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VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Urteil vom 13.07.2016 - 9 A 594/15 MD - asyl.net: M24212
https://www.asyl.net/rsdb/M24212
Leitsatz:

Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufgrund der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 3 EMRK wegen der allgemeinen Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland.

Schlagwörter: Griechenland, anerkannter Flüchtling, systemische Mängel, Flüchtlingsanerkennung, ausländische Flüchtlingsanerkennung, unzulässiger Asylantrag, unzulässig, Abschiebungsverbot, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, zwingende humanitäre Gründe, humanitäre Gründe, Überstellung, sichere Drittstaaten, Sozialleistungen, medizinische Versorgung,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 2, AufenthG § 60 Abs. 1 S. 3, AufenthG § 60 Abs. 2 S. 2, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

a) Der Bescheid der Beklagten zu Ziffer 1. ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG dürfen (u.a.) Ausländer, die außerhalb das Bundesgebiets nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als ausländische Flüchtlinge anerkannt sind, nicht in den Verfolgerstaat (hier Syrien) abgeschoben werden. Aus Satz 3 der Vorschrift ergibt sich, dass das Bundesamt in derartigen Fällen kein Asylverfahren zum Zweck der Feststellung, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, durchführt ("... außer in den Fällen des Satzes 2 ..."). Entsprechend gilt diese Rechtsfolge für das Verfahren auf Gewährung subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat wirkt zwar völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch die deutschen Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung. Die Bundesrepublik Deutschland hat aber von der nach Völker- und Unionsrecht bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch eine nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten in begrenztem Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen. Im Ausland anerkannte Flüchtlinge genießen in Deutschland den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Mit § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an. Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung von subsidiärem Schutz in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist mangels Sachbescheidungsinteresses unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 C 7.13 -, juris). [...]

Denn hinsichtlich des Zielstaates Griechenland liegt für den Kläger jedenfalls ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebendes Abschiebungsverbot ist in Bezug auf den Kläger feststellbar. Insbesondere droht ihm im Fall seiner Abschiebung nach Griechenland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Eine derartige Behandlung setzt ein Mindestmaß an Schwere voraus, das von den Umständen des Einzelfalls, wie der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie der Person des Betroffenen, abhängt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist eine Behandlung unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, NVwZ 2011, 413 ff. und im Kurztext bei juris). [Aus] Art. 3 EMRK folgen dabei neben Unterlassungs- auch staatliche Schutzpflichten. Hiernach können auch die - staatlich verantworteten - allgemeinen Lebensverhältnisse grundsätzlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die insoweit bestehenden staatlichen Gewährleistungspflichten im Einzelnen konkretisiert. Hiernach verpflichtet Art. 3 EMRK die Mitgliedstaaten nicht, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen oder sie finanziell zu unterstützen, um ihr einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01. 2011 – 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, a.a.O., Beschl. v. 02.04.2013 – 27725/10 - Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien, ZAR 2013, 336 ff. und Urt. v. 30.0.6.2015 – 39350/13 - A.S. / Schweiz, juris). Die Vorschrift gewährt von einer Überstellung betroffenen Ausländern grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Verbleib in dem jeweiligen Mitgliedstaat, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Sofern keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse nach einer Überstellung erheblich verschlechtern würden, nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (vgl. EGMR, Beschl. 02.04.2013 – 27725/10 - Mohammed Hussein u.a. / Niederlande u. Italien; a.a.O.). Die Verantwortlichkeit eines Staates nach Art. 3 EMRK wegen der Behandlung eines Ausländers kann allerdings ausnahmsweise gegeben sein, wenn dieser vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 – 30696/09 - M.S.S. / Belgien u. Griechenland, a.a.O.).

