VG Osnabrück

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Zitieren als:
VG Osnabrück, Urteil vom 05.12.2016 - 7 A 35/16 - asyl.net: M24608
https://www.asyl.net/rsdb/M24608
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Ausland, wobei eine (unterstellte) Wehrdienstentziehung sowie eine (potentielle) Wehrdiensteinziehung gefahrerhöhende Merkmale bei Männern im wehrfähigen Alter darstellen, insbesondere wenn diese bereits Wehrdienst geleitet haben (Reservisten).

Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft von minderjährigen Kindern, denen aufgrund ihres Alters keine politische Gesinnung zugeschrieben werden kann. Die Zuerkennung von Familienflüchtlingsschutz nach § 26 AsylG kommt erst in Betracht, wenn die Anerkennung der Eltern unanfechtbar ist.

Schlagwörter: Syrien, Rückkehrgefährdung, Militärdienst, Wehrdienstverweigerung, minderjährig, Familienflüchtlingsschutz, Flüchtlingsanerkennung, Vorverfolgung, Reservisten, Upgrade-Klage,
Normen: AsylG § 3, AsylG 26
Auszüge:

[...]

Dieser von der überwiegenden verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung geteilten Einschätzung vorgenannter Verwaltungsgerichte folgt die Kammer. Mit abweichenden Auffassungen haben sich die vorgenannten Entscheidungen unter Erörterung deren tragender Einwände auseinandergesetzt; auch insoweit schließt sich die Kammer diesen Ausführungen an. Auch die zuletzt ergangene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig, U. v. 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris, greift lediglich die bereits bekannten Aussagen der abweichenden Auffassung auf. Die auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 7.11.2016, über "keine Erkenntnisse" zu verfügen, gestützte Annahme, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohungslage in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen sei, überzeugt die Kammer nicht. Ohne die herausgehobene Stellung des Auswärtigen Amtes zu mindern, bestimmt oder verändert das erklärte "Nichtwissen" des Auswärtigen Amtes nicht die Realitäten des syrischen Regimes. Zwar mag man davon ausgehen, dass "auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte", dass Flüchtende "aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben". Worin indes die Annahme des Senats gründet, das syrische Regime werde diese Annahme auf die "weit überwiegende Anzahl" der Flüchtenden erstrecken, ist der Entscheidung nicht zu entnehmen, wie auch die Schlussfolgerung, illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der Auslandsaufenthalt stellten "daher" keine Anzeichen für politische Gegnerschaft zum syrischen System dar, nicht tragfähig begründet erscheint. Damit wird dem syrischen System aus westeuropäisch geprägter Sicht eine gemutmaßte Rationalität bezüglich der Beurteilung der Flüchtlingsproblematik wie auch im Umgang mit den eigenen Staatsangehörigen, insbesondere mit faktisch kontingentiert über den Luftweg via Damaskus gegen ihren Willen zurückgeführten Asylantragstellern attestiert, was der nach gegebener Erkenntnislage gebotenen Einschätzung des von diesem Regime zu erwartenden Verhaltens widerspricht. Nicht überzeugt hat die Kammer die Aussage des Senats, seine Annahmen stünden in Übereinstimmung mit der von ihm eingeholten Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 8.11.2016, weil dieses ausgeführt habe, dass die syrische Regierung die Kontrolle über größere Teile des Staatsgebiets verloren habe. Vielmehr verschweigt sich das Deutsche Orient-Institut zu der Frage, wie das syrische Regime zurückgeführte Flüchtlinge behandeln würde. Kontrollverluste des Regimes werden vom Deutschen Orient-Institut hinsichtlich des für die Frage der "Rückkehrergefährdung" in den Blick zu nehmenden "Kernlands" des Regimes bezüglich des Großraums Damaskus wie auch der insoweit nicht im Vordergrund stehenden syrischen Mittelmeerküste nicht erwogen. Dass das Deutsche Orient-Institut mit seinen Hinweisen zu Kontrollverlusten des syrischen Staats über weite Gebietsteile die These hätte aufstellen oder stützen wollen, das syrische Regime werde bei der "weit überwiegende(n) Anzahl" der Flüchtenden die rationale Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig teilen, wird nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr lassen die Ausführungen des Deutschen Orient-Instituts

