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OVG Niedersachsen

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Zitieren als:
OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.12.2017 - 4 LB 50/16 - asyl.net: M25834
https://www.asyl.net/rsdb/M25834
Leitsatz:

Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG für einen Angehörigen der Awramale (Cawramale) aus Jubbada Hoose, Somalia.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Somalia, Südsomalia, subsidiärer Schutz, Kismayo, Clan, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Existenzminimum, Existenzgrundlage, Familienangehörige, Arbeitslosigkeit, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Gefährdungsdichte, Wahrscheinlichkeitsmaßstab,
Normen: AsylG § 4, AsylG § 4 Abs. 1, RL 2011/95/EU Art. 4 Abs. 4, AsylG § 77 Abs. 1 S. 1, AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

39 Es ist das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG in der Herkunftsregion des Klägers zu prüfen. Dabei ist auch die Situation in der Stadt Kismayo miteinzubeziehen. Denn es ist am ehesten zu erwarten, dass der Kläger wieder zu seiner Herkunftsfamilie zurückkehren würde, die seinen insoweit glaubhaften Angaben zufolge wegen des Todes seines Vaters hauptsächlich noch aus Mutter und einer Schwester besteht, die zu den Binnenvertriebenen gehören und in einem Flüchtlingslager in der Stadt Kismayo untergekommen sind.

40 Für die Provinz Jubbada Hoose, deren Hauptstadt Kismayo ist, ist ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt anzunehmen.

41 In den Worten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs stellt sich die allgemeine Situation in Somalia nach den auch in diesem Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln aktuell im Wesentlichen wie folgt dar (BayVGH, Urt. v. 23.3.2017 - 20 B 15.30110 -, zitiert nach juris):

42 "Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somaliland" im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende "Republik Somaliland" im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In "Somaliland" wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- bzw. Zentralsomalia mit der Hauptstadt Mogadischu kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete befinden sich teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der Al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte sind schon seit längerer Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die Al-Shabaab. In den "befreiten" Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die Al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (siehe Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Januar 2017 – Stand: November 2016, S. 4 f.; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Somalia – vom 25. April 2016, S. 13 ff. und Analyse der Staatendokumentation – Somalia – Sicherheitslage, 12. Oktober 2015, S. 32; siehe auch EGMR, U.v. 10.9.2015 – Nr. 4601/14 [R.H./Schweden] – NVwZ 2016, 1785; U.v. 5.9.2013 – Nr. 886/11, [K.A.B. ./. Schweden] – Rn. 87 ff.; BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 20 B 13.30233 – juris und U.v. 17.3.2016 – 20 B 13.30233 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 16.12.2015 – 10 A 10689/15 – juris = Asylmagazin 2016, 29)."

43 In der Provinz Jubbada Hoose, die sich im äußersten Süden Somalias an der Grenze zu Kenia befindet, liegt die für Südsomalia typische Situation der vor allem im ländlichen Raum präsenten Al-Shabaab-Miliz vor. In den meisten größeren Städten, u.a. in Kismayo, stellt die Al-Shabaab aber keinen militärischen Machtfaktor mehr dar, obwohl sie immer noch eingeschränkt aktiv ist. Dies ist maßgeblich auf die Anwesenheit von Truppen der AMISOM und auch der somalischen Sicherheitskräfte (SNA) zurückzuführen, die in den letzten Jahren verschiedene Offensiven gegen die Al-Shabaab-Miliz gekämpft haben und diese erfolgreich aus den Städten verdrängen konnten (Sicherheitslage in Somalia - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 57 ff.; Danish Immigration Service, South and Central Somalia - Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 14 f.; Landinfo, Somalia: Power relations in Southern Somalia, 10.11.2016). Weitere Akteure, die eine Rolle in der Region Jubbada Hoose spielen, sind Truppen der Verwaltung von Jubaland und lokale Clan-Milizen (European Asylum Support Office [EASO], Somalia Security Situation, Februar 2016, S. 32). Letztere arbeiten einerseits mit den Truppen der AMISOM zusammen, um Gebiete von der Al-Shabaab zu säubern (Sicherheitslage in Somalia - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 58). Andererseits ist eine Zusammenarbeit insbesondere kleinerer Clans mit Al-Shabaab üblich, die noch immer einen wichtigen Machtfaktor in Somalia darstellt und dies aller Voraussicht nach auch in Zukunft tun wird (EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland: Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, August 2014, S. 96 f.). Es ergibt sich eine unübersichtliche Gesamtlage, in der ein Aufeinandertreffen von Soldaten staatlicher Truppen (somalische Sicherheitskräfte und AMISOM), Kämpfern der Al-Shabaab sowie lokaler Clan-Milizen und regionaler Truppen immer wieder vorkommt. Insbesondere die Truppen der SNA und der AMISOM sowie die der Regionalverwaltung werden von Kämpfern der Al-Shabaab angegriffen (EASO, Somalia Security Situation, Februar 2016, S. 31; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 25.4.2016, S. 23). Dies ist nach dem Diakité-Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU (vormals 2004/83/EG) ausreichend für einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG

