VG Halle

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Zitieren als:
VG Halle, Urteil vom 10.04.2017 - 5 A 16/17 HAL - asyl.net: M25789
https://www.asyl.net/rsdb/M25789
Leitsatz:

1. Flüchtlingsanerkennung für einen Tschetschenen, der gefoltert wurde, um den Aufenthaltsort seines Bruders in Erfahrung zu bringen, welcher kompromittierendes Material über den tschetschenischen Politiker Adam Delimchanov besitzen soll.

2. Für Personen, die in Tschetschenien politisch verfolgt werden, besteht keine inländische Fluchtalternative, da der "lange Arm" des Kadyrow-Regimes auch in andere Landesteile reicht und sie dort aufgesucht und nach Tschetschenien zurückgeschafft werden können.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Russische Föderation, Tschetschenen, interne Fluchtalternative, interner Schutz, Flüchtlingsanerkennung, Sippenhaft, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, politische Verfolgung, Registrierung,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3e,
Auszüge:

[...]

Unter diesen Umständen ist vorliegend kein interner Schutz gemäß § 3e AsylG gegeben. [...]

Abgesehen davon dass Tschetschenen landesweit und insbesondere in Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird, können die nationalen Strafverfolgungsbehörden Personen grundsätzlich auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in Ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 5. Januar 2016, S. 22). Zwar ist schwer zu sagen, wie sehr die verschiedenen föderalen und lokalen Behörden in Russland zusammenarbeiten. Zieht jedoch beispielsweise eine Person von Tschetschenien in einen anderen Föderationskreis, wird der Federal Migration Service in Tschetschenien darüber informiert. Je nach Fall könnten die tschetschenischen Behörden aufgrund ihres Sonderstatus in Russland auf inoffiziellen Wegen die Person außerhalb Tschetscheniens aufsuchen und sie gegebenenfalls nach Tschetschenien zurückschaffen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien: Aktuelle Menschenrechtslage, 13. Mal 2016, S. 24). Ramsan Kadyrow unterhält sehr enge Beziehungen zum russischen Präsidenten Wladimir Putin und genießt mehr Autonomie als andere regionale Führungsmächte, darf insbesondere für seine Loyalität zu Putin seinen eigenen Sicherheitsapparat aufrechterhalten und in Tschetschenien tun und lassen, was er will (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 23). [...]