Zum Arbeitsverbot für Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten:
Der maßgebliche Zeitpunkt für den Ausschlussgrund gem. § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG richtet sich nicht nach dem Asylgesuch, sondern der Asylantragstellung.
(Leitsatz der Redaktion; entspricht OVG Lüneburg, Beschluss vom 8.12.2016, 8 ME 183/16 - asyl.net: M24674; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017 - 3 Bs 252/17 - asyl.net: M25853; andere Ansicht: VG Freiburg, Beschluss vom 17.08.2017 - 3 K 5875/17 - asyl.net: M25542)
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4,5 Der Senat lässt offen, ob - wofür einiges spricht - § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in Abgrenzung zu § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG erst zur Anwendung kommt, wenn eine bestands- bzw. rechtskräftige Ablehnung des Asylantrags vorliegt (so Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 6 - Verbot Erwerbstätigkeit 04/2017 Nr. 4). [...]
7 In jedem Fall wäre dem Antragsteller die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt: Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Das Kosovo gilt nach § 29a Abs. 2 AsylG in Verbindung mit der Anlage II als sicherer Herkunftsstaat. Der Antragsteller hat seinen förmlichen Asylantrag auch nach dem 31. August 2015 gestellt. Dass er vor dem 31. August 2015 um Asyl nachgesucht hat, lässt den Versagungstatbestand nicht entfallen. Nach dem klaren Wortlaut der § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG muss der Asylantrag "gestellt" worden sein.
8 Gestellt werden kann der Asylantrag nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AsylG grundsätzlich aber nur beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. dessen Außenstelle. Das Asylgesetz unterscheidet klar zwischen den Begriffen des "Nachsuchens um Asyl" und der (förmlichen) "Stellung des Asylantrags" (vgl. zum "Nachsuchen um Asyl" z.B. die §§ 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 18 Abs. 1 AsylG, § 18a Abs. 1 AsylG, § 19 Abs. 1 AsylG und zur "Asylantragstellung" die §§ 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Das Nachsuchen um Asyl ist, wie auch § 63a Abs. 1 AsylG bestätigt, nicht gleichzusetzen mit der Asylantragstellung. [...]