44 Aus diesem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt folgt aber nicht, dass zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt eine erhebliche individuelle Gefahrendichte vorliegt, die dazu führt, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG drohen würde.

45 Die quantitative Ermittlung des Verletzungs- und Tötungsrisikos ergibt auf der Grundlage der verfügbaren Auskünfte folgendes Bild: Für die Heimatregion des Klägers Jubbada Hoose ist schätzungsweise von einer Gesamtbevölkerung von ca. 540.000 bis 550.000 Menschen auszugehen. Diese Zahl fußt maßgeblich auf der Schätzung des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen (UNFPA) für Somalia, die auf Erhebungen der Somalischen Behörden im Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 beruht. Danach beträgt die Bevölkerung für die Untere Juba-Region 489.307 Menschen (UNFPA, Population Estimation Survey 2014, Oktober 2014, S. 110 f.). Bei einem geschätzten Bevölkerungswachstum von 2,8 % im Jahr (UNFPA, a.a.O., S. 44), ergibt sich davon ausgehend drei Jahre später die Anzahl von ca. 530.000 Menschen. Zählt man noch ca. 13.000 Binnenflüchtlinge dazu, die vor der in den nördlich von Jubbada Hoose gelegenen Regionen herrschenden Dürre geflohen sind (OCHA, Somalia: Humanitarian Snapshot, 6.7.2017), ergibt sich eine Gesamtzahl für die Heimatregion des Klägers von 543.000 Menschen, wobei ein gutes Drittel der Bevölkerung auf den städtischen Bereich entfällt und der Rest Einwohner ländlicher Regionen, Nomaden oder Binnenvertriebene sind (UNFPA, a.a.O., S. 104 ff.). Dieser Gesamtzahl ist zunächst die Zahl der bekannten Todesfälle aufgrund von Konfliktvorfällen für diese Region gegenüberzustellen. Für das erste Quartal 2017 wurden 170 und für das zweite Quartal 2017 wurden 164 Todesfälle berichtet (Austrian Center for Country of Origin & Asylum Research Documentation [ACCORD], Somalia 1. und 2. Quartal 2017: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project [ACLED]). Hochgerechnet auf das gesamte Jahr 2017 sind damit 668 Todesfälle zu erwarten. Für das Jahr 2016 wurden ausweislich der ACLED-Auskünfte 678 Todesfälle in der Region Jubbada Hoose berichtet. Damit ergibt sich gemessen an der ermittelten Bevölkerung eine Wahrscheinlichkeit von rund 0,12 % Prozent (ca. 1:800), durch einen Konfliktvorfall ums Leben zu kommen. Zahlen über Verletzte liegen nicht vor. Bei der Bewertung dieser Zahlen ist einerseits zu berücksichtigen, dass die ACLED-Auskünfte sich nicht auf getötete Zivilpersonen beschränken, sondern Tote bei Konfliktvorfällen insgesamt erfassen. Schätzungsweise mehr als die Hälfte der angegebenen Toten dürften daher Soldaten und Kämpfer und nicht Zivilisten sein. Diese Schätzung beruht auf der Kategorisierung der Konfliktvorfälle durch ACLED. Danach wird im Wesentlichen unterschieden zwischen Kämpfen, Gewalt gegen Zivilpersonen, Fernangriffen, Ausschreitungen und strategischen Entwicklungen. Es ist davon auszugehen, dass in der Kategorien Kämpfe deutlich mehr Soldaten bzw. Kämpfer betroffen sind als Zivilisten. Diese Kategorie macht regelmäßig mehr als die Hälfte der in den ACLED-Auskünften angegebenen Toten aus. Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass gerade bei getöteten Zivilpersonen im ländlichen Bereich Südsomalias und vor allem in Gebieten, die von der Al-Shabaab kontrolliert werden, eine erhebliche Dunkelziffer besteht (Sicherheitslage in Somalia - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 111). Daher geht das Gericht davon aus, dass die aufgrund der ACLED-Auskünfte ermittelte Tötungsquote nur eine höchst annäherungsweise Abbildung des Risikos darstellt, als Teil der Zivilbevölkerung Opfer willkürlicher Gewalt in der Heimatregion des Klägers zu werden.

