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VG Stade

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Zitieren als:
VG Stade, Urteil vom 29.07.2016 - 2 A 335/14 - asyl.net: M24610
https://www.asyl.net/rsdb/M24610
Leitsatz:

Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Kosovo und Serbien für alleinerziehende Mutter von acht Kindern wegen drohender Verelendung.

Schlagwörter: Serbien, Kosovo, alleinerziehend, Roma, Verelendung, Existenzgrundlage, Existenzminimum, Abschiebungsverbot, erniedrigende Behandlung, unmenschliche Behandlung, soziales Netzwerk, Sicherung des Lebensunterhalts, Frauen, alleinstehende Frauen,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, bleiben demgegenüber außer Betracht, weil § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG (in der seit dem 17.03.2016 geltenden Fassung) grundsätzlich eine Sperrwirkung entfaltet, denn dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, soll über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern einheitlich durch eine politische Leitentscheidung entschieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris). Diese Sperrwirkung greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er alsbald "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris). Dabei kann diese Gefahr auch dann und deswegen bestehen, weil es dem Ausländer nicht gelingen wird, sich im Falle seiner Rückkehr eine zumindest bescheidene Existenz zu sichern und ihm aus diesem Grunde Hunger, Verelendung und letztlich deswegen der Tod droht. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in.erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 -10 C 15.12 -, BVerwGE 146, 12-31, juris).

Eine Gefahr in diesem Sinne droht der Klägerin, weil ihre spezifische Situation dadurch gekennzeichnet ist, dass unterschiedliche persönliche Voraussetzungen bzw. Umstände aus ihrem Lebensumfeld in ihrem Zusammenspiel gefahrerhöhend wirken; dadurch wird eine lebensbedrohliche Lage für die Klägerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eintreten. Eine gesicherte Existenz ist für sie nicht zu erwarten. Auszugehen ist davon, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Kosovo eine extrem patriarchalisch orientierten (VG Augsburg, Beschluss vom 03. August 2011 - Au 6 S 11.30301 -, juris; vgl. SZ vom 30.12.2010 sowie Kosovo, Länderreport des Bundesamtes Band 3 Stand Mai 2015, S. 33) und von hoher Arbeitslosigkeit geprägte Gesellschaft (Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 08.11.2010, 11 A 3307/09, juris; vgl. auch Zeit online vom 15. Februar 2015, Kosovo braucht einen Beschäftigungspakt mit der EU) vorfinden wird. Diese Ausgangssituation hat zur Folge, dass die Klägerin sich nicht nur im täglichen Leben gegen eine männerdominierte Welt durchsetzen, sondern auch um ihre Gesundheit fürchten muss, denn (geschlechtsspezifische) Gewalt gegen Frauen ist im Kosovo weit verbreitet, wobei alleinstehende Frauen - wie die Klägerin - besonders gefährdet sind (vgl. hierzu Schuster, "Kosovo: Gewalt gegen Frauen und Rückkehr von alleinstehenden Frauen", Themenpapier, herausgegeben von der Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH, Stand Oktober 2015). Allerdings ist diese Situation auch im Hinblick auf eine Arbeitsplatzsuche zur Sicherung der Existenz zugrunde zu legen. Allein diese Umstände begründen bereits erhebliche Zweifel daran, ob der Klägerin die Aufnahme einer existenzsichernden Tätigkeit gelingen kann. Verstärkt werden diese Zweifel durch die Tatsache, dass mit 18 % aller Frauen lediglich ein geringer Anteil der weiblichen Bevölkerung berufstätig ist (vgl. Kosovo, Länderreport des Bundesamtes, a.a.O.). Hinzu tritt, dass die Klägerin weder über eine Schul- noch eine Berufsausbildung verfügt, denn im Alter von 15 Jahren hat sie ihr erstes Kind bekommen. Als weiterer Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach wie vor an den Folgen des erlittenen Autounfalls leidet. Dies ist, wie sie in der mündlichen Verhandlung geschildert hat und wie durch den Ambulanten Arztbrief der Medizinischen Hochschule Hannover vom 04.12.2014 bestätigt wird, in Form von Bewegungseinschränkungen der Fall. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung allenfalls eine - körperliche - Tätigkeit als ungelernte Hilfskraft wahrnehmen könnte, schränkt dieser Umstand die Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme ebenso weiter ein wie der Betreuungsbedarf zumindest für ihren jüngsten, 2006 geborenen Sohn.

Der Klägerin ist, ausgehend von einem realistischen Rückkehrszenario, auch nicht entgegenzuhalten, dass jedenfalls die älteren Kinder im Fall einer gemeinsamen Rückkehr selbst Tätigkeiten im Rahmen einer "Nischenwirtschaft" aufnehmen und damit zum Lebensunterhalt beitragen könnten. Dem steht nicht nur die, wie erwähnt, hohe Arbeitslosigkeit entgegen. Dem steht auch eine geringe Einkommenserwartung in dem Bereich entgegen, in dem die Klägerin und ihre Kinder allein tätig werden könnten. Insbesondere steht dem aber entgegen, dass die Kinder, sämtlich im Bundesgebiet geboren, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, nicht nur in ein ihnen fremdes Land zurückkehren, sondern kaum bis gar nicht die albanische Sprache sprechen bzw. verstehen.

