Der Tag des elektronischen Eingangs einer Entscheidung ist nicht das Zustellungsdatum. Die Zustellung per Empfangsbekenntnis ist an dem Tage bewirkt, an dem der/die zuständige Behördenmitarbeiter*in das Schriftsstück empfängt und das Empfangsbekenntnis ausstellt und unterzeichnet.
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Die beantragte Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO war abzulehnen, da die Beklagte die Monatsfrist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG nicht hat verstreichen lassen.
Für das Urteil vom 8. Juni 2017 ist am 16. Juni 2017 die Zustellung per EB veranlasst worden, offenbar auf elektronischem Wege.
Selbst wenn das Urteil am gleichen Tag auf einem Empfangsserver der Beklagten eingegangen sein sollte, ergibt sich daraus allenfalls das Zugangsdatum, nicht aber das maßgebliche Zustellungsdatum. Nach§ 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO in seiner seinerzeit geltenden Fassung setzte die Zustellung nicht nur den Zugang der Sendung beim Empfänger oder dessen Kenntnisnahme voraus, sondern darüber hinaus auch dessen Annahmewillen oder Empfangsbereitschaft, woran sich im Übrigen durch die zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Änderung des § 17 4 ZPO nichts geändert hat, weil die ursprünglich vorgesehene Einführung einer "automatisierten Empfangsbestätigung" nicht Gesetz geworden ist (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 174 Rdnr. 1). Erforderlich ist die mindestens konkludente Äußerung, die Sendung als zugestellt annehmen zu wollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.4.2011 - 8 B 86.10 -, juris; Zöller, a.a.O., Rdnr. 7); diese kann von einem Empfangsserver nicht ausgehen. Für die Zustellung an Behörden gelten keine Besonderheiten (BVerwG, Beschl. v. 21 .12.79 - 4 ER 500.79 -, NJW 1980, 2427). Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist an dem Tage bewirkt, an welchem der hierfür zuständige Bedienstete der Behörde das Schriftstück empfängt und das Empfangsbekenntnis ausstellt und unterzeichnet. Auf den Tag, an welchem der zuständige Sachbearbeiter das Schriftstück entgegennimmt, kommt es ebenso wenig an wie auf den Tag, an welchem das Schriftstück bei der Posteingangsstelle der Behörde eingeht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.11.1998 - 4 L 4505/98 -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 30.9.1993 - A 16 S 1587/93 -, NVwZ 1994, 1226; OVG Münster, Beschl. v. 31 .7.2006 - 12 A 4848/05 -, juris; BAG, Beschl. v. 2.12.1994 - 4 AZB 17/94 -, NJW 1995, 1916; vgl. allgemein zum Erfordernis der Bereitschaft des Zustellungsempfängers zur Entgegennahme des Schriftstücks jüngst auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 31 .7.2017 -1 B 528/17 -, juris).
Hier ist das zurückgesandte Empfangsbekenntnis (Bl. 52 der Gerichtsakte) am 26. Juni 2017 elektronisch unterzeichnet worden. Der Zulassungsantrag ist am 21. Juli 2017 komplett gefaxt worden, also innerhalb der Monatsfrist. […]