SG Hildesheim

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Zitieren als:
SG Hildesheim, Beschluss vom 06.01.2017 - S 42 AY 56/16 ER - asyl.net: M24563
https://www.asyl.net/rsdb/M24563
Leitsatz:

Leistungskürzung rechtswidrig:

1. Leistungen dürfen nach § 1a Nr. 2 AsylbLG nur dann gekürzt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus solchen Gründen nicht vollzogen werden können, die die Betroffenen zu vertreten haben.

2. Eine Erklärung, freiwillig in das Herkunftsland zurückkehren zu wollen (hier für die Passbeantragung bei der Botschaft Irans), kann im Rahmen der Mitwirkungspflicht nicht verlangt werden (im Anschluss an BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - asyl.net: M21860).

3. Bei Verweigerung der Freiwilligkeitserklärung scheitert die Passbeschaffung nicht aus Gründen, die die Betroffenen zu vertreten haben. Bei einer Aufenthaltsdauer in Deutschland von über 15 Monaten sind sogenannte Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialleistungen, Leistungskürzung, Leistungseinschränkung, Iran, Freiwilligkeitserklärung, Analogleistungen, Passbeschaffung, Mitwirkungspflicht, Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Asylbewerberleistungsgesetz, Rückkehrbereitschaft, freiwillige Ausreise, freiwillige Rückkehr, Sozialhilfe, SGB XII, Duldung,
Normen: AsylbLG § 1a, AsylbLG § 2 Abs. 1, SGG § 86b Abs. 2, AsylbLG § 1a Abs. 3 S. 1, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5,
Auszüge:

[...]

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft dargelegt. Die Antragsgegnerin hat zu Unrecht gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG bewilligt.

Nach § 1a Absatz 3 Satz 1 AsylbLG gilt Absatz 2 entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

Die Voraussetzungen der Einschränkung des Anspruchs sind nicht erfüllt für die gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 4 AsylbIG als Inhaberin einer Duldung leistungsberechtigte Antragstellerin. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 30. Oktober 2013 - B 7 AY 7/12 R - kann von der Antragstellerin nicht verlangt werden, wider eigenen Wollens und entgegen der Wahrheit eine Freiwilligkeitserklärung zur Rückkehr in den Iran abzugeben. Eine Passbeschaffung scheitert in diesem Fall zur Überzeugung der Kammer nicht aus von ihr zu vertretenden Gründen.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf privilegierte Leistungen glaubhaft gemacht.

Gemäß § 2 Absatz 1 AsylbLG Ist das SGB XII abweichend von §§ 3 bis 7 auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst habe. [...]

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft dargelegt. Die besondere Eilbedürftigkeit folgt aus dem existenzsichernden Charakter der Leistungen. [...]