VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 20.10.2017 - 33 K 487.16 A - asyl.net: M25788
https://www.asyl.net/rsdb/M25788
Leitsatz:

1. Keine Flüchtlingsanerkennung für Ehepaar aus Turkmenistan (Mann vorverfolgt), obwohl bejaht wird, dass wegen des verschwundenen Sohnes, der verdächtigt wird, sich islamistischen Extremisten angeschlossen zu haben, Sippenhaft droht.

2. Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen drohender unmenschlicher Behandlung durch turkmenische Sicherheitskräfte bei Befragungen des Ehepaars zu ihrem verschwundenen Sohn.

3. Eine interne Fluchtalternative ist nicht gegeben. Es besteht die landesweite Gefahr der erneuten Misshandlung durch staatliche Behörden und die Gefahr der Retraumatisierung bei Rückkehr. Zudem hat das Ehepaar aufgrund der psychischen Erkrankung des Mannes keine Möglichkeit, ihre Existenz zu sichern. Die PTBS-Erkrankung des Mannes ist in Turkmenistan nicht behandelbar. Das turkmenische Gesundheitssystem weist "systemische Mängel" auf.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Turkmenistan, subsidiärer Schutz, Sippenhaft, interne Fluchtalternative, medizinische Versorgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, psychische Erkrankung, Retraumatisierung, Posttraumatische Belastungsstörung, Flüchtlingseigenschaft, soziale Gruppe, Vorverfolgung, Islamisten,
Normen: AsylG § 4, AufenthG § 60 Abs. 2, AsylG § 3, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4, AsylG § 4 Abs. 1 S. 1, AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2,
Auszüge:

[...]

Die Kläger haben weder wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung Turkmenistan verlassen. Es verwundert, dass das Bundesamt in seinem Bescheid sich überhaupt dazu auslässt, dass die Kläger nicht im Rechtsgut ihrer religiösen Überzeugung verletzt seien. Die Kläger haben dergleichen auch nie behauptet. Sie gehören auch keiner bestimmten sozialen Gruppe an. [...] Es gibt keine soziale Gruppe von Menschen, die Folter erlebt haben. Dies führt nicht zum Entstehen einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, insbesondere zu einer solchen auch von außen wahrnehmbaren, die Gruppe abgrenzenden und zugleich prägenden Identität, weil sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet würden und sie stellen damit auch keine fest umrissene Gruppe dar (vgl. dazu OVG Hamburg, Urt. v. 22.04.2010 - 4 Bf 220/03.A, juris Rn. 58 zu Djoula - Côte d'Ivoire). Anderenfalls würde jeder verhaltensbedingte Anlass, der eine Verfolgung mehrerer Personen nach sich zieht, zu der Entstehung einer solchen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG führen, die aus Personen bestehen würde, die durch ihr Verhalten den Anlass für eine Verfolgung geboten haben. Die Verfolgung würde nicht an einer bestimmten (bestehenden) Gruppe anknüpfen, sondern die Gruppe würde durch die (drohende) Verfolgung erst entstehen (VG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2017 - 3 A 119/16 -, Rn. 45, juris). Bei einem anderen Verständnis würde der Begriff "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 AsylG entgrenzt und zu einem unbestimmten Auffangtatbestand.

Den Klägern steht allerdings der hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 80 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylG zu, weil sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass ihnen Im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (OVG NRW, Urt. v. 26.06.2014 - 13 A 2996/11.A -, juris Rn. 34) ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG durch einen in § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG genannten Akteur droht. [...]

Das Gericht ist davon überzeugt, dass den Klägern bei einer Rückkehr Turkmenistan wegen ihrem Sohn erhebliche physische Gewalt und mithin jedenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Zwar ist seit der Ausreise der Kläger einige Zeit vergangen. Aber der Sohn der Kläger ist immer noch verschwunden, so dass nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die turkmenischen Sicherheitskräfte kein Interesse mehr am Auffinden des Sohnes und am Befragen der Kläger zu 1. und 2. haben.

Auch aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass Folterungen durch staatliche Kräfte in Turkmenistan eingesetzt werden, um Geständnisse zu erpressen (UNHCR, Committee against Torture, 2016, Rn. 7, Rn. 11; amnesty international Report 2015: S. 1; Chatham House, Turkmenistan. 2016, S. 47.). Darüber hinaus fehlt es an elementaren rechtsstaatlichen Garantien.

Es steht ihnen auch keine eine inländische Fluchtalternative (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG) zur Verfügung.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. [...] Gemessen an diesem Maßstab ist der Verweis auf andere Regionen innerhalb Turkmenistans als inländische Fluchtalternative für die Kläger nicht zumutbar. Zum einen besteht die Gefahr, dass die Kläger bei offizieller Einreise nach Turkmenistan erneut in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten und ihnen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Zum anderen ist eine Rückkehr nach Turkmenistan in Anbetracht des Gesundheitszustands des Klägers nicht zumutbar. Es besteht die Gefahr einer Retraumatisierung, wenn der Kläger In das Land, in dem er gefoltert wurde, zurückkehrt. [...]

Durch seine Erkrankungen Ist der Kläger in seinen Möglichkeiten, erwerbstätig zu sein und den Lebensunterhalt der Familie zu verdienen, stark eingeschränkt. Ob die Klägerin zu 2.), die keinen Beruf erlernt hat und über keinerlei Berufserfahrung verfügt, in der Lage wäre, die Familie durch Erwerbstätigkeit zu ernähren, ist zweifelhaft. Schwerwiegender ist jedoch die fehlende Therapiemöglichkeit für die Kläger. Aus den dem Gericht vor/legenden Erkenntnismitteln ergibt sich, dass das turkmenische Gesundheitssystem systemische Mängel aufweist (MSF Report Turkmenistan 2010; Chatham House, Turkmenistan, 2016, S. 41 ff.). In Turkmenistan wird das Vorhandensein bestimmter Krankheiten systematlsch geleugnet und Statistiken hierzu bewusst manipuliert (MFS-Report, aaO, S. 6). Zwar existieren hochmoderne Krankenhäuser und Diagnostikzentren nach neuestem Stand der Technik, aber es fehlt der Zugang der Bevölkerung hierzu (MFS Report, aaO, S. 5). Um festgelegte Gesundheitsindikatoren zu erreichen, wird einzelnen Patienten Hilfe verweigert oder sie werden zu früh aus dem Krankenhaus entlassen, um die Dokumentation des Todes im Krankenhaus zu vermeiden (MSF-Report, aaO, S. 7; Chatham House aaO, S. 46). Internationale Protokolle und Standards werden lediglich formal eingeführt, aber kaum in die Praxis umgesetzt (MSF-Report, aaO, S. 14). Dies deckt sich zudem mit den Erkenntnissen der Einzelrichterin aus anderen Fällen in der Kammer. Darüber hinaus werden Menschen mit psychischen Erkrankungen gegen ihren Willen in psychiatrischen Krankenhäusern und neuropsychologischen Institutionen festgehalten, teilweise nicht aus medizinischen, sondern um sie aus anderen Gründen in Gewahrsam zu nehmen (UNHCR-Report, aaO, S. 11). [...]