Raum für den Umkehrschluss, für die der Herrschaft des syrischen Regimes (weiterhin) unterfallenden Gebiete sei eine "Rückkehrergefährdung" entsprechend der ihm vom Oberverwaltungsgericht Schleswig unterbreiteten Fragestellung zu bejahen, zumal es einleitend hervorhebt, "ein entscheidender Faktor" für die Beurteilung der "Rückkehrergefährdung" sei "die des Orts der Wiedereinreise". Dass insoweit indes von Damaskus und damit einem von Kontrollverlusten freien bzw. "befreiten" Herrschaftsgebiet des syrischen Regimes auszugehen ist, wird bislang nicht in Frage gestellt. Diesbezüglich erscheinen Überlegungen zu vorübergehenden oder andauernden Kontrollverlusten des syrischen Regimes in anderen Teilen des syrischen Staatsgebiets ohne Bedeutung. Soweit das Oberverwaltungsgericht Schleswig abschließend bezüglich der Erkenntnisse von Menschenrechtsorganisationen auf die Auskunft der Botschaft Beirut vom 3.2.2016 Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die in Bezug genommene Aussage der Botschaft im Kontext darauf bezieht, dass nach diesen Erkenntnissen der Menschenrechtsorganisationen "Fälle bekannt" sind, "bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind", was "überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten … oder im Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst" stehe. Dass sich die "Erkenntnisse der Menschenrechtsorganisationen" auch auf das im vorangehenden Absatz angesprochene Fehlen von Erkenntnissen des Auswärtigen Amts erstreckten bzw. ein Fehlen eigener Erkenntnisse dieser Menschenrechtsorganisationen zum Ausdruck brächten, ist unter sprachlichen wie inhaltlichen Aspekten nicht naheliegend. (Fehlende) Erkenntnisse von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammen arbeitete, lassen sich deshalb nicht gegen die Annahme einer "Rückkehrergefährdung" anführen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum sich die Erkenntnislage dieser nicht näher bezeichneten Menschenrechtsorganisationen gravierend von der Erkenntnislage der in den vorstehend wiedergegebenen Entscheidungen genannten, sich (ebenfalls) der Wahrung von Menschenrechten verpflichtet fühlenden Organisationen unterscheiden sollte.

Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts Schleswig, das syrische Regime werde aus dem westeuropäischen Ausland zurückgeführte Flüchtlinge aus rationalen Gründen ebenfalls als "Bürgerkriegsflüchtlinge" ansehen und jedenfalls die "weit überwiegende Anzahl" der Flüchtenden weitgehend unbehelligt wieder einreisen lassen, ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt. Sie beruht auf einer fehlsamen Einschätzung des zuvörderst auf Machterhalt bedachten syrischen Regimes und der von diesem bereits vor dem sog. "arabischen Frühling" ohne Ausnahme gegenüber allen gesellschaftlichen Gruppierungen rücksichtslos praktizierten Herrschaftsgebarens, das ungebunden von Recht und Gesetz jede Form der Unterdrückung einschließlich Terror, Folter und selbst Krieg gegen die eigene Bevölkerung als probates Mittel zur Ausschaltung jedweder als oppositionell erachteter Bewegung oder Betätigung ansah und praktizierte (vgl. dazu Daniel Gerlach, Herrschaft über Syrien - Macht und Manipulation unter Assad, 2015; Janine di Giovanni, Der Morgen als sie uns holten - Berichte aus Syrien, 2016; Karin Leukefeld, Syrien zwischen Schatten und Licht, 2016; Wikipedia "Politisches System Syriens", de.wikipedia.org/wiki/Politisches_System_Syriens, Stand: Dezember 2016). Vielmehr ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die zahlreichen Sicherheitskräfte unterstützt von militärischen wie paramilitärischen Verbänden ohne Rücksicht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit zurückkehrender Menschen jedwede - sei es nach objektivierten, sei es nach subjektiven bis willkürlichen Kriterien - vermutete "Oppositionsnähe" kompromisslos verfolgen werden, ohne dass die generell oder im Einzelfall für derartige Mutmaßungen gewählten Anknüpfungspunkte abschließend vorhersehbar wären. Ein nach ungenehmigter Ausreise im westlichen Ausland auf Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Natur nach mit dem Ziel des dauerhaften Verbleibs außerhalb des Herrschaftsgebiets des Regimes betriebenes Asylverfahren bietet diese Anknüpfungspunkte und begründet in einem solchen Umfeld mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung für zurückgeführte Personen im Sinne eines realen Risikos ("real risk").

Die Kläger zu 1) -3) weisen mit illegaler Ausreise, Flucht über den Libanon in die Türkei und über die sog. "Balkanroute" sowie längerem Aufenthalt in einem westlichen Land nebst der Asylantragstellung die dargelegten relevanten Merkmale auf. Ihre Angaben bei den Anhörungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sind durch die Einlassungen in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden.