46 Selbst bei großzügiger Betrachtungsweise und bei der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten wertenden Gesamtbetrachtung, zu der auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet gehört (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, a.a.O., Rn. 23), sieht das erkennende Gericht auf der Grundlage der verfügbaren Zahlen die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass jede der im Konfliktgebiet anwesenden Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erleiden würde, noch nicht als überschritten an. Denn das erforderliche besonders hohe Niveau willkürlicher Gewalt wird nicht erreicht. Das erkennende Gericht legt angesichts der anzunehmenden Dunkelziffer speziell im ländlichen Bereich Südsomalias die ermittelte Tötungsquote von 0,12 % ohne den an sich vorzunehmenden, substantiellen Abzug von getöteten Soldaten und Kämpfern zugrunde. Auch bei Berücksichtigung einer erheblichen Anzahl zusätzlicher Verletzter und einer äußerst mangelhaften medizinischen Versorgungslage (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1.1.2017, Stand: November 2016, S. 16; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 25.4.2016, S. 93) bleibt die individuelle Gefährdungsquote immer noch deutlich unter 1 %. Damit ist zwar durchaus ein spürbares, aber eben noch nicht ein besonders hohes Gefährdungsrisiko gegeben.

47 Die verfügbaren aktuellen Informationen zur Lage in und um Kismayo führen nicht zu einer anderen Einschätzung des allgemeinen Gefährdungsrisikos. Zwar gilt die Situation in der Unteren Juba-Region wegen der besonderen Gemengelage von rivalisierenden Clans und Warlords, Streitigkeiten zwischen der somalischen Zentralregierung und der Verwaltung von Jubaland sowie der ständigen Präsenz von Al-Shabaab als volatil (EASO, Somalia Security Situation, Februar 2016, S. 31; Österreichisches Bundesasylamt, Analyse der
Staatendokumentation - Somalia Sicherheitslage, 25.7.2013, S. 12 ff.). Allerdings konnten sich in den letzten Jahren gewisse Stabilitätsfaktoren in der Gegend um Kismayo etablieren, so dass sich die Sicherheitslage insgesamt verbessert hat. Die Stadt selbst gilt mittlerweile als konsolidiert und ruhig. Die Regionalverwaltung ist für somalische Verhältnisse funktional und militärisch überdurchschnittlich gut ausgestattet. Das Hinterland von Kismayo und weitere Teile der ländlichen Unteren Juba-Region werden allerdings noch immer von Al-Shabaab kontrolliert. Die Konzentration von Kräften der Al-Shabaab ist wegen der Bedrohung durch kenianische Luftschläge eingeschränkt. Relevante Gefechte konzentrieren sich auf das unmittelbare Umfeld von Kismayo (Sicherheitslage in Somalia - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 58-62).

48 Gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers, die angesichts der allgemeinen Gefährdungslage bei einer Rückkehr in seinen Heimatort zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung seiner Person führen würden, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

49 Seine gewaltsame Zwangsrekrutierung durch die Al-Shabaab-Miliz ist sehr unwahrscheinlich, bei einer Rückkehr nach Kismayo sogar nahezu ausgeschlossen, weil die Al-Shabaab dort keinen militärischen Machtfaktor mehr darstellt (s.o.). Zwangsrekrutierungen entsprechen ohnehin nicht dem modus operandi der Al-Shabaab; dementsprechend sind aus jüngerer Zeit keine oder kaum Meldungen über solche Rekrutierungen bekannt (Sicherheitslage in Somalia - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 49 f.). Wahrscheinlicher wäre der Versuch einer Rekrutierung des Klägers über seinen Clan, vorausgesetzt ein entsprechendes Übereinkommen besteht zwischen seinem Clan und der Al-Shabaab. Allerdings ist davon auszugehen, dass ein einzelner - also auch der Kläger - sich einem solchen Rekrutierungsversuch verweigern könnte (vgl. Sicherheitslage in Somalia - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 52 f., Danish Immigration Service, South and Central Somalia - Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 20 f.). [...]

