1. Es ist offen, ob in Serbien effektiv und zeitnah Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung im Falle einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) besteht, da die notwendige Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen und entsprechender Gesundheitsfürsorge darstellt.
2. Es bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob Sozialhilfe in Serbien gem. Art. 84 des Sozialgesetzes erst gewährt wird, wenn es keine unterhaltspflichtigen Familienangehörigen gibt und wie dies sich im konkreten Einzelfall auswirkt.
(Leitsätze der Redaktion)
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Das Gericht hält es jedoch für offen, ob die Antragstellerin In Serbien effektiv und zeitnah Zugang zu der notwendigen medizinischen Versorgung hätte. Die Registrierung stellt sich in der Praxis allgemein weiterhin als ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen und der Gesundheitsfürsorge dar (siehe Bericht des Auswärtigen Amtes vom 1. November 2016 bezüglich der Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG). Darüber hinaus hat die Antragstellerin zu 1) konkret vorgetragen, dass sie in Serbien keinerlei Sozialhilfe erhalten habe, was Bedingung für eine gegebenen falls kostenlose Gesundheitsversorgung ist. Ob es zutrifft, dass in Serbien Sozialhilfe erst gewährt wird, wenn es keine unterhaltspflichtigen Familienangehörigen gibt, ein serbisches Gericht auf Grund dieser Bestimmung die Sozialhilfe der Antragstellerin zu 1) bereits abgelehnt hat und die Antragstellerin zu 1) tatsächlich keinerlei Möglichkeit hat, Unterstützung durch Familienangehörige zu erhalten, bleibt wiederum einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Zumindest ist auf Grund dieses Vortrags nicht mit einem zeitnahen Zugang zu der notwendigen medizinischen Versorgung zu rechnen. Dabei wird im Hauptsacheverfahren weiterer Vortrag der Antragsteller unter Beifügung entsprechender (übersetzter) Unterlagen erforderlich sein, die insbesondere Auskunft über die Rechtslage und das von der Antragstellerseite behauptete geführte Gerichtsverfahren geben.
Auf Grund der erheblichen konkreten Gefahr für die Gesundheit der Antragstellerin zu 1) im Falle der Rückkehr nach Serbien, der damit verbundenen Gefahr, dass die Antragstellerin zu 1) als Betreuungsperson für die übrigen Antragsteller vollständig ausfällt und der bereits in Deutschland ergriffenen staatlichen Maßnahmen zur Sicherung des Wohles der übrigen Antragsteller (Familienhilfe und zu erwartende teilweise Übertragung der elterlichen Sorge wegen fehlender Erziehungsfähigkeit), bestehen ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Rückkehr nach Serbien auch eine für ein Abschiebungsverbot ausreichende Gesundheitsgefährdung der übrigen Antragsteller droht. [...]