Die Ablehnung eines Asylantrags als "offensichtlich unbegründet" muss sich sowohl auf die Asylberechtigung und die Flüchtlingseigenschaft als auch auf den subsidiären Schutz beziehen. Nur dann, wenn der Asylantrag als Ganzes als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wurde, sind die Voraussetzungen von § 36 Abs. 1 AsylG gegeben, so dass die Ausreisefrist eine Woche beträgt. Andernfalls ist eine Abschiebungsandrohung nach § 38 Abs. 1 S. 1 AsylG mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen zu erlassen.
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Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Unrecht die Abschiebung unter Setzung einer einwöchigen Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG angedroht. Sie wäre in Anbetracht der ausgesprochenen Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers vielmehr gehalten gewesen, eine Abschiebungsandrohung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu erlassen, bei der die dem Ausländer zur Vermeidung einer Abschiebung im Regelfall zu setzende Ausreisefrist 30 Tage beträgt und diese Frist im Falle der Klageerhebung erst nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens endet.
Nach § 35 Abs. 1 AsylG beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist im Falle der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit eine Woche. Die Voraussetzungen dieser Norm sind hier nicht gegeben, denn weder ist der Asylantrag des Antragstellers unzulässig, noch wurde er durch die Antragsgegnerin als - in Gänze - offensichtlich unbegründet abgelehnt.
Die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet muss sich sowohl auf die Asylberechtigung und die Flüchtlingseigenschaft als auch auf den subsidiären Schutz beziehen. Dies folgt aus den §§ 13 Abs. 2, 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, nach denen der Asylantrag neben der Asylberechtigung und dem Flüchtlingsschutz auch den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG umfasst (so auch VG Stuttgart, Beschluss vom 20. August 2016 - A 11 K 730/16 -, juris Rn. 14).
Es kann vorliegend insoweit dahinstehen, ob die Ablehnung des Asylantrages des Antragstellers im Hinblick auf die Asylanerkennung (Art. 16a Abs. 1 GG) und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 Asylgesetz) als offensichtlich unbegründet rechtmäßig ist, wofür in Anbetracht des Vortrags des Antragstellers vor dem Bundesamt Überwiegendes spricht. Denn dem Antragsteller wurde jedenfalls die Gewährung subsidiären Schutzes nicht als offensichtlich unbegründet versagt. Somit wurde der Asylantrag des Antragstellers nicht in Gänze als offensichtlich unbegründet abgelehnt mit der Folge, dass die Abschiebungsandrohung nicht auf § 36 Abs. 1 AsylG gestützt werden konnte. Aus Sicht der Kammer verbietet sich angesichts der unzweifelhaften Tenorierung eine Auslegung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass nach einer Gesamtbetrachtung eine Versagung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet zumindest gemeint gewesen sei, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte bestehen (anders VG Köln, Beschluss vom 24. August 2016 - 3 L 1612/16.A juris).
Unbeachtlich sind nunmehr auch die vor dem In-Kraft-Treten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 geltende Rechtslage und die hierzu vertretenen Rechtsauffassungen. Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung ist gem. § 77 Abs. 1 AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung. Im Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung gilt das Asylgesetz in seiner durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 geänderten Fassung, denn gemäß Art. 8 Integrationsgesetz treten die durch das Integrationsgesetz bewirkten Änderungen des AsylG am Tag nach der Verkündung des Integrationsgesetzes in Kraft. Das Gesetz wurde am 5. August 2016 im BGBl. I S. 1939 ff. verkündet; eine Übergangsregelung enthält das Integrationsgesetz nicht (so auch VG Stuttgart, a.a.O., Rn. 20). [...]