Das Gericht hält es unter Beachtung dieser Vorgaben für hinreichend wahrscheinlich, dass die allgemeinen Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland einen solchen Ausnahmefall zu begründen vermögen. Dieser Bewertung liegen mangels aktueller Erkenntnisquellen zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland Bewertungen zu den allgemeinen Lebensumständen in dem Mitgliedsstaat zugrunde - Pro Asyl: Flucht ohne Ankunft - Die Misere von international Schutzberechtigten in der EU; Griechenland-Blog: Neue Pleitewelle in Griechenland vom 08.07.2018 und Griechenland plant Solidaritätsabkommen ab 2017 vom 22.02.2016; statista.com: Griechenland - Arbeitslosenquote bis 2016 und Europäische Union: Jugendarbeitslosenquoten in den Mitgliedsstaaten im Mai 2016; Amnesty International: Amnesty Report 2016 zu Griechenland; Zeit Online: Junge Griechen bleiben ohne Jobs vom 04.07.2016; Aktuelle Sozialpolitik: Von der Zerbröselung der Rente in einem Land ohne Sozialhilfe. Anmerkungen zur sozialen Tragödie in Griechenland und der ausbleibenden Katharsis vom 07.05.2016; Durchschnittseinkommen.net; Landesanstalt für politische Bildung Baden-Württemberg; Wirtschaftswoche.de: Griechenland - Eine soziale Explosion droht; Handelsblatt.de: Hartz IV auf Griechisch). Das Gericht hatte die Beklagte in einem gleichgelagerten Verfahren um Stellungnahme zu etwaigen eigenen aktuellen Erkenntnissen aufgefordert. Darauf teilte die Beklagte mit, dass auch ihr keine neuen Ergebnisse vorlägen.

