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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 - asyl.net: M26565
https://www.asyl.net/rsdb/M26565
Leitsatz:

Keine Abschiebung eines international Schutzberechtigten nach Griechenland:

1. Die Entscheidungen des VG Potsdam über die Abschiebung eines international Schutzberechtigten nach Griechenland stellen eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsweggarantie) und Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) dar. Sie verfehlen die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Anforderungen an die Beurteilung der Aufnahmebedingungen im Zielstaat der Abschiebung als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.

2. In Fällen, in denen es um die Beurteilung von Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 VwGO verfassungsrechtliches Gewicht zu. Wenn die Aufnahmebedingungen, wie im Fall von Griechenland, ernsthaft zweifelhaft sind, muss die fachgerichtliche Beurteilung dieser Aufnahmebedingungen auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. hierzu schon BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvR 157/17 (ASYLMAGAZIN 7-8/2017, S. 292 f.) - asyl.net: M25069).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Griechenland, internationaler Schutz in EU-Staat, einstweilige Anordnung, Abschiebung, Aufnahmebedingungen,
Normen: EMRK Art. 3, AufenthG § 60 Abs. 5, GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, GG Art. 2 Abs. 2 S. 2, GG Art. 19 Abs. 4 S. 1,
Auszüge:

[...]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer begründenden Weise offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Das Verwaltungsgericht hat die sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG ergebenden Anforderungen an die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in dem Abschiebungszielstaat als unmenschliche und entwürdigende Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK verfehlt (vgl. zu Griechenland bereits: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris).

Den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen muss im Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 2 GG wirksam Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGK 10, 108 <112 f.>). Die Verfahrensgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG beschränkt sich nicht auf die Einräumung der Möglichkeit, die Gerichte gegen Akte der öffentlichen Gewalt anzurufen; sie gibt dem Bürger darüber hinaus einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verlangt nicht nur, dass jeder potenziell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterstellt werden kann; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>, 40, 272 <275>; 67, 43 <58>; 84, 34 <49>; stRspr). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (vgl. BVerfGE 60, 253 <297>), hier des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit der Gewährleistung des Art. 3 EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist anerkannt, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK auch durch den rückführenden Staat darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln (vgl. hierzu insgesamt EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - M.S.S. gg. Belgien und Griechenland, Rn. 263 f. und 365 ff.).

Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung haben dem hohen Wert dieser Rechte Rechnung zu tragen (vgl. zu den Anforderungen an einen wirkungsvollen Rechtsschutz im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 GG BVerfGE 117, 71 <106 f.>) und die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307 <323 ff.>). In Fällen, in denen es um die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK geht, kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verfassungsrechtliches Gewicht zu. Die fachgerichtliche Beurteilung solcher möglicherweise gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss daher, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, etwa weil dies in der jüngsten Vergangenheit noch von der Bundesregierung und der EU-Kommission bejaht wurde und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens erschüttert ist, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. April 2016 - 2 BvR 273/16 -, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017, - 2 BvR 157/17 -, juris, Rn. 16). Dabei kann es sowohl verfassungsrechtlich als auch konventionsrechtlich geboten sein, dass sich die zuständigen Behörden und Gerichte vor einer Rückführung in den Drittstaat über die dortigen Verhältnisse informieren und gegebenenfalls Zusicherungen der zuständigen Behörden einholen (vgl. BVerfGE 94, 49 <100>, BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 15 f., EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 M.S.S. gg. Belgien und Griechenland, Rn. 353 f. und EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - Tarakhel gg. Schweiz, Rn. 121).

Soweit entsprechende Erkenntnisse und Zusicherungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht vorliegen und nicht eingeholt werden können, ist es zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes geboten, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. zur Bedeutung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes für das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG BVerfGE 126, 1 <27 ff.>; zuletzt BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 -, juris, Rn. 17).

2. Die angegriffenen Entscheidungen werden diesen Vorgaben nicht gerecht. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts beruht im Wesentlichen auf der Annahme, die Situation des Beschwerdeführers als anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland sei anders zu bewerten als jene von Asylbewerbern; der Umstand, dass sich anerkannt Schutzberechtigte auf eine Gleichbehandlung mit Inländern berufen könnten, genüge den unionsrechtlichen Vorgaben. Auch habe die Europäische Kommission am 8. Dezember 2016 empfohlen, wieder Dublin-Überstellungen nach Griechenland durchzuführen.

