OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2016 - 12 B 18.15 - asyl.net: M24373
https://www.asyl.net/rsdb/M24373
Leitsatz:

Zurückweisung der Berufung der Ausländerbehörde:

Das VG hat zu Recht die Abschiebungskostenbescheide gegenüber den Betroffenen aufgehoben. Eine Abschiebung, die kraft Gesetzes nach § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG (alte Fassung) ein Einreiseverbot bewirkt, welches nicht befristet wurde, verstößt gegen die Rückführungsrichtlinie (nach Ablauf der Umsetzungsfrist). (Unter Bezug auf EuGH Urteil vom 19.09.2013 - C-297/12, Deutschland gegen Filev und Osmani - asyl.net: M21107.) Die Rechtswidrigkeit der Abschiebung kann nicht durch Nachholung der Befristungsentscheidung geheilt werden und löst keine Kostenhaftung der Betroffenen aus.

Schlagwörter: Abschiebung, Kosten, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Rechtswidrigkeit, Abschiebungskosten, Rückführungsrichtlinie, Serbien, Abschiebungsandrohung, Befristung, Vorgängerregelung, alte Fassung,
Normen: AufenthG § 11 Abs. 1 a.F., AufenthG § 11 Abs. 1 S. 1, RL 2008/115/EG Art. 3 Nr. 6, 1, RL 2008/115/EG Art. 11 Abs. 1, AufenthG § 59, AufenthG § 11 Abs. 2 S. 4,
Auszüge:

[...]

Die Abschiebung der Kläger war bei Beurteilung nach diesen Grundsätzen rechtswidrig. Denn das kraft Gesetzes durch die Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG [...] bewirkte Einreiseverbot war nicht entsprechend den bei der Rückführung serbischer Staatsangehöriger einschlägigen Vorgaben der Art. 3 Nr. 6 und 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. Nr. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98, sog. Rückführungsrichtlinie) für einen bestimmten Zeitraum ausgesprochen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten bestehen keine Zweifel mehr, dass der nationale Gesetzgeber nach den genannten Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie gehindert ist, unbeschränkte Einreiseverbote zu regeln und ihre Befristung von einem Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen abhängig zu machen (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 – C-297/12 - Filev/Osmani, InfAuslR 2013, 416, juris Rn. 27 ff.). Nach Art. 11 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt oder der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Auf der Grundlage dieser Bestimmung kann die Einschätzung des Beklagten nicht geteilt werden, dass beide Entscheidungen ohne jede zeitliche Komponente lediglich "im Zusammenhang" stehen. Die Rückführungsrichtlinie knüpft das Einreiseverbot bereits an die Rückkehrentscheidung, die zeitlich ihrer Vollstreckung im Wege der Abschiebung (vgl. Art. 3 Nr. 5 Rückführungsrichtlinie) regelmäßig vorgelagert sein wird, allenfalls gleichzeitig mit dem Vollzug vorstellbar ist. Für das nationale Recht, das in § 50 Abs. 1 AufenthG die Ausreisepflicht für Ausländer konstatiert, die einen erforderlichen Aufenthaltstitel bzw. ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besitzen, bedeutet dies, dass die Rückkehrentscheidung in der Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG zu sehen ist, weil diese behördliche Entscheidung an die Ausreisepflicht anknüpft und die Rückkehrverpflichtung konkretisiert, indem sie die zwangsweise Durchsetzung für den Fall nicht freiwilliger Ausreise androht (vgl. Art 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie zur Definition der Rückkehrentscheidung). Insofern besteht Veranlassung für die Festsetzung einer bestimmten Dauer des Einreiseverbots, sobald eine solche Abschiebungsandrohung erlassen wird. Dass das nationale Recht in § 11 Abs. 1 AufenthG ein unbeschränktes Einreiseverbot an den Vollzug der Abschiebung knüpft, impliziert, dass die unionsrechtlich erforderliche Befristung, wenn sie noch nicht - aufschiebend bedingt - mit der Abschiebungsandrohung vorgenommen wird, jedenfalls bis zum Abschluss der Abschiebung erfolgen muss (zum Erfordernis der Befristung bei Abschiebungen: VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 11 S 2303/12 - InfAuslR 2013, 98, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 21. März 2014 - 12 S 113.13 - NVwZ-RR 2014, 576, juris Rn. 17; VGH Kassel, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 7 B 1413/14 - AuAS 2015, 4, juris Rn. 13).

Das entspricht auch der seit August 2015 geltenden Rechtslage, die nunmehr gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ausdrücklich vorsieht, dass die Befristung mit der Abschiebungsandrohung verbunden werden soll, spätestens aber bei der Abschiebung festzusetzen ist (vgl. BT-Drucks. 18/4097, S. 35 f.). Ob und ggf. welche Anforderungen sich im Übrigen aus der Rückführungsrichtlinie, insbesondere dem Begriff des "Einhergehens" und der umfassend und nicht nur - wie vom Beklagten geltend gemacht - für bestimmte Fallkonstellationen gewährleisteten Verfahrensgarantien, für den Zeitpunkt der Befristung ergeben (vgl. dazu einerseits Senatsbeschluss vom 21. März 2014, a.a.O. Rn. 21; andererseits VG Gelsenkirchen, Urteil vom 29. Oktober 2015 - 8 K 2231/15 -juris Rn. 20 ff.), kann im Fall der Kläger dahinstehen. Eine Befristung bis zum Abschluss der Abschiebungsmaßnahmen ist unstreitig nicht erfolgt.

