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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 15.11.2016 - 6070616-160 - asyl.net: M24408
https://www.asyl.net/rsdb/M24408
Leitsatz:

Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für eine an Endometriose erkrankte Frau, wegen der konkreten Gefahr einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung bei fehlendem Zugang zur medikamentösen Behandlung mit dem Präparat Visanne in der Russischen Föderation.

Schlagwörter: Russische Föderation, medizinische Versorgung, Dienogest, Medikamente, Endometriose, Gesundheitsverschlechterung, medikamentöse Behandlung, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Dem Antrag wird entsprochen, es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich der Russischen Föderation vorliegen. [...]

Die konkrete Gefahr erheblicher Gesundheitsverschlechterung bei fehlendem Zugang zur, medikamentösen Behandlung mit dem Präparat Visanne (Wirkstoff: Dienogest) ist substantiiert und nachvollziehbar dargelegt.

in der Russischen Föderation ist den Erkenntnissen des Bundesamtes zufolge der Wirkstoff Dienogest nur in Kombination erhältlich, nicht als Monopräparat, vgl. medcoi-Auskunft vom 16.08.2016 zu BMA 8531.

Eine ergänzende medcoi-Anfrage des Bundesamtes zu der Art des in der Russischen Föderation verfügbaren Kombinationspräparates erbrachte am 22.09.2016 folgende Auskunft: Dienogest ist nur erhältlich in Kombination mit Estradiol.

Dem Bericht der behandelnden Gynäkologin vom 27.10.2016 zufolge ist die Antragstellerin soeben über einen Zeitraum von drei Monaten mit einem Dienogest-Estradiol-Kombinationspräparat behandelt worden. Unter dieser Medikation entstanden erneut eine Endometriosezyste und eine Zunahme der Schmerzen. Zuvor war nach mehreren Therapieversuchen mit der Gabe von Visanne ein Zustand erreicht worden, in dem nicht ständig wiederkehrende Zysten zu erneuten Beschwerden führen. Die Therapie mit dem Präparat Visanne sei, so die behandelnde Gynäkologin, vorliegend alternativlos.

Der Zugang zu dem Wirkstoff Dienogest als Monopräparat ist in der Russischen Föderation (nicht gegeben. Die konkrete Gefahr erheblicher Gesundheitsverschlechterung kann folglich bei Rückkehr der Antragstellerin in die Russische Föderation nicht abgewendet werden. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind folglich gegeben. [...]