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Zitieren als:
Landesbehörden, Entscheidung vom 14.02.2017 - IV 205 - asyl.net: M24726
https://www.asyl.net/rsdb/M24726
Leitsatz:

Innenministerium Schleswig-Holstein zur Ausbildungsduldung:

1. Bei der zeitgleich mit der Erteilung einer Ausbildungsduldung erforderlichen Beschäftigungserlaubnis ist eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben.

2. Die Regelungen zur Ausbildungsduldung sind auf eine schulische Berufsausbildung anwendbar. Bei Einstiegsqualifizierungen ist eine Ermessensduldung zu prüfen.

3. Unter die eine Ausbildungsduldung ausschließenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen fallen die Beantragung von Pass(ersatz)papieren, die Terminierung der Abschiebung oder der Erlass einer Abschiebungsanordnung im Dublin-Verfahren. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung.

4. Bei dem Ausschluss von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten durch Stichtagsregelung kommt es auf die Asylantragstellung nach § 14 AsylG an.

5. Die Ausbildungsduldung ist auch vor tatsächlicher Aufnahme der Tätigkeit zu erteilen. Sprachkenntnisse sind nicht von der Ausländerbehörde zu prüfen.

(Zusammenfassung der Redaktion)

Schlagwörter: Ausbildungsduldung, Duldung, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Erlass, Einstiegsqualifizierung, Ermessensreduzierung auf Null, Stichtag, Ausbildungsbeginn, Ermessensduldung, Erwerbstätigkeit, Arbeitsgenehmigung, Asylverfahren, Passbeschaffung, Arbeitserlaubnis, sichere Herkunftsstaaten, Asylgesuch, Asylantrag, Asylverfahren, Familienangehörige,
Normen: AufenthG § 60a, AufenthG § 60a Abs. 2, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 3, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3, AufenthG § 4 Abs. 2 S. 3,
Auszüge:

I. Einführung

Um die Rechtssicherheit für ausbildende Betriebe im Rahmen der Berufsausbildung von Ausländern zu verstärken und auch dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG als gebundene Entscheidung formuliert. Daraus erfolgt ein Erteilungsanspruch. Dies hat zur Folge, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG und soweit kein gesetzliches Erwerbstätigkeitsverbot vorliegt, im Rahmen der zeitgleich mit der Erteilung einer Anspruchsduldung erforderlichen Beschäftigungserlaubnis eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist.

Die Anspruchsduldung wird für den gesamten Ausbildungszeitraum, beginnend mit dem ersten Tag der Ausbildung, erteilt (§ 60 a Abs. 2 Satz 5 AufenthG). Für einen vor Ausbildungsbeginn liegenden Zeitraum ist zu prüfen, ob im Einzelfall eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erteilt werden kann. Dies ist z.B. denkbar, wenn vor der Ausbildung eine Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz nach § 54a SGB III oder eine ähnliche, auf eine Ausbildung vorbereitende Maßnahme durchgeführt wird, da diese keine qualifizierten Berufsausbildungen in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG darstellen (vgl. dazu Ziffer III.1.c)).