Kosten für Sprachmittlung sind im Asylverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (z.B. zur Vorbereitung der Klagebegründung oder der mündlichen Verhandlung).
(Leitsätze der Redaktion)
[...]
Die Kosten eines Übersetzers, den ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beteiligter einschaltet, um seinen Prozessbevollmächtigten hinreichend zu informieren und den Fortgang des Rechtsstreits verfolgen zu können, gehören zu den erstattungsfähigen Aufwendungen (Olbertz, a.a.O., § 162 VwGO Rn. 33 m.w.N.). Diese waren hier auch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Die Notwendigkeit der Aufwendungen ist aus der ex-ante-Sicht zu beurteilen. Maßgebend ist die Sicht eines verständigen Beteiligten, der weder besonders ängstlich noch besonders unbesorgt ist und der die Aufwendungen im Hinblick auf die Bedeutung und die sachliche und rechtliche Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise für erforderlich halten durfte. Die Notwendigkeit ist nicht absolut, sondern im Verhältnis zu den Gesamtkosten zu bestimmen (Olbertz, a.a.O., § 162 VwGO Rn. 15 m.w.N.). Gemessen an diesen Vorgaben waren die Dolmetscherkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Der Erinnerungsgegner durfte die durch die Dolmetschertätigkeit entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 150,00 Euro, die der Verständigung mit seinen Prozessbevollmächtigten zur Begründung der Klage und zur weiteren Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dienten, angesichts der besonderen Bedeutung seines asylrechtlichen Klageverfahrens für erforderlich halten. Dies gilt unbeschadet des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes, da dieser eine rechtsanwaltliche Beratung nicht entbehrlich macht. Die Rechnungen wurden zudem nicht vor Klageerhebung ausgestellt. [...]