1. Für Rückkehrende, die ohne Genehmigung aus Syrien ausgereist sind und sich längere Zeit in einem westlichen Land aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt haben, droht unabhängig von weiteren individuell geltend gemachten Verfolgungsgründe eine beachtliche Verfolgungsgefahr durch den syrischen Staat.
2. Im Einzelfall kann zudem die Gefahr einer Zwangsrekrutierung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, sofern eine Person zur grundsätzlich wehrtauglichen Altersgruppe gehört, deren Heranziehung zum Kriegsdienst konkret in Betracht kommt. Eine ungenehmigte Ausreise begründet dabei den Verdacht der Kriegsdienstentziehung und in besonderer Weise das Risiko, im Falle einer Rückkehr als (potentieller) Gegner des syrischen Regimes angesehen zu werden.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Hieran wird festgehalten. In Auseinandersetzung mit der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ablehnenden Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof Mannheim bereits mit Beschluss vom 29.10.2013 - A 11 S 2046/13 - (juris) überzeugend ausgeführt: [...]
Das erkennende Gericht macht sich diese Ausführungen ebenso wie die daran anknüpfenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Oldenburg (U. v. 4.1.2017 - 2 A 5738/16 -, juris, Rn. 23 ff.) und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (U. v. 29.11.2016 - A 8 K 3682/16 -, juris, Rn. 16 ff., Rn. 33 ff.) zu Eigen und folgt damit auch nicht der an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster anschließenden Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (U. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris). Das Gericht teilt nicht die in letztgenannter Entscheidung zugrunde gelegten "Lebenserfahrungen" und die daran angeknüpfte Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es sich um vom syrischen Regime geteilte und gelebte "Lebenserfahrungen" handelte, an denen dieses seine gegenüber "Rückkehrern" praktizierten Vorgehensweisen maßgeblich ausrichten würde. Auf dieser vom erkennenden Gericht nicht geteilten Grundannahme beruhen auch die zwischen Haft, Misshandlungen und Folter wegen "Verdachtsmomente für terroristische Aktivitäten oder … eine regimekritische Haltung" einerseits bzw. weil das Regime "Rückkehrer ... ohne weitere Anhaltspunkte der Opposition zurechnen" würde andererseits differenzierenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (Rn. 53, 55 ff., 79) zur Frage der Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund. Diese Einschätzungen überspannen nach Auffassung des erkennenden Gerichts die in Anwendung der sog. Zusammenhangklausel mit Blick auf eine begründete Verfolgungsfurcht zu stellenden Anforderungen (vgl. Marx, AsylG, vor 11 - 5 Rn. 141 ff., 206 ff., 221 ff.).
Der Kläger weist mit ungenehmigter, nämlich ohne Wissen und Wollen des syrischen Regimes erfolgter Ausreise, Flucht über die sog. "Balkanroute" sowie längerem Aufenthalt in einem westlichen Land nebst der Asylantragstellung die dargelegten relevanten Merkmale auf.
Angesichts dessen droht ihm für den Fall der Rückkehr ungeachtet weiterer individuell geltend gemachter Fluchtgründe und deren Glaubhaftigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, weil davon auszugehen ist, dass im Fall einer hypothetischen Rückkehr einer vermuteten oppositionellen Einstellung gegen das derzeitige politische System mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (auch) unter verfolgungsbegründenden Umständen nachgegangen werden wird.
Dies gilt für den Kläger in gesteigertem Maße, weil in seiner Person individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen. Zur Beurteilung gefahrerhöhender Umstände macht sich das Gericht nachfolgende Ausführungen des VG Düsseldorf (U. v. 22.11.2016 - 3 K 7501/16.A, juris Rn. 58 ff.) zu vom UNHCR beschriebenen Risikoprofilen zu eigen: [...]
Der 47-jährige Kläger hat zwei Jahre und 8 Monate Wehrdienst abgeleistet, steht in den gegenwärtigen krisenhaften Kriegszeiten auch in Ansehung etwaiger für die Heranziehung von Reservisten "an sich" gültigen Altersgrenze angesichts seiner militärischen Vorbildungszeiten zur Heranziehung zum Kriegsdienst an und muss mit seiner Zwangsrekrutierung rechnen (vgl. nur Danish Refugee Council, Syria - Update an Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, Sept. 2015, S. 14/15). Er gehört insoweit aus Sicht des syrischen Staates zu einer grundsätzlich wehrtauglichen Altersgruppe, deren Heranziehung zum Kriegsdienst unter den gegebenen Umständen konkret in Betracht kommt. Dies setzt ihn wegen seiner ungenehmigten Ausreise dem Verdacht der Kriegsdienstentziehung und in besonderer Weise dem Risiko aus, im Fall seiner Rückkehr als (potentieller) Gegner des syrischen Regimes angesehen zu werden.
Zudem bejaht das Gericht wegen drohender Heranziehung zum Kriegsdienst bzw. Zwangsrekrutierung aus vorstehenden Erwägungen eine "Vorverfolgung" im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG. Der Kläger muss mit seiner Einberufung bzw. Zwangsrekrutierung konkret rechnen. […]