Flüchtlingsanerkennung aufgrund von Konversion zum Christentum, da Christen in Afghanistan Verfolgung ausgesetzt sind.
(Leitsatz der Redaktion)
[...]
Es ist vorliegend davon auszugehen, dass einem Christen im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan - in objektiver Hinsicht - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen seines christlichen Glaubens droht. Der Islam ist in Afghanistan nach Art. 2 der afghanischen Verfassung die Staatsreligion und verbietet den Abfall vom Glauben (sog. Apostasie), die Konversion wird mit der Todesstrafe sanktioniert. Dieses grundsätzliche Verbot schlägt sich in Art. 2 und 3 der Verfassung vom 27.01.2004 nieder. Demzufolge besteht in Afghanistan zwar Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet. Christen ist jedoch die Ausübung ihrer Religion nicht gestattet und praktisch auch nicht möglich. Dies lässt sich den eingeführten Erkenntnismitteln insbesondere zur Situation von Konvertiten entnehmen (insbesondere Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012, vom 09.02.2011 und vom 27.07.2010; ACCORD-Anfragebeantwortung vom 20.04.2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Updates vom 03.09.2012 und vom 23.08.2011; Internationale Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM), Situation christlicher Konvertiten in Afghanistan, 27.02.2008) und wird durch die vorliegende Rechtsprechung bestätigt (VG Frankfurt/Main, U. v. 11.09.2007 - 3 E 328/06.A; OVG NRW, U. v. 19.06.2008 - 20 A 3886/05.A, VG Augsburg, U. v. 14.04.2009 - Au 6 K 08.30098 -, alle juris). Gemäß Weltverfolgungsindex 2012 werden in Afghanistan Christen weltweit am zweitstärksten verfolgt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 03.09.2012, S. 18). Der einflussreiche islamische Rat in Kabul hat im Jahr 2012 eine Erklärung herausgegeben, nach der in Afghanistan das islamische Recht herrsche. Apostasie wurde hierbei noch einmal ausdrücklich als Todsünde bezeichnet. Die afghanische Regierung übernahm diese Erklärung und veröffentlichte sie auf ihrer offiziellen Website. Präsident Karzai bezeichnete die Erklärung des Rates in einer Rede ausdrücklich als richtig (Dr. Danesch, Anfragebeantwortung zur Situation von christlichen Konvertiten vom 03.07.2012, S. 3). [...]