Personen, die Syrien legal verlassen haben und keine sonstigen individuellen Verfolgungsgründe geltend machen können, ist die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Die Situation von Personen, die legal ausgereist sind, ist im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht mit Personen vergleichbar, die das Land illegal verlassen haben (siehe dazu VG Trier, Urteil vom 7.10.2016 -1 K 5262/16.TR, asyl.net: M24312).
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aa) Das Gericht ist im Rahmen seiner bisherigen Rechtsprechung auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisquellen davon ausgegangen, dass die syrische Regierung die illegale Ausreise aus dem Land, dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland und die dortige Stellung eines Asylantrags als Anknüpfung und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System ansieht, die das Gebot der Loyalität gegenüber diesem verletzt (vgl. nur VG Trier, Urteil vom 14. Juni 2016 - 1 K 1105/16.TR -, n.v.; VG Trier, Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 K 1576/16.TR -, juris, jeweils m.w.N.). Daher war Asylbewerbern aus Syrien ungeachtet zusätzlich individuell geltend gemachter Gründe und deren Glaubhaftigkeit bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen der Flüchtlingsstatus zuzusprechen, weil mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten stand, dass ihnen im Falle der hypothetischen Rückkehr nach Syrien die Festnahme und damit verbunden die Gefahr von Folter seitens der Sicherheitskräfte drohte, um einer vermuteten Einstellung gegen das derzeitige politische System nachzugehen.
bb) Diese Rechtsprechung hat die Kammer durch Urteil vom 07. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR - unter Berücksichtigung der aktuellsten Erkenntnisquellen und der allgemeinen politischen und militärischen Entwicklung in Syrien bestätigt. In diesem Sinne liegen die zum Anlass für die Nachfluchtverfolgung genommenen Merkmale grundsätzlich erstens in der illegalen Ausreise und der damit verbundenen Aufkündigung der von der syrischen Regierung geforderten Loyalität im Kampf gegen die Oppositionsgruppierungen, zweitens in der Flucht- und dem längeren Aufenthalt in einem westlichen Land, durch die die Ausreisenden nach Sicht der Regierung eine Identifikation mit der dortigen Werteordnung und der westlichen Unterstützung, der Opposition in Syrien zum Ausdruck bringen sowie drittens der Asylantragstellung, die den dauerhaften Bruch mit dem .syrischen Staat nach außen zum Ausdruck bringt (vgl. VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 - 1 K 5093/16.TR -, juris, bestätigend: VG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2016 - 8 K 2127/16.A).
cc) Die Kläger weisen die genannten Merkmale nicht auf. So gab der Kläger zu 1) in seiner Anhörung bei der Beklagten am 14. Juni 2016 an, dass er mit dem Bus in den Libanon gefahren sei, was klar gegen das Vorliegen einer illegalen Ausreise spricht. Der Kläger zu 1) hat keine Umstände vorgetragen, die die Umstände seiner Ausreise in einem anderen Licht erschienen ließen. Insbesondere vermag die allgemeine Ausreisesperre für Männer im wehrfähigen Alter keine andere Beurteilung des Sachverhalts zu rechtfertigen, weil der Kläger zum Ausreisezeitpunkt nicht mehr im wehrfähigen Alter - unter 42 Jahren - war. Für den Kläger zu 2) gilt Entsprechendes, da er im Zeitpunkt der Ausreise gerade 10 Jahre alt und damit ebenfalls nicht wehrpflichtig war.
Schließlich haben die Kläger auch im Klageverfahren keine Sachverhalte vorgetragen, die die Umstände ihrer Ausreise in einem anderen Licht erschienen ließen oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten würden. Insbesondere haben die Kläger die Illegalität ihrer Ausreise noch nicht einmal behauptet.
Aufgrund der Legalität ihrer Ausreise ist die Situation der Kläger im Falle der hypothetischen Rückkehr nach Syrien nicht mit Personen vergleichbar, die ihr Herkunftsland illegal verlassen haben (vgl. VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 1 K 5262/16.TR -, n.v.). Während die illegale Ausreise durch die syrische Regierung als Aufkündigung der von ihr geforderten Loyalität im Kampf gegen die Oppositionsgruppierungen erachtet wird, können legal ausgereiste Personen jeweils darauf hinweisen, vor der Ausreise die Zustimmung der Regierung eingeholt zu haben und - bei fortbestehender Loyalität zu den Machthabern - lediglich aufgrund der Bürgerkriegsereignisse nicht in die Heimat zurückgekehrt zu sein. Zudem haben die mit Genehmigung der Regierung ausgereisten Personen den Beleg dafür, dass sie zu einem Zeitpunkt das Land verlassen haben, als die militärische Konfrontation zwischen der Opposition und der syrischen Regierung noch nicht in voller Intensität ausgebrochen war. Insoweit stehen sie bei objektiver Betrachtung in geringerer Gefahr, selbst als Regimegegner angesehen zu werden, die sich aufgrund des Konflikts zur Ausreise gezwungen sahen oder die Strukturen der Exilopposition im westlichen Ausland aufbauen sollten. [...]