1. Flüchtlingsanerkennung für einen Afghanen nach Vorverfolgung durch die Taliban.
2. Subsidiärer Schutz für seine Frau und Tochter, da ihnen aufgrund der Versorgungs- und Gefahrenlage in Afghanistan bei einer Rückkehr unmenschliche und erniedrigende Behandlung drohen würde.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Nach diesem Maßstab hat der Kläger Ziff. 1 einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Den Klägerinnen Ziff. 2 und 3 droht im Fall ihrer Rückführung nach Afghanistan jedoch derzeit eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK.
Die durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie Neufassung - QRL-NF) v. 28.08.2013 (BGBl. I S. 3747) mit Wirkung zum 01.12.2013 neugefasste Regelung des § 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 AsylG über den subsidiären Schutz und die ebenfalls neugefasste Regelung in § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die das bisher in § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. geregelte zwingende Abschiebungsverbot ersetzen, wenn im Herkunftsstaat bzw. im Zielstaat der Abschiebung für den Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, weist einen weitgehend identischen Regelungsbereich mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 -; Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, jeweils Juris zum Verhältnis § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 2 AufenthG a. F.; Fischer, in: HTKAusländerrecht, § 60 AufenthG, zu Abs. 5 - Art. 3 EMRK, Rn. 5). Art. 15 lit. b) QRL-NF, der der Neuregelung des § 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zugrunde liegt, entspricht wiederum weitgehend dem Wortlaut des Art. 3 EMRK, was dafür spricht, bei seiner Auslegung auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen.
Unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist vorsätzlich angewandte Gewalt, die zu schweren psychischen und körperlichen Qualen führt. Zweck der unmenschlichen Behandlung ist es, Leid zu verursachen. Eine unmenschliche Behandlung liegt danach vor, wenn sie tatsächliche körperliche Verletzungen oder wenigstens intensive körperliche und geistige Leiden verursacht, wenn sie vorsätzlich geplant ist und ohne Unterbrechung stundenlang ausgeführt wird. Ganz allgemein ist also unter einer unmenschlichen Behandlung die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen (vgl. insg. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, Juris). Erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ist die Verursachung von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit, geeignet zu erniedrigen oder zu entwürdigen sowie tatsächlichen oder vermuteten psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Der Zweck der erniedrigenden Behandlung liegt in der Demütigung des Opfers. Eine erniedrigende Behandlung ist danach gegeben, wenn sie eine Person demütigt, sie es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und sie geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Ob Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließt das die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 30696/06 -, M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, a.a.O.). Eine Misshandlung muss also ein Mindestmaß an Schwere erreichen, wobei die Bewertung dieses Mindestmaßes von allen Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig ist, wie beispielsweise der Art der Behandlung oder Bestrafung und der Zusammenhang, in dem sie erfolgt, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und psychischen Wirkungen und in einigen Fällen auch des Geschlechts, des Alters und des Gesundheitszustands des Opfers (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - a.a.O.; EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201106 -, Saadi/Italien -, NVwZ 2008, 1330). Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen nach Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2012 - A 11 S 3070/11 -, Juris; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 4 AsyIG Rn. 10, m.w.N.).
Schlechte humanitäre Verhältnisse als solche können nach der Rechtsprechung des EGMR nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein. Ist eine humanitäre Krise im Zielstaat überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen dortiger Konfliktparteien zurückzuführen, kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen sein, wenn der Betroffene sich in so extremer Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Dabei ist die Fähigkeit des Betroffenen zu berücksichtigen, seine elementaren Bedürfnisse zu befriedigen, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, weiter seine Verletzbarkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung seiner Lage in angemessener Zeit (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 -, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2012, 681).
Nach diesem Maßstab droht den Klägerinnen Ziff. 2 und 3 angesichts der Versorgungs- und Gefahrenlage in Afghanistan im Fall ihrer Rückführung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG i.V.m. Art. 3 EMRK.