Angesichts dessen droht ihnen für den Fall der Rückkehr ungeachtet weiterer individuell geltend gemachter Fluchtgründe und deren Glaubhaftigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, weil davon auszugehen ist, dass im Fall einer hypothetischen Rückkehr einer vermuteten oppositionellen Einstellung gegen das derzeitige politische System mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (auch) unter verfolgungsbegründenden Umständen nachgegangen werden wird.

Dies gilt für den Kläger zu 1) in gesteigertem Maße, weil in seiner Person individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen. Zur Beurteilung gefahrerhöhender Umstände macht sich die Kammer nachfolgende Ausführungen des VG Düsseldorf (U. v. 22.11.2016 - 3 K 7501/16.A, juris Rn. 58 ff) zu vom UNHCR beschriebenen Risikoprofilen zu eigen: [...]

Der vierzigjährige Kläger zu 1) hat nach eigenen Angaben seinen Wehrdienst abgeleistet und gehört damit aus Sicht des syrischen Staates zu der Altersgruppe der Reservisten, deren Heranziehung zum Kriegsdienst konkret in Betracht kommt. Dies setzt ihn wegen seiner illegalen Ausreise dem Verdacht der Kriegsdienstentziehung und in besonderer Weise dem Risiko aus, im Fall seiner Rückkehr als (potentieller) Gegner des syrischen Regimes angesehen zu werden.

Ein weiterer gefahrerhöhender Umstand ist darin zu sehen, dass der Kläger zu 1) als Lehrender an einer Universität eine herausgehobene Stellung in der syrischen Gesellschaft hatte, weshalb von ihm in gesteigertem Maße Regimetreue gefordert und abweichendes Verhalten den nachhaltigen Verdacht oppositioneller Neigungen ausgelöst haben wird. Dies gilt bereits unabhängig davon, ob der Kläger zu 1) - wie geltend gemacht - sogar (status-) rechtlich in herausgehobener Stellung in den Regierungs- und Verwaltungsapparat integriert gewesen ist. [...]

Dies gilt angesichts der aktuellen Entwicklungen in Syrien ausweislich aussagekräftiger Berichte auch für den bereits fünfzehnjährigen jugendlichen Kläger zu 3), der zwar nach den gesetzlichen Bestimmungen des syrischen Staates noch nicht der allgemeinen Wehrpflicht unterliegt, aufgrund der in jeder Hinsicht krisenhaften Zuspitzung des Kriegsgeschehens jedoch im Sinn des "real risk" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hat, von einer kriegsführenden Partei, insbesondere von den paramilitärischen Verbänden und Gruppierungen (auch) des syrischen Regimes tatsächlich im Kriegsdienst eingesetzt zu werden. Nach Berichten insbesondere der UN werden Kinder von verschiedenen Konfliktparteien, insbesondere auch regierungsnahen bewaffneten Gruppen, für Unterstützungs- wie auch Kampfhandlungen rekrutiert und verstärkt der Gefahr ausgesetzt, verletzt, gefoltert, traumatisiert und getötet zu werden (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 10 Rn. 13, S. 15 Rn. 19 jew. m. w. Nachw.; zurückhaltender Finnish Immigration Service, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime And Armed Opposition vom 23.8.2015)). [...]

Den noch im Kindesalter befindlichen minderjährigen Klägern zu 4) bis 6) steht indes kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Sie sind nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Auch droht ihnen bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung. Bei den Klägern zu 4) und 5) handelt es sich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts um 7 und 12 Jahre alte Kinder. Da diese aufgrund ihres Alters auch aus der anzunehmenden Sicht des Regimes noch nicht in der Lage sind, eine ernst zu nehmende politische Überzeugung zu bilden, kann bei ihnen - anders als bei den Klägern zu 1) - 3) - nicht angenommen werden, dass ihr Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst wird und sie wegen einer vermuteten politischen Überzeugung im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. Für den erst in Deutschland geborenen Kläger zu 6) liegt dies auf der Hand.

Sie haben derzeit auch keinen Anspruch auf internationalen Schutz für Familienangehörige gemäß §§ 26 Abs. 2 und 5 AsylG, da dieser voraussetzt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei einem Elternteil unanfechtbar ist. Die mit der vorliegenden Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, den Klägern zu 1) - 3) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, ist jedoch noch nicht unanfechtbar. Sobald die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Gunsten der Kläger zu 1) oder 2) unanfechtbar geworden ist, können die Kläger zu 4) - 6) diesen Anspruch verfolgen, sofern ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht ohnehin von Amts wegen zuerkannt wird (VG Schleswig, GB v. 22.9.2016 - 12 A 232/16 -, juris Rn. 32 f.; VG Regensburg, U. v. 29.06.2016 - RN 11 K 16.30666 - juris Rn. 49 f.). [...]