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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 1.17 - asyl.net: M26298
https://www.asyl.net/rsdb/M26298
Leitsatz:

1. Wird auf die Vaterschaftsanfechtungsklage eines deutschen "Scheinvaters" festgestellt, dass dieser nicht der Vater des Kindes ist, verliert das Kind regelmäßig rückwirkend die durch Abstammung von ihm vermittelte deutsche Staatsangehörigkeit.

2. Dieser Verlust stellt keine unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG) und beruht - wie von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt - auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage (§ 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 BGB).

3. Verfassungsrechtlich gebotenen Begrenzungen eines solchen Staatsangehörigkeitsverlusts kann, soweit erforderlich, hinreichend durch verfassungskonforme Auslegung Rechnung getragen werden; ihre Nichtberücksichtigung im Gesetz führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Verlustfolge in materiell-verfassungsrechtlich unproblematischen Fällen.

4. Die unionsrechtlichen Anforderungen an einen mit dem Verlust der nationalen Staatsangehörigkeit einhergehenden Verlust der Unionsbürgerschaft sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt. Sie werden bei dem Staatsangehörigkeitsverlust infolge Vaterschaftsanfechtung durch den "Scheinvater" gewahrt.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: deutsche Staatsangehörigkeit, Verlust der Staatsangehörigkeit, Vaterschaftsanfechtung, Rückwirkung, Gesetzesvorbehalt, Staatenlosigkeit,
Normen: StAG § 4 Abs. 1, BGB § 1599 Abs. 1, StAG § 4 Abs. 1 S. 1, StAG § 4 Abs. 1 S. 2, GG Art. 16 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Die Klägerin hat jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit durch das auf die Vaterschaftsanfechtung des H. K. ergangene, rechtskräftig gewordene Feststellungsurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - W. nach § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 Abs. 1, § 1592 Nr. 2 BGB rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Geburt wieder verloren. Durch dieses Urteil ist rechtskräftig festgestellt worden, dass die Klägerin nicht von H. K. abstammt (§ 1599 Abs. 1 BGB), womit seine nach § 1592 Nr. 2 BGB bestehende Vaterschaft im Rechtssinne mit Wirkung für und gegen alle (§ 640h ZPO a.F.) entfallen ist. Dass der Wegfall der Vaterstellung auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurückwirkt, entspricht einer allgemeinen Rechtsüberzeugung und ständiger Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 - XII ZR 194/09 - NJW 2012, 852 Rn. 17; Beschluss vom 22. März 2017 - XII ZB 56/16 - NJW 2017, 1954 Rn. 14; ebenso bereits Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 86/70 - BGHZ 57, 229 = juris Rn. 13 für die frühere Ehelichkeitsanfechtung; Wellenhofer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017 § 1599 Rn. 51; Budzikiewicz, in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Aufl. 2015, Anm. zu §§ 1599-1600c Rn. 17).

Im Zusammenwirken damit wird die in § 4 Abs. 1 StAG (und zuvor in § 4 Abs. 1 RuStAG) enthaltene Regelung zum Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seit jeher dahin verstanden, dass sie diesen Erwerb - soweit er allein vom Vater abgeleitet wird - unter den Vorbehalt stellt, dass die Vaterschaft (bzw. früher: die Ehelichkeit des Kindes) nicht erfolgreich angefochten wird. Mit Rechtskraft eines familiengerichtlichen Urteils, wonach die Vaterschaft nicht besteht, entfallen rückwirkend auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 StAG für den Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vom Vater; einfachrechtlich gilt dieser Erwerb als nicht erfolgt. Auch diese Annahme, wonach das Staatsangehörigkeitsrecht in vollem Umfang den familienrechtlichen Abstammungsvorschriften folgt, so dass der Staatsangehörigkeitserwerb mit erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung rückwirkend entfällt, entspricht einer allgemeinen, hergebrachten Rechtsüberzeugung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 2006 - 2 BvR 696/04 - NJW 2007, 425 Rn. 21 unter Hinweis u.a. auf VG Düsseldorf, Urteil vom 10. September 1985 - 17 K 10419/85 - NJW 1986, 676 <677>; VG Gießen, Urteil vom 8. November 1999 - 10 E 960/99 - juris Rn. 17 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 20. September 2002 - 4 Bs 238/02 - NordÖR 2003, 213 <214>; VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2003 - 29 A 237.02 - juris Rn. 44; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 2 M 441/04 - InfAuslR 2006, 56 <57>; siehe auch Marx, in: GK-StAR, Stand Dezember 2014, § 4 StAG Rn. 176).

2. Dieser Staatsangehörigkeitsverlust steht im Einklang mit dem Grundgesetz; er verletzt insbesondere nicht Art. 16 Abs. 1 GG oder Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. [...]

Dem steht nicht entgegen, dass § 4 Abs. 1 StAG i.V.m. § 1599 Abs. 1 BGB nicht ausdrücklich als Verlustvorschrift gefasst und in der Aufzählung der Verlustgründe in § 17 Abs. 1 StAG nicht enthalten ist, sondern sich der Verlust nur implizit aus dem rückwirkenden Wegfall einer maßgeblichen Erwerbsvoraussetzung ergibt. [...] Dies belegt nachträglich auch für den hier maßgeblichen Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieser Regelungen, dass der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass es sich bei den in § 17 Abs. 1 StAG ausdrücklich benannten Verlustgründen um keine abschließende Aufzählung handelt, sondern "Entscheidungen nach anderen Gesetzen, die den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit Dritter zur Folge hätten", daneben möglich sind und bleiben. Hiervon ist auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil zur Rücknahme erschlichener Einbürgerungen ausgegangen, soweit die die Entscheidung tragenden Richter § 48 VwVfG als hinreichende Rechtsgrundlage für eine solche Entscheidung angesehen haben (BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 - 1 BvR 669/04 - BVerfGE 116, 24 <51 ff.>).

Bei der - hier streitgegenständlichen - Vaterschaftsanfechtung durch den Scheinvater entspricht es einer jahrzehntelangen Rechtspraxis und allgemeiner Rechtsüberzeugung, dass die Rechtskraft eines das Nichtbestehen der Vaterschaft feststellenden Urteils eine Voraussetzung für den Staatsangehörigkeitserwerb rückwirkend beseitigt und somit ein Staatsangehörigkeitserwerb aus der ex-post-Betrachtung nicht stattgefunden hat. Einfachrechtlich ist der Wegfall der Staatsangehörigkeit also seit jeher nicht als Verlust konstruiert, sondern als rückwirkender "Nichterwerb". Dies erklärt, warum der Gesetzgeber diesen bis heute nicht in den zusammenfassenden Katalog der Verlustgründe nach § 17 Abs. 1 StAG aufgenommen hat (so auch BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2014 - 10 B 2.14 - juris Rn. 10). [...]