VG Saarland

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Zitieren als:
VG Saarland, Urteil vom 08.02.2017 - 5 K 830/16 - asyl.net: M24744
https://www.asyl.net/rsdb/M24744
Leitsatz:

1. Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan wegen psychischer Erkrankung (PTBS).

2. § 60a Abs. 2 c und 2 d AufenthG greifen nicht, weil diese sich nicht auf gerichtliche Entscheidungen über die Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG beziehen, sondern lediglich darauf, welchen Erfordernissen ärztliche Bescheinigungen genügen müssen, die der für die Prüfung von Duldungsgründen zuständigen Behörde vorgelegt werden (S. 11).

Schlagwörter: Afghanistan, psychische Erkrankung, PTBS, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Duldung, nationale Abschiebungsverbote, gesundheitliche Gründe, ärztliche Bescheinigung, Arzt, Attest, Unverzüglichkeit, Präklusion,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AufenthG § 60a Abs. 2 Bst. c, AufenthG § 60a Abs. 2 Bst. d,
Auszüge:

[...]

Dem Kläger droht auf Grund der bei ihm bestehenden Krankheit diese Gefahr, ohne dass die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eingreift. Erforderlich aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn im Herkunftsstaat des Ausländers eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringen Versorgungstandards generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betreffende Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, z.B. wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl. 2003, 463 = NVwZ 2003, Beilage Nr. 1 7, 53 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 und vom 17.10.2006, a.a.O..

Die Voraussetzungen liegen hier vor. Denn auf Grund der bei ihm bestehenden psychischen Erkrankung und den daraus resultierenden Folgen muss davon ausgegangen werden, dass für den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht.

Wie sich bereits aus dem beim Bundesamt vorgelegten Attest der Gemeinschaftspraxis ... (Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie) vom … 2015 ergibt, leidet der Kläger an einer schweren depressiven Episode vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer andauernden Persönlichkeitsveränderung. Er befand sich deshalb in stationärer und teilstationärer Behandlung. Nach Ansicht des behandelnden Arztes waren weitere medikamentöse und gesprächstherapeutische Schritte bzw. eine traumaspezifische Psychotherapie dringend geboten. Im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens befand sich der Kläger dann in der Zeit vom … 07. bis … 08.2016 in stationärer Behandlung in einer Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie/Psychosomatik. Schließlich legte der Kläger ein ärztliches Attest des ... vom 18.11.2016 vor, aus dem sich ergibt, dass sich der Kläger dort seit Februar 2016 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet. Er leide seit 5 Jahren an einer schweren rezidivierenden depressiven Störung. Trotz intensiver Behandlung sowie mehrerer stationärer Aufenthalte in dem ...-Hospital in ... und den ... Kliniken ... Saarbrücken habe sich die depressive Symptomatik nur geringfügig verbessert. Bei einer zwangsweisen Rückführung bestehe eine ernsthafte Suizidgefahren durch wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes.

Auf Grund dieser psychischen Erkrankung sieht das Gericht eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Klägers bei einer Rückkehr nach Afghanistan. Insoweit ist maßgeblich, dass eine ausreichende Behandlung dieser Erkrankung nach Überzeugung des Gerichts in Afghanistan im Hinblick auf die dort bestehenden Mängel im Gesundheitswesen und das Erfordernis über finanzielle Mittel zu verfügen nicht gewährleistet ist. Die medizinische Versorgung in Afghanistan stellt sich auf Grund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte als unzureichend dar. Selbst in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Zwar ist das staatliche Gesundheitssystem laut Verfassung kostenfrei, de facto werden aber Patienten für aufwändigere Behandlungen regelmäßig an teure Privatpraxen verwiesen und Medikamente müssen in aller Regel selbst beschafft werden. Insbesondere ist die Behandlung von psychischen Erkrankungen in Afghanistan nur unzureichend möglich. Es gibt nur einigen größeren Städten wenige Kliniken, die zudem klein und überfüllt sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 10.01.2012, vom 04.06.2013 und vom 31.03.2014). [...]

Zudem muss auf Grund der in Afghanistan herrschenden wirtschaftlichen Situation davon ausgegangen werden, dass es für den Kläger im Hinblick auf seine Erkrankung nicht möglich sein wird, bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, so dass auf Grund von Mangelernährung alsbald mit einer Gefahr für Leib und Leben zu rechnen ist. Denn nach sämtlichen Auskünften und Erkenntnismitteln ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht. So weist der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016 darauf hin, dass die Grundversorgung in Afghanistan für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung sei. Für Rückkehrer gelte dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit werde verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiere das ganze Jahr hindurch auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Gerade der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes sei extremen Natureinflüssen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten hätten zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten. [...]

Zwar ist auf Grund der vorliegenden Auskünfte auch davon auszugehen, dass für alleinstehende Rückkehrer nach Afghanistan grundsätzlich ausreichende Möglichkeiten bestehen, das Überleben zu sichern. [...]

Dies gilt jedoch nach der Überzeugung des Gerichts nicht für Fälle, in denen der Betroffene selbst auf medizinische Betreuung angewiesen ist und deshalb nicht in der Lage ist, sein Überleben durch Arbeit zu sichern. Das Gericht sieht es deshalb auf Grund der Erkrankung des Klägers als ausgeschlossen an, dass dieser durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten in Afghanistan sein Existenzminimum sichern könnte. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland auf Grund fehlender Möglichkeiten für seine Ernährung zu sorgen der Gefahr des Hungertodes oder zumindest einer Mangelernährung mit den entsprechenden gesundheitlichen Folgen ausgesetzt wäre. Aus diesen Gründen liegen auch die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 4 des § 60 Abs. 7 AufenthG vor. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Abs. 5 AufenthG greift nicht ein, da es sich im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers sowie seine familiäre Situation um einen Einzelfall handelt.

Die durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 eingeführten Vorschriften des § 60a Abs. 2c und 2d greifen vorliegend schon deshalb nicht ein, weil sich diese Regelungen nicht auf gerichtliche Entscheidungen über die Frage des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beziehen, sondern lediglich darauf, welchen Erfordernissen ärztliche Bescheinigungen genügen müssen, die der für die Prüfung von Duldungsgründen zuständigen Behörde vorgelegt werden. [...]