VG Potsdam

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Zitieren als:
VG Potsdam, Beschluss vom 02.10.2018 - 11 L 743/18.A - asyl.net: M26675
https://www.asyl.net/rsdb/M26675
Leitsatz:

Dublin-Abschiebung nach Griechenland zulässig, wenn Zusicherung vorliegt:

1. Eine Dublin-Abschiebung nach Griechenland ist zulässig, wenn die griechischen Behörden eine Zusicherung abgegeben haben, die Vorgaben der Aufnahmerichtlinie umzusetzen. Dies gilt (entgegen dem Schreibens des BMI vom 15.03.2017) auch für Abschiebungen von vulnerablen Personen, da mit der Zusicherung eine Vulnerabilität nicht mehr vorliegt.

2. Im Eilverfahren besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung.

3. Auch im gerichtlichen Eilverfahren muss zum Nachweis eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 60 Abs. 2c AufenthG vorgelegt werden.

(Leitsätze der Redaktion, Anmerkung: abgeändert durch Beschluss vom 29.10.2018 - 11 L 943/18.A -, Dublin-Entscheidungsdatenbank: M26794)

Schlagwörter: Dublinverfahren, Griechenland, Zusicherung, besonders schutzbedürftig, Rechtsweggarantie, psychische Erkrankung, Abschiebungsverbot, zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot, Obdachlosigkeit, Aufnahmebedingungen, mündliche Verhandlung, Abschiebungsanordnung,
Normen: VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 60 Abs. 5, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AufenthG § 60a Abs. 2c,
Auszüge:

[...]

Die Antragsteller können sich nicht auf das etwaige Bestehen systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO in Griechenland im Allgemeinen berufen beziehungsweise die drohende Gefahr einer Verletzung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta.

Der Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wonach die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, basiert auf dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem.

Grundlage des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention finden, und dass sich die beteiligten Staaten insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Aus diesem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens folgt allerdings keine unwiderlegbare Vermutung. Diese Vermutung greift nicht, wenn es in einem Staat wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Schwachstellen aufweisen, die die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung und damit einer Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta mit sich bringen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen darf nicht vorschnell angenommen werden, da die Bejahung zu einer partiellen Außerkraftsetzung des Dublin-Systems führt. So dürfen hinsichtlich Unterbringung und Versorgung Maßstab nicht die in Deutschland üblichen sozialen Standards sein, sondern allein die sich aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta ergebenden Mindeststandards, denn Sinn und Zweck der Dublin-Zuständigkeitsregelung besteht auch darin, zu verhindern, dass Schutzsuchende sich einen Mitgliedstaat zur Prüfung ihres Asylantrags nach dessen wirtschaftlicher und sozialer Leistungskraft und damit nach Umfang der jeweils gewährten Sozialleistungen aussuchen. Von systemischen Schwachstellen kann nur gesprochen werden, wenn sie im Rechtssystem des anderen Staats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel werden dadurch gekennzeichnet, dass sie den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft treffen, sondern sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren lassen. Es muss sich um größere Funktionsstörungen handeln, die regelmäßig so defizitär sein müssen, dass sie die Annahme rechtfertigen, dort drohe einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Die festgestellten Tatsachen müssen hinreichend verlässlich und aussagekräftig sein, um das o.g. gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten zu widerlegen. Sie müssen überdies verallgemeinerungsfähig sein, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, dass es nicht nur vereinzelt zu Grundrechtsverletzungen kommt. Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers. Grundrechtsverletzungen in Einzelfällen und bloße in der Person des Asylbewerbers begründete Hinderungsgründe für eine Überstellung - wie etwa Reiseunfähigkeit - sind nicht geeignet, systemische Schwachstellen zu begründen. Gleichwohl kann eine systemische Schwachstelle auch nur eine lediglich geringe Anzahl von Asylbewerbern betreffen, z.B. bestimmte, besonders schutzbedürftige Personengruppen (etwa Kleinkinder, schwangere Frauen oder Kranke). In Bezug auf Griechenland hat das Bundesverfassungsgericht darauf verwiesen, dass ab 2011 bis in die jüngste Vergangenheit von der Europäischen Kommission und auch von der Beklagten bezogen auf Griechenland systemische Mängel bejaht und damit der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens als erschüttert gesehen wurden beziehungsweise Verstöße gegen Art. 3 EMRK besorgt wurden (so zuletzt BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 2 BvR 714/18 - , juris Rn. 25, in Fortführung des Beschlusses vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, juris; die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung bejahend VG Hannover, Beschluss vom 19. April 2017 - 15 B 2175/17 -, Anlage 7 zur Antragsbegründung vom 18. September 2018). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Fälle, in denen den Antragstellern bereits in Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt worden ist. Der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2017, der von der Antragstellerin zitiert wird, betrifft ebenfalls nicht das Dublin-Verfahren, sondern anerkannte Schutzbedürftige. Es ist auch diesbezüglich zwar dieser Beschluss teilweise referiert, aber weder vorgetragen noch ersichtlich, in welcher Weise dieser Vorlagebeschluss für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung sein könnte und deshalb die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich wäre (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 16. August 2018 - RN 13 S 18.50524 -, juris Rn. 32).

Auch aus den von den Antragstellern vorgelegten Berichten ergeben sich für die Vergangenheit Defizite im griechischen Asylsystem, die sich nach der Vereinbarung von EU und Türkei zur Aufnahme von Flüchtlingen verschlechtert haben sollen (s. Bericht der Women's Refugee Commission vom August 2016, Anlage 8 zur Antragsbegründung vom 18. September 2018), die sich aber ebenfalls zumindest teilweise beziehungsweise vor allem auf anerkannt Schutzberechtigte beziehen (vgl. Pro Asyl, Flucht ohne Ankunft: Die Misere von international Schutzberechtigten in der EU sowie Stellungnahme Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, 23. Juni 2017, Anlagen 9 und 13 zur Antragsbegründung vom 18. September 2018; Norwegian Refugee Council, Don't forget us: Voices of young Refugees and Migrants in Greece, Anlage 10 zur Antragsbegründung vom 18. September 2018; UNHCR, Observations on the Current Situation of Asylum in Greece, Dezember 2014, Anlage 12 der Antragsbegründung vom 18. September 2018).