51 Das erkennende Gericht sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger aufgrund seiner somalischen Vergangenheit oder seines Aufenthaltes in Deutschland verstärkt in das Visier der Al-Shabaab geraten würde. Insbesondere ist - wie soeben ausgeführt - nicht davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise bereits in das Visier der Al-Shabaab geraten ist und deshalb bei einer Rückkehr besonders gefährdet wäre. Allein die Tatsache, dass der Kläger aus dem Ausland nach Somalia zurückkehren würde, bewirkt ebenfalls keine signifikante Erhöhung seines individuellen Gefährdungsrisikos. Der Kläger gehört nicht zum Kreis derjenigen Personen, die aufgrund ihres Berufs oder ihrer prominenten öffentlichen Stellung im Fokus der Al-Shabaab stehen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note - Somalia [South and Central]: Fear of Al-Shabaab, July 2017). Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Rückkehr, sofern überhaupt eine Kontrolle durch die Al-Shabaab stattfände, letztlich sein Verhalten und seine familiären Verbindungen entscheidend dafür wären, ob er in Schwierigkeiten geraten würde (vgl. Danish Immigration Service, South and Central Somalia - Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 24; Landinfo, Report Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, 4.4.2016, S. 10). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sein Verhalten nicht anpassen könnte oder aufgrund seiner familiären Verbindungen zu einer Zielperson der Al-Shabaab werden würde, liegen nicht vor. Seine Mutter und seine Schwester sind wieder in die Heimatregion zurückgekehrt; auch weitere Angehörige des Klägers leben dort. Der Kläger hat seine Kindheit in Südsomalia verbracht, so dass davon auszugehen ist, dass er seine Erscheinung und sein Verhalten bei einer Rückkehr den dortigen Gepflogenheiten anpassen könnte.

52 Seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitsclan, nämlich dem der Cawramale bzw. Awramale, wirkt sich ebenfalls nicht gefahrerhöhend aus. Aus einer aktuellen Anfragebeantwortung zu diesem Clan (Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research Documentation, Informationen zu einem Clan namens Cawramale [auch: Awramale], 15.7.2016) geht hervor, dass die Awramale traditionell ein Gebiet in Südsomalia westlich von Kismayo bewohnen, welches über erstklassiges Land verfügt. Wie üblich in dieser Gegend sind auch die Awramale in Konflikte und Rivalitäten zwischen den dort ansässigen Clans verwickelt. Im Jahr 2014 war es zu der Ermordung zahlreicher wichtiger Personen der Gesellschaft in Kismayo gekommen, worunter sich auch ein prominenter Ältester des Clans der Awramale befand. Weiter wird berichtet, dass die Awramale von der Macht in Kismayo zwar ausgeschlossen sind, aber von außen Druck auf die Stadt ausüben können. In der Vergangenheit haben sie mit der Al-Shabaab in Sicherheitsfragen und bei der Umsetzung der Scharia zusammengearbeitet. Letzterer Umstand dürfte sich für den Kläger im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion eher gefahrmindernd als -erhöhend auswirken, jedenfalls wenn die Affiliation zwischen den Awramale und der Al-Shabaab weiterhin Bestand hat. Soweit der Kläger in seiner Anhörung Diskriminierungen seines Clans oder Sub-Clans durch andere Clans beschrieben hat, führt dieser Umstand für sich betrachtet nicht zu einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, sondern zu einer allgemeinen gesellschaftlichen Benachteiligung. [...]

54 Der Kläger ist aber deshalb subsidiär schutzberechtigt, weil ihm für den Fall seiner Rückkehr nach Somalia Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohen würden. [...]

60 Der Kläger wäre bei einer Rückkehr nach Mogadischu aber deswegen einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt, weil er auf derart schlechte humanitäre Verhältnisse stieße, dass seine Rückführung im Lichte des im Verfahren M.S.S./Belgien und Griechenland (EGMR, Urt. v. 21.1.2011 - Nr. 30696/09, a.a.O.) entwickelten Prüfungsmaßstabs die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde.

