urteils vom 27.20.2015, 1 C 32.14, asyl.net: M23382, Asylmagazin 1-2/2016 zur Dublin II-VO.)
2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts Berlin, dass (insbesondere seit Inkrafttreten der ungarischen Drittstaatenregelung ab August 2015) ein Verstoß gegen das Refoulement-Verbot drohe, hat das BAMF nicht ausreichend erschüttert.
[...]
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
1. Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nach den allein maßgeblichen Darlegungen des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht gegeben. [...]
a) Die Beklagte sieht es als klärungsbedürftig an, "ob gegen eine Ablehnungsentscheidung gemäß § 27a AsylVfG statthaft eine Klage sein kann, die sich nur auf die Aufhebung der Ablehnung beschränkt, oder ob auch in dieser Konstellation eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, die auf die mit dem Asylantrag bezweckte Schutzzuerkennung zielen muss".
Diese Frage ist für die der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrunde liegende Fallkonstellation, in der die Kläger (auch) einen Anfechtungsantrag gestellt haben, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 - (NVwZ 2016, 154) jedenfalls für Verfahren geklärt, auf die die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. Nr. L 50/1 vom 25. Februar 2003) - Dublin II-Verordnung -, anzuwenden ist. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 --, NVwZ 2016, 154, Rn. 13 f.) hat entschieden, dass die Anfechtungsklage als allein statthafte Klageart anzusehen ist, wenn es um das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach den unionsrechtlichen Regelungen der Dublin II-Verordnung geht. Die Dublin II-Verordnung sehe ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats vor (Art. 2 Buchst. e der Dublin II-Verordnung), Die Trennung der Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung und zur materiellen Prüfung des Asylbegehrens dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass das Verwaltungsgericht im Fall der Aufhebung der Zuständigkeitsentscheidung sogleich über die Begründetheit des Asylantrags entscheide. Vielmehr fördere das Dublin-Regelungswerk, dass im Fall einer vom Gericht für fehlerhaft erachteten Verpflichtung eines anderen Staats die für das Dublin-Verfahren zuständige Behörde - das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - die Möglichkeit erhalte, einen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der nachrangig zuständig sei, um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylantragstellers zu ersuchen. Die Stellung eines solchen Ersuchens, das den Lauf von zuständigkeitsbegründenden Fristen auslöse, sei eine dem Bundesamt zugewiesene Aufgabe, die das Gericht im Fall des Durchentscheidens nicht erfüllen könne.
Dem vom Verwaltungsgericht aufgehobenen Bescheid lag zwar ein Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180/31 vom 29. Juni 2013) - Dublin III-Verordnung -, zugrunde, das Verfahren nach der Dublin III-Verordnung zur Bestimmung des für die materielle Prüfung eines Schutzgesuchs zuständigen Staats ist aber ebenfalls ein von der Prüfung des Schutzgesuchs gesondertes Behördenverfahren (vgl. Art. 2 Buchst. d der Dublin III-Verordnung). Auch sieht Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-Verordnung die Fortsetzung der Zuständigkeitsprüfung vor, wenn das Gericht eine vom Bundesamt festgestellte Zuständigkeit eines anderen Staates für fehlerhaft erachtet. Angesichts dieser Parallelen zur Rechtslage nach der Dublin II-Verordnung hätte die Beklagte Gründe aufzeigen müssen, die gegen die Anwendung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2015 (- 1 C 32.14 -, NVwZ 2016, 154) auf Verfahren sprechen, für die die Dublin III-Verordnung gilt. Dies ist nicht geschehen.
Die Beklagte führt unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - (BVerwGE 106, 171) und vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 - (BVerwGE 140, 319, Rn. 10) sowie den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2011 - 10 B 24.11 - (juris, Rn. 4) an, der Konzentrations- und Beschleunigungsgrundsatz präge das Asylverfahrensrecht. Deswegen müsse im asylrechtlichen Verfahren eine Verpflichtungsklage erhoben werden, die auf die mit dem Asylantrag in der Sache begehrte Schutzanerkennung gerichtet sein müsse. Hierbei lässt die Beklagte außer Betracht, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2015 (- 1 C 32.14 -, NVwZ 2016, 154, Rn. 14) das Bundesamt im Fall einer vom Gericht für fehlerhaft erachteten Verpflichtung eines anderen Staats die Möglichkeit erhalten muss, einen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der nachrangig zuständig sei, um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylantragstellers zu ersuchen. Dieses Ersuchen zu stellen sei eine dem Bundesamt zugewiesene Aufgabe, die das Gericht nicht erfüllen könne, wenn es durchentscheide, mithin eine inhaltliche Entscheidung über das Asylgesuch träfe.