Mit dieser Begründung verfehlt das Verwaltungsgericht die aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen. Der Beschwerdeführer hat im fachgerichtlichen Verfahren zahlreiche Erkenntnisse vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland nicht einmal die geringen Unterstützungsleistungen zugänglich sind, die Personen zustehen, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch nicht entschieden wurde. Anerkannt Schutzberechtigte hätten auch angesichts der Wirtschaftskrise in Griechenland keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen, erhielten keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung und müssten gleichwohl unmittelbar nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen. Ihnen drohe von diesem Zeitpunkt an die Obdachlosigkeit, Integrationsmaßnahmen würden von staatlicher Seite nicht angeboten.

Zwar trifft die Grundannahme des Verwaltungsgerichts zu, dass anerkannt Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und den Wohlfahrtsvorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention im Wesentlichen - nur - ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Verwaltungsgericht setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass zum einen die von Artikel 34 Qualifikationsrichtlinie geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen nicht angeboten werden (vgl. zur Relevanz dieser Maßnahmen bei der Prüfung einer Verletzung des Art. 3 EMRK: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris, Rn. 29 ff.). Zum anderen knüpfen die in Griechenland verfügbaren Sozialleistungen an einen bis zu 20jährigen legalen Aufenthalt an, weshalb anerkannt Schutzberechtigte von der Inanspruchnahme dieser Leistungen faktisch ausgeschlossen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/171, juris, Rn 20).

Zudem bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung, bei anerkannt Schutzberechtigten ebenso wie bei Asylbewerbern treffe die Annahme des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu, dass es sich hierbei um eine besonders verletzliche Gruppe handelt, die zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei der Integration in den Aufnahmestaat angewiesen ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A -, juris, Rn, 24 f.). Es hätte daher - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die von Artikel 34 Qualifikationsrichtlinie vorgeschriebenen Integrationsmaßnahmen nicht existieren - weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wie für nach Griechenland zurückgeführte anerkannt Schutzberechtigte zumindest in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.

Die erforderlichen Erkenntnisse hierzu enthält jedenfalls nicht die vom Verwaltungsgericht benannte Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016. Denn diese legt nur Verbesserungen - auch der humanitären Standards - für die Dauer des griechischen Asylverfahrens dar, bezieht sich also nicht auf die hier relevante Problematik der anerkannt Schutzberechtigten. Insbesondere ist nicht die Rede davon, dass erweiterte - nach wie vor nicht ausreichende - Unterbringungskapazitäten für Asylbewerber auch rückgeführten anerkannt Schutzberechtigten zur Verfügung stünden. Im Übrigen empfiehlt die Kommission Rückführungen zur Durchführung von Asylverfahren ohnehin nur für den Fall, dass jeweils im Einzelfall aufgrund einer Zusicherung der griechischen Behörde feststeht, dass der Zurückzuführende in einer Flüchtlingsunterkunft unterkommen kann (vgl. Ziff. 10 der empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung des griechischen Asylsystems). Eine solche Zusicherung seitens der griechischen Behörde, den Beschwerdeführer zumindest für eine Übergangszeit unterzubringen, ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht abgegeben und von Bundesamt oder Bundesregierung - soweit ersichtlich - auch nicht angefordert worden. Vielmehr hat das Bundesamt in seinem Bescheid vom 20. Mai 2017 lediglich ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass Griechenland die einschlägigen Regelungen des EU-Rechts einhalte. Auf welcher Grundlage diese Annahme beruht, wird nicht offengelegt. Sie ist auch angesichts der seit sieben Jahren bejahten systemischen Mängel im griechischen Asylsystem nicht nachvollziehbar.

3. Die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts beruhen auf der Grundrechtsverletzung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Verwaltungsgericht bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Bei einer erneuten Entscheidung wird das Verwaltungsgericht zu prüfen und berücksichtigen haben, inwieweit seit der Einführung allgemeiner Sozialhilfeleistungen zum 4. Januar 2017 anerkannt Schutzberechtigten in Griechenland in der Praxis Zugang zu diesen effektiv offensteht. [...]