61 Mogadischu wird im ostafrikanischen Raum - trotz aller Gefahren und Armutsrisiken - mittlerweile als "Boomtown" angesehen (Spiegel-Online, Warlord City - The Business of Fear in Boomtown Mogadishu, 27.10.2017; The Guardian, Three tales of Mogadishu: violence, a booming economy … an now famine, 15.5.2017). Der ökonomische Aufschwung und die Zunahme öffentlicher Verwaltung haben zu einer wachsenden Nachfrage nach gelernten und ungelernten Arbeitskräften geführt; insbesondere auf dem Bau und in der Gastronomie werden mittlerweile vermehrt Gastarbeiter aus Kenia und Bangladesch angeworben. Anders als in anderen Landesteilen Somalias besteht vermehrt Bedarf auch an ungelernten Tagelöhnern (Landinfo, Report Somalia: Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, 1.4.2016, S. 12 f.). Für Mogadischu wird von einer im landesweiten Vergleich besonders niedrigen Jugendarbeitslosigkeit von 6 % ausgegangen; die Chancen für Auslandsrückkehrer auf dem Arbeitsmarkt werden - abhängig von weiteren Umständen - als relativ günstig eingeschätzt (Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 25.4.2016, S. 88, 92 f.).

62 Allerdings stimmen die aktuellen Berichte darin überein, dass nach Mogadishu zurückkehrende Somalier über familiäre oder Clan-Verbindungen verfügen sollten, um im wirtschaftlichen Leben Fuß zu fassen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Magdeburg v. 2.11.2015 zum Az. 5 A 288/14 MD); Landinfo, Report Somalia: Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, 1.4.2016, S. 13 f.; Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 25.4.2016, S. 87 ff.). Das vom Österreichischen Bundesasylamt herausgegebene Länderinformationsblatt über Somalia (a.a.O., zuletzt geändert am 27. Juni 2017) beschreibt die Situation unter Bezugnahme auf Entscheidungen des United Kingdom Upper Tribunal aus den Jahren 2014 und 2015 wie folgt (S. 93):

63 "Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Rimessen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann."

64 Das erkennende Gericht hält es ebenfalls für überzeugend, diese Aspekte in einer Gesamtschau zu berücksichtigen.

65 Aufgrund des aussagekräftigen Sprachgutachtens sowie der glaubhaften Angaben des Klägers zu seiner Abstammung, seiner Sozialisation und seiner familiären Situation in Somalia ergibt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes folgendes Gesamtbild: Der Kläger gehört einem südsomalischen Minderheitenclan an, der über keine nennenswerte Vernetzung in Mogadischu verfügen dürfte. Familiäre Verbindungen dorthin bestehen nicht. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht über sonstige Verbindungen nach Mogadischu verfügt. Er hat seine Kindheit und Jugend im äußersten Süden Somalias als Nomade verbracht, ehe die Familie in den Jahren 2011/2012 zwischen die Bürgerkriegsfronten geriet. Zu diesem Zeitpunkt dürfte der Kläger ausweislich des aussagekräftigen radiologischen Gutachtens zur Altersfeststellung vom 31. Mai 2012 gerade volljährig gewesen sein. Auch wenn die Familie Landbesitz gehabt haben dürfte, stellt dieser - sofern er überhaupt noch besteht - offensichtlich keine zugängliche Finanzierungsquelle dar. Denn sonst wäre es nicht zu erklären, wieso Mutter und Schwester des Klägers abhängig von humanitärer Hilfe in Kismayo als intern Vertriebene leben und weitere Geschwister des Klägers sich ebenfalls ins Ausland (Kenia und Oman) abgesetzt haben. Hinzu kommt, dass der Vater des Klägers seinen überzeugenden Schilderungen zufolge im Jahr 2013 verstorben ist. Eine wesentliche Finanzierungsquelle der in Somalia verbliebenen Familienangehörigen dürfte somit bei lebensnahe Betrachtung der Kläger selbst darstellen. Dieser hat glaubhaft angegeben, seiner in Kenia lebenden Schwester Geld zu senden, damit diese es dann an seine in Kismayo lebende Mutter und Schwester weitersenden kann. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia keine finanzielle Unterstützung aus dem Ausland zu erwarten hätte. Diese Gesamtumstände sprechen bereits dagegen, dass es dem Kläger gelingen würde, seine ökonomische und humanitäre Grundversorgung in Mogadischu sicherzustellen.