Aus den vom Gericht zugrunde gelegten Erkenntnissen ergibt sich, dass - was als allgemein bekannt vorauszusetzen ist - sich Griechenland seit mehreren Jahren in einer anhaltenden Rezession befindet. Die Staatsverschuldung lag im 4. Quartal 2015 bei 174 % des Bruttoinlandsproduktes. Das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen beträgt 23.000,00 Euro/Jahr - in Deutschland 42.400,00 Euro. Der Mitgliedsstaat verhandelt seit mehreren Jahren ständig mit der EU über neue Hilfsprogramme, deren Gewähr seitens der EU und den Gläubigern von der Vornahme einschneidender Einsparmaßnahmen abhängig gemacht wurde und wird. So nahm Griechenland im Mai 2016 Gesetzesänderungen vor, wonach die Renten gekürzt und die Mehrwertsteuer für viele Lebensmittel von 23 % auf 24 % angehoben wird wie auch die Einkommenssteuer erhöht wird. Benzin, Diesel, Heizöl und Strom haben sich entsprechend ebenfalls verteuert. Diese Einsparmaßnahmen waren von den Gläubigern zur Voraussetzung weiterer finanzieller Unterstützung (3. Hilfspaket) gemacht [worden]. Für soziale Hilfsprogramme fehlt das Geld, wobei es in Griechenland ohnehin keine Grundsicherung vergleichbar der deutschen Sozialhilfe oder der sog. Hartz IV-Leistungen gibt. Zwar besteht in Griechenland die Möglichkeit des Bezuges von Arbeitslosengeld; Voraussetzung hierfür ist, dass der Betreffende zuvor mindestens zwei Jahre in die Sozialkasse eingezahlt hat. Die Bezugsdauer dieser Transferleistung wurde im Rahmen der Sparmaßnahmen durch die Regierung nunmehr auf ein Jahr reduziert und auch die Höhe der Leistung hat sich auf 322,00 Euro bzw. 340,00 Euro halbiert. Ohne Einkommen, auch durch Transferleistungen, erlischt der Versicherungsschutz in der Krankenversicherung. Der Träger für die Gesundheitsleistungen - EOPYY -, der für die meisten Menschen in Griechenland die Krankenversicherung darstellt, ist selbst hochverschuldet mit der Folge, dass selbst diejenigen, die entsprechenden Versicherungsschutz durch monatlich erzieltes Einkommen und entsprechende Beitragszahlung haben, vielfach die Rechnungen für Medikamente und ärztliche Versorgung selbst zahlen müssen. Griechenland ist zudem der einzige Mitgliedsstaat, der das minimal garantierte Mindesteinkommen nicht gewährleistet. Zwar hat der Staat Ende 2014 ein, Pilotprogramm gestartet, wonach pro Kopf ein Betrag in Höhe von 200,00 Euro für Ledige ohne Kinder (für Paare ohne Kinder: 300,00 Euro; für Paare mit Kindern: 300,00 Euro + 50,00 Euro je minderjährigem Kind + 100,00 Euro je wirtschaftlich abhängigem volljährigen Kind; für Alleinerziehende mit Kindern: mit einem minderjährigen oder volljährigen Kind 300,00 Euro + 50,00 Euro für jedes weitere minderjährige Kind + 100,00 Euro für jedes weitere volljährige Kind) gezahlt wurde. Diese Leistungen waren jedoch geografisch auf 13 ausgewählte Kommunen beschränkt und im Mal 2016 wurde beschlossen, das "Soziale Grundeinkommen" einzuführen, das ab Januar 2017 auf die Gesamtheit der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung zur Anwendung kommen soll, dann aber nur in Höhe von 100,00 Euro. Dabei liegen die Lebenshaltungskosten in Griechenland nur geringfügig unter denen in Deutschland. Es gibt zudem auch in Griechenland formal das Recht für die anerkannten Schutzberechtigten, sich eine Beschäftigung zu suchen. In der Realität ist dies aufgrund der wirtschaftlichen Situation im Land nicht möglich. Die Arbeitslosenquote in Griechenland lag zwar 2013 mit 27,48 % am höchsten, allerdings beträgt sie auch 2016 immer noch 25 %. Seit Beginn der Finanzkrise ist der Anteil der Langzeitarbeitslosen auf 74 % gestiegen. Seit 2008 sind aufgrund der anhaltenden Bedingungen nach Schätzungen 1 Millionen Arbeitsplätze verloren gegangen, besonders im Baugewerbe und im verarbeitenden Gewerbe und dem Handel. Die Jugendarbeitslosigkeit ist im europäischen Vergleich in Griechenland mit 50,4 % am höchsten. Konkrete Integrationsprogramme für die anerkannten Schutzberechtigten sind nicht vorhanden; die Mittel, die Griechenland von der EU zufließen, werden für die Verbesserung bzw. Gewährleistung des Asylsystems benötigt. Staatliche Mittel für entsprechende Programme sind nicht vorhanden. So reichen bereits die Aufnahmekapazitäten für die Asylsuchenden nicht aus, für anerkannte Schutzberechtigte gibt es kein staatliches Unterstützungsverfahren insoweit. Diese Erkenntnisse zu den Lebensbedingungen anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland bieten unter Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen, die anders als bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht auf Sprachkenntnisse und ein soziales Netz in Gestalt der (Groß-)Familie zurückgreifen können, im Einzelnen hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung der aus Art. 3 EMRK folgenden Schutzpflichten des griechischen Staates. Es herrschen derart handgreiflich eklatante Missstände, dass der Schluss gerechtfertigt ist, dass anerkannte Schutzberechtigte einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger, auch wenn es sich hierbei um einen 24-jährigen Mann handelt, unabweisbar Schutz vor einer Abschiebung nach Griechenland zu gewähren ist. Auch unter Beachtung des Umstandes, dass Art. 3 EMRK nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weder einen Anspruch auf ein Obdach noch eine allgemeine Pflicht der Mitgliedsstaaten begründet, Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, muss für die besondere Situation in Griechenland berücksichtigt werden, dass es dort für international Schutzberechtigte, anders als bspw. in Bulgarien, keine Sozialhilfeleistungen gibt. Auch der Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Schutzberechtigte ist äußerst schwierig, denn dem stehen zum einen fehlende Sprachkenntnisse entgegen, die auch nicht mittels staatlicher Integrationsprogramme oder ähnlichem erlernt werden können. Zum anderen bietet der Arbeitsmarkt - wie mit den oben genannten Arbeitslosenquoten belegt wird - nicht einmal hinreichend Arbeitsplätze für die griechische Bevölkerung. Als Folge dieses fehlenden Zugangs zum Arbeitsmarkt ist auch die Absicherung der Gesundheitsversorgung für anerkannte Schutzberechtigte nicht sichergestellt, denn ohne Zahlung der monatlichen Beiträge an die Sozialkasse wird keine Gesundheitsversorgung gewährt, wobei auch die Versicherten selbst in Griechenland die Behandlungskosten wegen der Überschuldung des Versicherungsträgers selbst zu tragen haben. Es kann nicht festgestellt werden, dass Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte zumindest eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Es gibt somit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Griechenland seine internationalen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, auch wenn dies seiner besonderen finanziellen Situation geschuldet sein dürfte.

Das Gericht hat zudem in seine Bewertung einfließen lassen, dass das Bundesministerium des Innern seit 2011 durchgängig einen Rückführungsstopp von Asylsuchenden nach Griechenland ausgesprochen hat. Auch wenn dieser die Asylsuchenden zum Gegenstand hat - der Kläger ist nicht mehr Teil des Dublin-Verfahrens (vgl. oben vor 2.a)) -, stellt dies zumindest ein Indiz für die unzureichenden Bedingungen und mithin für das Vorliegen völkerrechtlicher bzw. humanitärer Gründe (vgl. hierzu § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) in Griechenland dar, die einer Abschiebung entgegenstehen. [...]