Die Beklagte hat die Klärungsbedürftigkeit der von ihr gestellten Frage auch nicht durch den Verweis auf den ohnehin vor dem Urteil vom 27. Oktober 2015 (- 1 C 32.14 -NVwZ 2016, 154) ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2015 - 1 B 34.15 - (juris) dargetan. Nach der Begründung für die darin enthaltene Zulassung. einer Revision sieht das Bundesverwaltungsgericht in dem Revisionsverfahren (- 1 C 12.15 -) eine Gelegenheit zur Klärung der Frage, ob in den Fällen, in denen ein Asylantrag vom Bundesamt zu Unrecht gemäß § 27a AsylG als unzulässig abgelehnt worden sei, Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage oder im Wege der auf eine Flüchtlingsanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage zu gewähren sei. Auch in dieser Entscheidung geht das Bundesverwaltungsgericht - wie die Wendung "nur" zeigt - offensichtlich von einer entsprechenden Dispositionsbefugnis des jeweiligen Klägers (Asylsuchenden) hinsichtlich des prozessualen Streitgegenstands und damit - im Umkehrschluss - jedenfalls von seiner Befugnis zu dessen Beschränkung auf das Anfechtungsbegehren aus (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23. März 2016 - 2 A 38/16 -, juris, Rn. 18).
b) Die Beklagte hält es des Weiteren für klärungsbedürftig, "ob die Durchführung des ungarischen Asylverfahrens und/oder die Behandlung bzw. die Lebensbedingungen der in Ungarn Schutzsuchenden bzw. bereits Schutzberechtigten systemische Mängel aufweisen, die einer Rückführung von dort nach Deutschland weiter gereister Asylbewerber und Schutzberechtigter entgegenstehen, weil die Rückkehrer in Ungarn einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt würden".
Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenfrage. Wird die Klärung einer Tatsachenfrage begehrt, genügt es nicht, wenn lediglich Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geäußert werden und behauptet wird, dass die maßgeblichen Verhältnisse anders zu beurteilen seien. Vielmehr bedarf es zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die - entscheidungserhebliche - Tatsachenfrage etwa im Hinblick auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Entscheidungen oberer Gerichte möglicherweise anders zu würdigen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 15. August 2013 -- OVG 3 N 170.12 -, juris, Rn. 7).
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbingen nicht. Die Ausführungen der Beklagten zum Verfahren und zur Anwendung der Asylhaft in Ungarn sind nicht erheblich, da das Verwaltungsgericht nicht auf die Praxis der Asylhaft in Ungarn abgestellt hat. Das Gericht hat der Klage mit der selbständig tragenden Begründung stattgegeben, die Kläger würden im Fall der Abschiebung nach Ungarn der Gefahr eines Verstoßes gegen das Zurückschiebungsverbot (Non-Refoulement) ausgesetzt. Es hat auf die in Ungarn zum 1. August 2015 in Kraft getretene (Wieder-) Einbeziehung Serbiens in den Kreis der sicheren Drittstaaten verwiesen. Es hat die Rechtsgrundlagen beschrieben, dargelegt, welche Folgen die Anwendung der Drittstaatenregelung für ein Schutzgesuch hat, und dargetan, dass die Kläger bei einer Überstellung nach Ungarn von der Drittstaatenregelung betroffen wären. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts begegnet die Beklagte lediglich mit dem pauschalen Einwand, das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main sei im Beschluss vom 7. Januar 2016 - 4 L 6027/15.F.A. - im Anschluss an eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach nicht zu der Erkenntnis gelangt, dass die ungarischen Behörden Rückkehrer nach Serbien abschöben, ohne mitzuteilen, ob die Verwaltungsgerichte Frankfurt am Main und Ansbach die vom Verwaltungsgericht beschriebene Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat berücksichtigt haben. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Beklagten, dem Verwaltungsgericht Ansbach lägen hinsichtlich der in Ungarn geltenden Rechtslage keine Informationen vor, die in Bezug auf Rückkehrer in Dublin-Verfahren und deren Behandlung seit dem 1. August 2015 Anlass für die Annahme systemischer Mängel gäben. Die Beklagte verhält sich nicht dazu, von welchen seit dem 1. August 2015 eingetretenen Ereignissen in der Behandlung von Dublin-Rückkehrern das Verwaltungsgericht Ansbach ausgegangen ist.
c) Die weitere von der Beklagten als grundsätzlich bezeichnete Frage, "ob die Inhaftierung von Asylbewerbern überhaupt einen systemischen Mangel des Asylverfahrens begründen kann", vermag die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht zu begründen, da sie - wie ausgeführt - für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war. [...]