Afghanistan ist trotz der internationalen Unterstützung eines der ärmsten Länder der Welt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage v. 30.09.2016, S. 24) und das ärmste Land der Region (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Rund 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze, mit einem eklatanten Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). 30 % der Bevölkerung sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, 6,3 % sind von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffen und 9,1 % der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 13), wobei in letzterem eine Verbesserung zu sehen ist (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, S. 23). Die Arbeitslosenquote betrug im Oktober 2015 40 % (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Die Quote der Analphabeten ist hoch und die Anzahl der Fachkräfte gering (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 24). Auch der Abzug der internationalen Streitkräfte hat sich negativ auf die Nachfrage und damit die Wirtschaft ausgewirkt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 24; Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Das Wirtschaftswachstum betrug im Jahr 2015 0,8 %, in 2016 voraussichtlich 1,2 % und für 2017 werden im besten Fall 1,7 % erwartet (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 5). Rückkehrer sehen sich, wie alle Afghanen, mit unzureichenden wirtschaftlichen Perspektiven und geringen Arbeitsmarktchancen konfrontiert, insbesondere wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 5). Viele von ihnen zieht es da her nach Kabul, wo die Einwohnerzahl zwischen den Jahren 2005 und 2015 um 10 gestiegen ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 27, 28). Naturkatastrophen und extreme Natureinflüsse im Norden tragen zur schlechten Versorgung der Bevölkerung bei (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). Im Süden und Osten gelten nahezu ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24). Nach Berechnungen der Vereinten Nationen sind in Afghanistan insgesamt eine Millionen Kinder unterernährt (www.welt.de, Eine Million Kinder in Afghanistan unterernährt, vom 29.08.2016). Im Winter 2016/2017 starben allein in einer Provinz im Norden Afghanistans 27 Kinder unter fünf Jahren aufgrund der Wetterbedingungen (www.zeit.de, 27 Kinder sterben wegen strengen Winterwetters in Afghanistan, vom. 26.01.2017). Die humanitäre Situation ist weiterhin als schwierig anzusehen, insbesondere stellt neben der Versorgung von Hunderttausenden Rückkehrern und Binnenvertriebenen vor allem die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten das Land vor große Herausforderungen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 6). Die Anzahl der konflikt-induzierten Binnenflüchtlinge betrug im Jahr 2016 zwischen 1,1 und 1,2 Million (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 21). Ungefähr 372.000 registrierte Flüchtlinge sowie weitere ungefähr 242.000 afghanische Staatsangehörige kehrten im Jahr 2016 mehrheitlich aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Mehr als 420.000 Afghanen kehrten spontan aus dem Iran zurück oder wurden von dort abgeschoben. Für das Jahr 2017 erwartet die internationale humanitäre Gemeinschaft 450.000 durch Konflikte neu in die Flucht getriebene Menschen im Inland und UNHCR 650.000 Rückkehrer aus den umliegenden Ländern (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 4). Die Rückkehrer siedeln sich vor allem in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan an (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 24). Auch viele Binnenvertriebene haben familiäre Verbindungen nach Kabul. Die Aufnahmekapazität Kabuls ist aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringungsmöglichkeiten sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, sowie im Dienstleistungsbereich jedoch äußerst eingeschränkt (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, v. Dez. 2016, S. 7). Auch in Herat hält sich eine große Zahl von Binnenvertriebenen auf, die sich mit einer erheblichen politischen Opposition und allgemeinen Ressentiments konfrontiert sehen (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 8).
Staatliche Maßnahmen zur Integration oder Neuansiedlung haben bereits positive Ergebnisse gezeigt, dennoch wurde eine nachhaltige Integration nicht erreicht und weitere Investitionen werden erforderlich sein (UNHCR, Anmerkung zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des Deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016, S. 8). Erfolge, die auch großflächig in der Bevölkerung spürbar werden, sind kurzfristig kaum zu erwarten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Afghanistan befindet sich in einem langwierigen Wiederaufbauprozess (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 4). Die internationale Gemeinschaft unterstützt die afghanische Regierung maßgeblich dabei, die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 22). Mehr als 95 % des afghanischen Budgets stammten auch im Jahre 2016 von der internationalen Staatengemeinschaft (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 2).
