VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Beschluss vom 15.08.2018 - 2 E 1072/18 Me - asyl.net: M26577
https://www.asyl.net/rsdb/M26577
Leitsatz:

Keine Anwendung des Dublin-Verfahrens bei auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote beschränkten Anträgen:

Der Entscheidung über die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz stehen die unionsrechtlichen Regelungen des Dublin-Verfahrens schon deshalb nicht entgegen, da sich diese nur auf die Gewährung internationalen Schutzes beziehen, nicht hingegen auf nationale Abschiebungsverbote.

(Leitsätze der Redaktion, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 10 C 6.13 (= ASYLMAGAZIN 4/2014, S. 119 ff.) - asyl.net: M21737, Rn. 14)

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, Dublinverfahren, Suspensiveffekt, beschränkter Antrag, internationaler Schutz, Dublin III-Verordnung,
Normen: VO 604/2013 Art. 12 Abs. 4, VO 604/2013 Art. 12 Abs. 2, VO 604/2013 Art. 49 Abs. 2 S. 1, VO 604/2013 Art. 2 Bst. b, RL 2011/95/EU Art. 2 Bst. h,
Auszüge:

[…]

Die Dublin III-Verordnung ist nur anwendbar auf Anträge auf internationalen Schutz (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Es geht um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats. Einen Antrag auf internationalen Schutz hat die Antragstellerin jedoch nicht gestellt. Aufgrund der Beschränkung des Begehrens der Antragstellerin auf ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG sind die Regelungen der Dublin III-Verordnung nicht anwendbar. Der Entscheidung über die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz stehen die unionsrechtlichen Regelungen des Dublin-Verfahrens grundsätzlich schon deshalb nicht entgegen, weil sich diese nur auf die Gewährung internationalen Schutzes beziehen, nicht hingegen auf nationale Abschiebungsverbote (vgl. BVerwG, U-t. v. 13.02.2014, 10 C 6.13, juris, Rn. 14; VG Augsburg, Beschl. v. 26.05.2014, Au 7 S 14.50088, juris, Rn. 35).

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz. den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

Einen Antrag auf Schutzgewährung hat die Antragstellerin zum ersten Mal in Deutschland gestellt. Dieser Antrag ist ausdrücklich auf nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG beschränkt worden. Dies ist kein Antrag auf internationalen Schutz. Was ein Antrag auf internationalen Schutz ist, definiert Art. 2 Buchst. b Dublin III-VO. Die Definition des Antrages auf internationalen Schutz besteht im Verweis auf die Definition des Antrages auf internationalen Schutz in der Richtlinie 2011/95/EU Art. 2 Buchstabe h dieser StatusRL (Neufassung) definiert den Antrag auf internationalen Schutz als Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist somit inhaltlich so formuliert, dass grundsätzlich alle Anträge auf Schutzgewährung als Anträge auf internationalen Schutz gewertet werden. Solche Anträge streben immer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und/oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus an. Durch den zweiten Teil der Definition des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 2 Buchstabe h der StatusRL ("wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersucht") hängt es letztlich von der innerstaatlichen Ausgestaltung des Verfahrensrechts ab, konkret davon, ob in den nationalen Rechtsordnungen eine vom Anwendungsbereich der Statusrichtlinie (Neufassung) (in deren Regelungsbereich der subsidiäre Schutz ausdrücklich enthalten ist) ausgenommene Schutzform beantragt werden kann. Ist dies vorgesehen und stellt der Antragsteller ausdrücklich auf diesen Schutz ab (weder Asyl nach der GFK und der Statusrichtlinie, noch subsidiärer Schutz nach der Statusrichtlinie), liegt eben kein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin III-VO vor (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 2, K5 und K6). [...]