LG Halle

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Zitieren als:
LG Halle, Beschluss vom 19.01.2017 - 1 T 359/16 - asyl.net: M25837
https://www.asyl.net/rsdb/M25837
Leitsatz:

1. Die Begründung der Fluchtgefahr aus § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG bedarf konkreter Angaben, aus welchem Grund angenommen wird, dass der Betroffene untergetaucht ist.

2. Dublinhaft darf nicht auf § 62 Abs. 3 AufenthG gestützt werden (siehe hierzu auch BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - V ZB 157/15 (= ASYLMAGAZIN 10/2016, S. 359 f.) - (10 S., M23723))

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Dublinverfahren, Überstellungshaft, Fluchtgefahr, Untertauchen, Haftgründe,
Normen: FamFG § 417 Abs. 2 S. 1, FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 5, VO 604/2013 Art. 2 Bst. n, VO 604/2013 Art. 28 Abs. 2, AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 1, AufenthG § 2 Abs. 15 S. 1,
Auszüge:

[...]

a) Zwar zitiert der Antragsteller In seinem Antrag die für die Anordnung von Abschiebungshaft nach der Dublin-III-VO maßgeblichen Rechtsgrundlagen (Artt. 2 Buchst n, 28 Abs. 2 Dublin-III-VO, § 2 Abs. 14 Nr. 1 und Abs. 15 S. 1 AufenthG).

Dem Antrag fehlten jedoch tatsächliche Ausführungen, aus welchen konkreten Tatsachen der Antragsteller den Schluss namentlich auf das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr im Sinne von § 2 Abs. 14 Nr. 1 und Abs. 15 S. 1 AufenthG gezogen wissen wollte. Der Antragsteller verwies lediglich darauf, dass sich der Betroffene am 5. Juli und 4. Oktober 2016 nicht an dem ihm bezeichneten Ort aufgehalten hatte (und deshalb die Abschiebung gescheitert war), der Antragsteller den Betroffenen deshalb von Amts wegen bei der Meldebehörde abgemeldet hatte und der Betroffene am 1. November 2016 wieder bei der Ausländerbehörde vorgesprochen habe. Tatsächliche Ausführungen zu dem - vom Antragsteller geschlossenen - zwischenzeitlichen Untertauchen des Betroffenen - enthält der Antrag nicht Dem Antrag fehlt die mit konkreten Tatsachen - ggf. unter Bezugnahme auf die Ausländerakte - zu unterlegten Behauptung, der Betroffene habe sich nicht nur vorübergehend nicht an dem Ihm zugewiesenen Wohnort aufgehalten, mithin nicht nur vorübergehend seinen Aufenthaltsort gewechselt. Den Erklärungen des Betroffenen in der persönlichen Anhörung vom 2. November 2016 sind Tatsachen im Sinne von § 2 Abs. 14 Nr. 1 AufenthG nicht eindeutig zu entnehmen. Die Abmeldung des Betroffenen umschreibt kein Handeln des Antragstellers, sondern nur die Reaktion des Antragstellers auf das - mangels tatsächlicher Angaben lediglich vermutete - Untertauchen des Betroffenen. [...]