Die Klägerin kann auch nicht auf die Unterstützung eines familiären Netzes im Kosovo verwiesen werden. Dem steht entgegen, dass im Wesentlichen keine Familienangehörigen der Klägerin (mehr) im Kosovo leben. So hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass sich ihre Geschwister mit einer Ausnahme im Bundesgebiet aufhalten. Lediglich ihre 1954 und 1956 geborenen Eltern halten sich (wieder) im Kosovo auf, wobei beide Elternteile krank sind und daher nicht zum Lebensunterhalt für weitere Verwandte beitragen können; die Eltern werden von einem Bruder unterstützt bzw. gepflegt. Dieser Darstellung folgt das Gericht, denn sie deckt sich mit dem bei den Vorgängen befindlichen Schriftwechsel ab Januar 2013 zwischen dem Bundesamt und dem Bevollmächtigten der Klägerin sowie mit den Angaben, die gegenüber der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit der Erteilung eines Reiseausweises an die Klägerin im April 2013 zum Zwecke des Besuches ihrer erkrankten Eltern im Kosovo gemacht wurden. Damit besteht ein familiäres Umfeld im Kosovo, in das die Klägerin zurückkehren könnte, nicht. Allein ein Arbeitseinkommen des Bruders der Klägerin, so dieser ein Einkommen erzielt, ist nicht ausreichend, die Klägerin und ihre Kinder zu unterstützen, zumal der Bruder bei realistischer Betrachtungsweise auch die gemeinsamen Eltern unterstützen muss. Die Klägerin kann auch nicht damit rechnen, vom Vater der gemeinsamen Kinder Unterhaltsleistungen für diese zu erhalten, die zu einer Sicherung der Existenz zumindest beitragen könnten, denn bereits derzeit werden Zahlungen in diesem Sinne nicht erbracht. Ungeachtet von sich etwa stellenden Fragen im Zusammenhang mit einer Registrierung - wie erwähnt wurden alle Kinder im Bundesgebiet geboren - kann der Klägerin schließlich auch nicht ein eventueller Bezug von öffentlichen Mitteln entgegengehalten werden, denn die Sozialhilfe reicht zur Befriedigung der Grundbedürfnisse kaum aus (so selbst Lagebericht des Auswärtigen Amtes für den Kosovo, Stand September 2014).

Ausgehend von diesen besonderen Umständen des Einzelfalls geht das Gericht davon aus, dass es der Klägerin nicht gelingen wird, ihr Existenzminimum im Kosovo zu sichern (vgl. VG Göttingen, Urteil vom 17.09.2015, 4 A 10815, www.kanzleiwaldmann-stocker.de/cms/wp-content/uploads/2015/10/242-15.pdf; VG Stuttgart, Urteil vom 03. November 2008 - A 11 K 6398/07 -, juris). Vielmehr hat sie auf Dauer ein Leben zu erwarten, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt. Klarzustellen ist dabei, dass die Beklagte in vergleichbaren Fallgestaltungen eine entsprechende Rechtsauffassung nicht nur in dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 10.09. 2014 dargestellten Verfahren, sondern auch etwa mit Bescheiden vom 10.02.2011 und vom 08.07.2013 (5364371-150 bzw. 5641444-150; jeweils Rechtsprechungsdatenbank asyl.net) vertreten hat, ohne sich auf relevante Abweichungen zu dem hier zu beurteilenden Sachverhalt zu berufen.

Die entsprechenden Erwägungen gelten - ungeachtet der Frage, ob eine Abschiebung dorthin beabsichtigt wäre - für Serbien ebenso, wobei der angegriffene Bescheid inhaltlich das Bestehen einer Abschiebungsandrohung für Serbien (S. 14/15 des Bescheides) wiederholt. Hervorzuheben ist in Bezug auf diesen Zielstaat, dass in Serbien in Anknüpfung an den letzten Wohnort für Rückkehrer eine Registrierung erforderlich ist (vgl. Lagebericht Serbien Stand August 2013). Über einen letzten Wohnort in Serbien verfügt die Klägerin, die vor ihrer Ausreise ins Bundesgebiet im Jahr 1991 im Kosovo gelebt hat, nicht. Verwandte in Serbien hat die Klägerin, die in der mündlichen Verhandlung die Abschiebungsandrohung in dieses Land mit den politischen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Bescheides (Mai 1995) begründet hat, ebenfalls nicht. Eine Existenzsicherung ist der Klägerin in Serbien damit ebenfalls nicht möglich. [...]