Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung, da ein abgelehnter Asylbewerber, für den Abschiebungsschutz hinsichtlich Afghanistan festgestellt wurde, bei dem aber ein Ausschlussgrund nach Art. 1F GFK vorliegt, nach niederländischem Recht weder Sozialleistungen noch eine Arbeitserlaubnis erhält, weswegen ihm in den Niederlanden eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK droht.
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Allerdings ist vorliegend die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalls nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Niederlande wegen des ihn dort treffenden Ausschlusses von jeglichen Sozialleistungen eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK.
Hierzu hat das Gericht in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2017 (4 B 609/17) ausgeführt:
"Der Antragsgegnerin ist zwar darin zuzustimmen, dass für Asylbewerber nach rechtskräftig abgeschlossenen und erfolglosem Asylverfahren kein Anspruch auf Sozialleistungen besteht. Art. 3 EMRK enthält nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30969/09 -, NVwZ 2011, 413 ff.) keine generelle Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Hilfe und einen bestimmten Lebensstandard zu bieten, wenn diese nicht - wie in der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Aufnahme von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten - für die Durchführung des Asylverfahrens positiv normiert sind (vgl. auch B VerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 juris). Nach Abschluss des Asylverfahrens besteht europarechtlich keine positiv normierte Pflicht zur Gewährung von finanziellen Hilfen mehr. Es besteht dann aber noch der durch Art. 3 EMRK geschützte Anspruch auf menschenwürdige Behandlung,
Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung des EGMR anerkannt, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Asylbewerber/Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln zu haben (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - juris, Rn. 263 f. und 365 ff.;BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 15).
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes droht dem Kläger im Falle einer Abschiebung in die Niederlande eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Aus der Mitteilung des niederländischen Liaisonbeamten vom 30. November 2017 ergibt sich nämlich, dass der Antragsteller als eine Person, die die Voraussetzungen eines Ausschlussgrundes nach Art. 1F GKF erfüllt, gegen den niederländischen Staat keinen Anspruch auf Unterbringung, auf den Erhalt von Sozialleistungen sowie auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung hat. Er wird daher in den Niederlanden weder in der Lage sein, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, noch kann er auf staatliche Unterstützungsleistungen zurückgreifen. Ihm ist aber auch eine Rückkehr nach Afghanistan rechtlich unmöglich. Denn nach Auskunft des niederländischen Liaisonbeamten vom 13. November 2017 würde dem Antragsteller in Afghanistan Folter, unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen, weshalb er seitens des niederländischen Staates nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf. Aus dem gleichen Grund kann der Antragsteller aber auch nicht auf eine freiwillige Ausreise in sein Heimatland verwiesen werden. Im Ergebnis geriete der Antragsteller daher in den Niederlanden in eine ausweglose Lage, in der er es gerade nicht selbst in der Hand hätte, eine Verelendung zu vermeiden."
An diesen Ausführungen hält das Gericht auch im Klageverfahren fest, zumal die Beklagte hierzu nicht weiter vorgetragen hat und dem Gericht auch anderweitig keine neueren Erkenntnisse vorliegen.
Im Ergebnis liegen daher mangels Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens die Voraussetzungen von § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG nicht vor. [...]