66 Erschwerend kommt hinzu, dass er als Person, die über keine Kontakte in Mogadischu verfügt, einem erheblichen Konkurrenzdruck durch andere Flüchtlinge und Rückkehrer ausgesetzt wäre. Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen berichtet von fast 30.000 Flüchtlingen aus dem Jemen bis Ende 2015 und prognostiziert weiteren Zustrom aus dem Jemen (UNHCR, Yemen Situation Regional Refugee and Migrant Response Plan, Dezember 2015, S. 42 ff.; s. auch Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 25.4.2016, S. 96 f.). Von Saudi Arabien werden laufend Somalier in ihre Heimat zurückgeschickt (Österreichisches Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia, 25.4.2016, S. 97). Das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen geht für Juli 2017 von über 160.000 Hungerflüchtlingen nach Mogadischu aus (OCHA, Somalia: Humanitarian Snapshot, 6.7.2017).

67 In der Gesamtschau ist also mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger in Somalia der Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Verelendung ausgesetzt wäre. Es ist davon auszugehen, dass er in einem der Flüchtlingslager ("settlements") in Mogadischu (vgl. Landinfo, Query response Somalia: The settlements in Mogadishu) unterkommen müsste und sich allenfalls punktuell als Tagelöhner verdingen könnte. Bei lebensnaher Betrachtungsweise könnte er so seine Grundbedürfnisse nicht in ausreichender Weise decken. Der somalische Staat bietet generell keine Hilfsprogramme an; internationale Hilfsprojekte sind zwar verfügbar, können aber nur - wenn überhaupt - elementarste Grundbedürfnisse decken (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1.1.2017, Stand: November 2016, S. 16). Ohne Verbindungen zu Familien- oder Clanmitgliedern und ohne finanzielle Unterstützung wäre der Kläger dort zudem weitgehend schutzlos.

68 Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Lage für den Kläger in anderen Landesteilen Somalias, auch nicht in seiner Heimatregion in und um Kismayo, günstiger darstellen würde. Zwar wäre dem Kläger die Reise nach Kismayo möglich, ohne dass eine Gefährdungslage geschaffen würde, die einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG begründen könnte. Sämtliche Regionen Südsomalias sind von Mogadischu aus mit dem Bus erreichbar, wobei die Reise teilweise auch Übernachtungen erfordert. Gefahren gehen vor allem von Straßensperren ("Checkpoints") aus, die von sämtlichen Konfliktakteuren - Clan-Milizen, staatlichen Truppen und Al-Shabaab - sowie von Banditen errichtet werden. Regelmäßig geht es bei diesen Sperren um die Generierung von zusätzlichen Einnahmen. Fahrer versuchen, soweit wie möglich auf sichere Routen auszuweichen oder Reisen zeitlich zu verschieben, sofern im Vorwege Informationen über Sperren kursieren. Entscheidend für Reisende, die in solche Sperren geraten, ist es, nicht aufzufallen (Landinfo, Report Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, 4.4.2016). Da der Kläger - wie bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgeführt - nicht zu einem durch Übergriffe der Al-Shabaab besonders gefährdeten Personenkreis gehört, würde eine Reise von Mogadischu in seine Heimatregion kein für einen Anspruch aus § 4 Abs. 1 AsylG ausreichendes Gefährdungsniveau begründen.

69 Allerdings würde der Kläger bei lebensnaher Betrachtung auch in Kismayo keine Lebensumstände vorfinden, die ihn vor einer Verelendung schützen könnten. Die verbliebenden Mitglieder der Kernfamilie sind selbst Binnenvertriebene und von humanitärer Hilfe abhängig. Konkurrenzdruck dürfte zudem von zahlreichen Rückkehrern aus Kenia ausgehen, deren Hauptziel Kismayo ist (Sicherheitslage in Somalia - Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission, August 2017, S. 60). Mit einer finanziellen Unterstützung durch andere Familien- oder Clanmitglieder oder aus dem Ausland könnte der Kläger ebenfalls nicht rechnen.

70 Die Gefahr, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Somalia wegen schlechter humanitärer Bedingungen einen ernsthaften Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erleiden würde, ist nicht in erster Linie auf generelle Armut oder fehlende staatliche Mittel zurückzuführen, sondern geht überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurück (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 -, a.a.O., Rn. 25). Damit sind die nach §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3 c AsylG erforderlichen Verfolgungsakteure gegeben. [...]