BlueSky

VG Arnsberg

Merkliste
Zitieren als:
VG Arnsberg, Beschluss vom 16.12.2016 - 7 L 1995/16.A - asyl.net: M24523
https://www.asyl.net/rsdb/M24523
Leitsatz:

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Abschiebung einer Familie mit Flüchtlingsschutz in Bulgarien und ihrem in Deutschland geborenen Kind:

1. Im Hinblick auf das in Deutschland geborene Kind liegt kein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG vor, da ihm kein internationaler Schutz durch Bulgarien gewährt worden ist. Ferner ist keine Zuständigkeit Bulgariens für sein Asylverfahren gegeben, da insbesondere keine schriftliche Erklärung der Betroffenen zur Zusammenführung zu schutzberechtigten Familienangehörigen in Bulgarien nach Art. 9 Dublin III-VO vorliegt.

2. Bezüglich der in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannten Familienmitglieder liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor, da ihnen in Bulgarien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.

Schlagwörter: Bulgarien, ausländische Anerkennung, in Deutschland geborenes Kind, systemische Mängel, anerkannter Flüchtling, Drittstaatenregelung, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, Dublin III-Verordnung, Familienangehörige, Abschiebungsverbot, Aufnahmebedingungen, Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, medizinische Versorgung, unzulässig, nachgeborenes Kind, Kind,
Normen: AsylG § 35, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2, VO 604/2013 Art. 9, AsylG § 34a Abs. 1 S. 4, AsylG § 29, AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3, AsylG § 34a,
Auszüge:

[...]

Dies ist hier der Fall. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die auf § 35 AsylG i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gestützte Abschiebungsandrohung mit der in § 36 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Ausreisefrist von einer Woche rechtmäßig ist. [...]

Im Hinblick auf die in der Bundesrepublik Deutschland geborene Antragstellerin zu 5. erweist sich die Abschiebungsandrohung danach als offensichtlich rechtswidrig. Ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt ersichtlich nicht vor. Denn ihr ist - anders als den übrigen Antragstellern - kein internationaler Schutz durch den bulgarischen Staat gewährt worden. Ferner kann die Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Antragstellerin zu 5. auch nicht auf der Rechtsgrundlage des § 34 Abs. 1 Satz 4 AsylG aufrecht erhalten werden. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass eine Zuständigkeit des bulgarischen Staates für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerin zu 5. gegeben sein könnte. Insbesondere liegt eine schriftliche Erklärung im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) nicht vor. Abgesehen davon könnte die Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 4 AsylG nur mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen (vgl. § 38 Abs. 1 AsylG) ergehen, nicht aber - wie hier verfügt - mit einer Ausreisefrist von einer Woche.

Auch in Bezug auf die Antragsteller zu 1. bis 4. hat der Einzelrichter erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung spricht, ungeachtet der Frage, ob angesichts einer Feststellung systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Bulgarien bereits die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen (so etwa: Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 04. November 2016, - 3 A 1292/16.A -, juris) alles dafür, dass der Abschiebungsandrohung jedenfalls ein - ausdrücklich auch bei unzulässigen Asylanträgen im Sinne des § 29 AsylG zu prüfendes (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG) - Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entgegen steht.

Denn den Antragstellern zu 1. bis 4., denen in Bulgarien bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, droht in ihrer konkreten Situation - nach der im vorliegenden Verfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Bulgarien. Insofern schließt sich der Einzelrichter den zutreffenden Erwägungen im Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Arnsberg vom 07. Dezember 2016 (Az.: 4 K 783/15.A) an: [...]