Die fehlende Befristung des Einreiseverbots verletzt die Kläger auch in eigenen subjektiven Rechten. Aus dem Umstand, dass über die Befristung nicht auf Antrag, sondern von Amts wegen zu entscheiden ist, kann nicht geschlossen werden, die Entscheidung erfolge ausschließlich im Gemeinwohlinteresse. Die rechtzeitige Befristung des Einreiseverbots dient vielmehr auch dem Interesse des betroffenen Drittstaatsangehörigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 - BVerwGE 142, 29, juris Rn. 32 f.; Beschluss des Senats vom 21. März 2014, a.a.O., Rn. 22).

Eine Haftung der Kläger für die durch ihre Abschiebung entstandenen Kosten scheidet danach aus. Die mit den angefochtenen Leistungsbescheiden geltend gemachten Kosten beziehen sich sämtlich auf Abschiebemaßnahmen, die wegen der fehlenden Befristung des durch die Abschiebung ausgelösten Einreiseverbots rechtswidrig gewesen sind und die Kläger in ihren Rechten verletzt haben. Daran vermag auch der Einwand des Beklagten, mit der nachträglichen Befristung des Einreiseverbots sei ein rechtmäßiger Zustand hergestellt worden, nichts zu ändern. Auf eine nachträgliche Heilung mit Wirkung ex tunc kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen.

Der Hinweis, dass es sich bei der zum Zeitpunkt der Abschiebung fehlenden Befristung des Einreiseverbots um einen bloßen Verfahrensfehler handele, dessen Behebung in der Rechtsmacht der Behörde liege und - wie die nachträglich mit Bescheid vom 4. Juni 2014 getroffene Befristungsentscheidung zeige - nicht von Dauer sei, gibt für eine Heilung auf den Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung nichts her. Er verkennt bereits, dass die Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots nicht nur öffentliche Interessen berührt, sondern auch den subjektiven Rechten des betroffenen Ausländers dient. Eine unter Verletzung dieser Rechte erfolgte und damit rechtswidrige Abschiebung kann nicht durch die Nachholung der Befristungsentscheidung rückwirkend als rechtmäßig angesehen werden; die im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung eingetretene Rechtsverletzung ist einer rückwirkenden Heilung nicht zugänglich. Die nachträgliche Befristung des Einreiseverbots kann mithin allenfalls Heilung mit Wirkung für die Zukunft entfalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 28; Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 25).

Die Argumentation des Beklagten beruht zudem auf einer "ex post"-Betrachtung, die zwar an die Rechtswidrigkeit der Abschiebung und ein dadurch ausgelöstes unbeschränktes Einreiseverbot anknüpft, aber aus heutiger Sicht beurteilt, ob und inwieweit die Folgen dieser Rechtswidrigkeit den Betroffenen noch belasten. Das verfehlt den dargestellten maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Der angeführte Vergleich mit einem Anspruch auf Beseitigung der Folgen eines rechtswidrigen Realaktes greift daher nicht. Ob ein Folgenbeseitigungsanspruch besteht oder zu verneinen ist, weil die Behörde den eingetretenen rechtswidrigen Zustand nachträglich legalisiert hat, beurteilt sich - anders als vorliegend - nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 1 C 13.14 - BVerwGE 151, 228, juris Rn. 23 f.).

Für die Kostenhaftung kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Befristung des Einreiseverbots, sondern darauf an, ob vor dem abschließenden Vollzug der Durchsetzung der Rückkehrpflicht das mit der Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot auf einen bestimmten Zeitraum befristet worden ist, also nicht unbeschränkt gilt. Von den Vollzugsmaßnahmen selbst gehen mit dem Abschluss der Abschiebung für die Kläger keine belastenden Rechtswirkungen mehr aus; sie haben sich erledigt. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich als Voraussetzung für die Kostenhaftung zu untersuchen, ob und inwieweit sie die Kläger in ihren Rechten verletzt haben. Eine Heilung von Mängeln hätte danach nur im Rahmen des Vollzugs der Abschiebung erfolgen können; mit Erledigung der Maßnahmen ist dafür kein Raum mehr und eine etwaige Rechtsverletzung nicht mehr rückgängig zu machen. [...] Die nachträgliche Befristung kann jedenfalls nur verkürzende Wirkung für eine etwaige durch die rechtswidrige Abschiebung ausgelöste Einreisesperre haben (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 - BVerwGE 122, 271, juris Rn. 13 und vom 16. Juli 2002 - 1 C 8.02 - BVerwGE 116, 378, juris Rn. 16; Bauer, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 11 AufenthG Rn. 7 zur fehlenden Befristung; VG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2015 - 19 K 116.15 - juris Rn. 27 sowie Urteil vom 17. September 2015 - VG 13 K 2.15 - Urteilsabdruck S. 4 f.), vermag aber nicht rückwirkend die Rechtmäßigkeit der Abschiebung zu bewirken. Dies gilt umso mehr, als bei der vom Beklagten reklamierten Heilung "ex tunc" völlig offen wäre, wann über die Befristung des Einreiseverbots entschieden wird. Der Zeitpunkt der Befristungsentscheidung wäre gesetzlich nicht vorgegeben und letztlich in das Belieben der Ausländerbehörde gestellt, die sich damit zugleich auf eine rückwirkende Heilung der vollzogenen Abschiebung berufen könnte.

Nach den vorstehenden Ausführungen trifft es zwar zu, dass zwischen der Abschiebung als Vollstreckungsmaßnahme und dem mit ihrem Vollzug eintretenden Einreiseverbot und dessen Befristung zu unterscheiden und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen unter Berücksichtigung der jeweils maßgeblichen Zeitpunkte gesondert zu beurteilen ist. Das ändert aber nichts daran, dass nach den unionsrechtlichen Vorgaben ein Vollzug der Abschiebung als Durchsetzung der Rückkehrentscheidung ohne Befristung des Einreiseverbots unzulässig ist und die Rückführungsrichtlinie eine Heilungsmöglichkeit nicht vorsieht. [...]