Der fortwährende Konflikt verschärft die angespannte humanitäre Situation durch die Zerstörung von Lebensgrundlagen und von Viehbestand, steigende Raten ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten weiter. Ebenso haben der andauernde Konflikt, schwache Regierungsgewalt sowie schwache oder korrupte Institutionen dazu geführt, dass Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf Katastrophen, Risikoreduzierung und Notfallmechanismen Berichten zufolge nicht oder kaum vorhanden sind (vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 19.04.2016, S. 30 m.w.N.).
Die medizinische Versorgung hat sich zwar seit 2005 erheblich verbessert, was auch zu einem deutlichen Anstieg der Lebenserwartung geführt hat (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: November 2015, S. 24, 25). Dennoch besteht landesweit eine unzureichende Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung und Fachpersonal, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 23). 36 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu einer medizinischen Grundversorgung (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, S. 31). Insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten sowie unter Nomaden kommt es zu schlechten Gesundheitszuständen von Frauen und Kindern (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.,- S. 25).
Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass es der Familie gelingen wird, in Afghanistan ihre Existenzgrundlage zu sichern. Angesichts der für den Kläger Ziff. 1 nach den obigen Ausführungen von den Taliban ausgehenden Gefahr besteht kaum eine zumutbare Möglichkeit, Kontakt zu Familienangehörigen mit der Bitte um Unterstützung aufzunehmen. Die Familie würde daher bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mangels eigener Wohnmöglichkeit und Einkommen in eine existenzielle Gefahrensituation geraten. Hinreichende staatliche oder sonstige Hilfsmöglichkeiten existieren angesichts der großen Zahl von Binnenflüchtlingen und Rückkehrern sowie vor dem Hintergrund der sich weiter verschärfenden Sicherheitssituation (vgl. nur Spiegel Online, Terror in Afghanistan, Viele Tote bei Bombenanschlag in Kabul, vom 03.06.2017; Kabul: Zahl der Todesopfer nach Anschlag in Diplomatenviertel steigt auf 150, vom 06.06.2017; sueddeutsche.de, Mindestens 26 Tote bei Autobomben-Explosion in Kabul, vom 24.07.2017) auch in Städten wie Kabul, Herat oder Masar-i Scharif nicht. Zu keiner anderen Bewertung führen nach den vorliegenden Erkenntnissen die möglichen Unterstützungsleistungen über das humanitäre Rückkehrprogramm "REAG/GARP" (Reintegration and Emigration Programme für Asylum Seekers in Germany und Government Assisted Repatriation Programme - GARP) und das Reintegrationsprogramm "ERIN" (European Reintegration Network). Die über das REAG/GARP-Programm gewährten finanziellen Mittel decken - mit Ausnahme einer Starthilfe von 500,- EUR pro Erwachsenem - im Wesentlichen die Kosten der Rückreise. Im Rahmen des ERIN-Programms gibt es keine finanziellen Hilfen, sondern nur tatsächliche Unterstützungsleistungen. Diese beinhalten u.a. bei Ankunft Hilfe für die Weiterreise, dringende medizinische Behandlung, kurzfristige Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung und Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche. Ein darauf gerichteter Rechtsanspruch besteht allerdings nicht. Bei zu erwartenden Wohnungsmieten zwischen 400 und 600 US-$ und weiteren Kosten für den Lebensunterhalt von 500 US-$ sowie den generell bestehenden Schwierigkeiten, sich durch Arbeit auch nur einen notdürftigen Unterhalt zu verschaffen, ist im konkreten Fall nicht ersichtlich, dass in Anbetracht der derzeitigen Situation die gewährten Starthilfen zur nachhaltigen Sicherung einer Familie mit minderjährigen Kindern ausreichen (vgl. dazu ausführlich Bay. VGH, Urteil vom 23.03.2017 - 13a B 17.30030 -, Juris). Die Abschiebung der Klägerinnen Ziff. 2 und 3 wird daher mit hoher Wahrscheinlichkeit zu ihrer Verelendung in einem der provisorischen Flüchtlingslager in und um Kabul führen. In diesen Lagern ist nach den Erkenntnismitteln keine Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser, Heizung und medizinischer Behandlung möglich.
Danach droht den Klägerinnen Ziff. 2 und 3 derzeit in Afghanistan ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer erniedrigenden Behandlung. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes sind demnach gegeben. [...]