Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags des BAMF, da es sich in seiner Begründung nicht ausreichend mit den vom VG Karlsruhe herangezogenen Erkenntnismitteln zu Syrien auseinandersetzt.
(Leitsatz der Redaktion)
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützt ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), hat keinen Erfolg.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nur dargelegt im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellung eine konkrete Frage aufgeworfen und hierzu erläutert wird, warum sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft, die über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam sind und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlich geklärt werden müssen. Es muss deshalb in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung deutlich werden, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen, warum es also erforderlich ist, dass sich auch das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und entscheidet, ob die Bedenken durchgreifen.
Ausgehend hiervon genügt das Zulassungsvorbringen dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht. Die grundsätzliche Bedeutung der von der Beklagten aufgeworfenen und formulierten Fragen […] legt das Zulassungsvorbringen nicht in hinreichender Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil dar. Es geht auf die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel nicht ein. Es setzt der Argumentation des Verwaltungsgerichts auch nicht auf der Basis anderer Erkenntnismittel gewichtige Erwägungen entgegen. […] Sofern teilweise behauptet wird, dass sich die Quellenlage nicht grundlegend geändert habe, wird dies mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargetan. [...]
Weiter ist es unzutreffend, wenn das Zulassungsvorbringen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterstellt, es liege ihr eine "Fortschreibung der Tatsachenannahme von im Rahmen der Einreisekontrollen mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohenden relevanten Eingriffen" zugrunde. Vielmehr führt das Verwaltungsgericht insoweit aus, die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer im Falle der Rückkehr drohenden Verfolgung, ihres Charakters und ihrer Schwere müsse im Wege einer Prognose aufgrund der zur Verfügungen stehenden verifizierbaren Tatsachenberichte zu Verfolgungshandlungen gegenüber Personen, die in jüngerer Zeit durch nichteuropäische Staaten nach Syrien zurückgeführt worden seien und gegenüber Syrern im Inland erfolgen. Sodann wertet das Verwaltungsgericht aktuelle Quellen aus 2016 und 2015 aus. Weshalb dies eine - fiktive - Fortschreibung von Tatsachenannahmen sein soll, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Auch der Verweis auf die Auskunft der Deutschen Botschaft in Beirut vom 3. Februar 2016 ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen darzutun. Denn es geht hierbei letztlich um die - wertend zu beurteilende und vom Gericht zu treffende - Prognose, welche Personen vom syrischen Staat im Falle ihrer Einreise wohl eine Nähe zur Opposition zugeschrieben werden wird. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht aber beantwortet, wenn auch nicht in dem von der Beklagten für richtig erachteten Sinne. Mit dem Erkenntnismittel lässt sich aber die grundsätzliche Bedeutung der Frage nicht dartun, da es in diesem selbst heißt, dass Fälle zeitweiliger Inhaftierung und dauerhaften Verschwindens bekannt seien, die aber überwiegend im Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst stünden. Darüber hinaus heißt es in der Auskunft nur, dass dem Auswärtigen Amt keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass ausschließlich aufgrund des vorausgegangenen Auslandsaufenthalts Rückkehrer nach Syrien Übergriffe/Sanktionen zu erleiden hätten. Nicht dargelegt wird, worauf das Fehlen der Erkenntnisse beruht. [...]