Unabhängig davon, ob die für anerkannt Schutzberechtigte entwickelten Maßstäbe auf die übrigen Asylantragsteller übertragbar sind, kann selbst bei besonders schutzbedürftigen Personen der Einwand einer systemischen Schwachstelle überwunden werden, wenn sichergestellt ist, dass die Asylbewerber im konkreten Einzelfall von den Mängeln des Systems verschont bleiben (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 16. August 2018 - RN 13 S 18.50524 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Für den konkret zu entscheidenden Fall kann damit dahingestellt bleiben, ob die Maßstäbe für anerkannt Schutzberechtigte anzuwenden sind und ob die in der Vergangenheit festgestellten systemischen Mängel im Allgemeinen und generell behoben worden sind. Denn für die Antragsteller hat Griechenland mit Schreiben vom 15. Juni 2018 die Einhaltung der Vorgaben der Richtlinien 2013/33/EU und 2013/32/EU in Bezug auf die Antragsteller zugesichert. Damit ist, entsprechend einer Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Empfehlung der Kommission vom 8. Dezember 2016), sichergestellt, dass bei Rückführungen nach Griechenland die dortigen Kapazitäten im Interesse der Antragsteller Berücksichtigung finden. [...]

Die Prüfung dieser Kapazitäten ist Aufgabe der griechischen Behörden. Anhaltspunkte dafür, dass die griechischen Behörden Zusicherungen abgeben, obwohl sie eigentlich für eine Rücknahme der Asylbewerber keine Kapazitäten verfügbar haben, finden sich nicht. Anders als die Antragsteller meinen, ist die Zusicherung der griechischen Behörden auch nicht lediglich formelhaft und weder individuell noch nachvollziehbar. Die Zusicherung enthält die Namen und weitere persönliche Angaben der Antragsteller. Weiterhin wird um eine Vorabinformation vor der Überstellung gebeten, was darüber hinaus darauf schließen lässt, dass die griechischen Behörden individuell für die Antragsteller die europarechtlichen Anforderungen im Hinblick auf das durchzuführende Asylverfahren beachten werden. Auch aus dem von den Antragstellern zitierten Berichten von Amnesty International vorn 15. März 2017 (Anlage 2 der Antragsbegründung vom 18. September 2018), der auf die ausführliche Stellungnahme von Amnesty International vom 17. Februar 2017 (Anlage 3 der Antragsbegründung vom 18. September 2018) Bezug nimmt, sowie vom 22. Februar 2018 (Stand: Dezember 2017) folgt nichts Abweichendes. Dieser adressiert offensichtlich Probleme von Asylbewerbern, zu deren Gunsten keine Zusicherungen im oben genannten Sinne abgegeben worden sind. So ist aufgrund dieser Zusicherungen für die Antragsteller insbesondere nicht davon auszugehen, dass diesen der Zugang zum Asylverfahren erschwert ist oder sie gar unter den damals herrschenden Zuständen auf den griechischen Inseln zu leiden haben würden, die auch teilweise auf dem Festland festgestellt wurden. Zudem wird in dem aktuellsten dieser Berichte auch ausgeführt, dass den Asylsuchenden zunehmend alternative Unterkünfte in den Städten - zumeist Wohnungen - zur Verfügung gestellt wurden. Bei den Antragstellern handelt es sich zudem nicht um unbegleitete Minderjährige, sondern die minderjährigen Antragsteller zu 3. und 4. sind in Begleitung ihrer beiden Eltern, den Antragstellern zu 1. und 2. Es ist zudem weder erkennbar noch vorgetragen, dass die Antragsteller Personen wären, auf die sich die Zusicherung Griechenlands nicht erstreckt, beziehungsweise sie entgegen der Zusicherung den Antragstellern diese im Asylverfahren zustehende Leistungen vorenthalten werden würden, wie dies ausweislich eines Berichts vom 3. August 2017 von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen für bestimmte Fälle behauptet wurde (Anlage 5 zur Antragsbegründung vom 18. September 2018). Es ist auch nicht erkennbar, weshalb den Antragstellern in Griechenland Obdachlosigkeit drohen sollte. Zwar enthält die Überschrift des als Anlage 6 zur Antragsbegründung vom 18. September 2018 beigefügten Auswertung von Pro Asyl von weiteren genannten Berichten den Hinweis auf Obdachlosigkeit von Schutzsuchenden, aber weder der Überschrift noch dem Bericht lässt sich entnehmen, dass dies auch (gegenwärtig) auf Schutzsuchende zuträfe, für die die griechischen Behörden eine Zusicherung abgegeben haben, dass die zu überstellende Person entsprechend den Normen der Richtlinie 2013/33/EU untergebracht und ihr Antrag nach Maßgabe der Richtlinie 2013/32/EU bearbeitet werde. Auch die von den griechischen Behörden mitgeteilte Dauer der Asylverfahren von sechs Monaten spricht nicht gegen eine Abschiebung, da eine Anerkennung in Kürze zu erwarten wäre und die Antragsteller dann den Problemen ausgesetzt wären, die für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland angenommen werden. Es ist nach gegenwärtiger Sachlage nicht absehbar, welchen Ausgang das Verfahren der Antragsteller in Griechenland nehmen wird und wie es um die individuellen Verhältnisse dieser dann bestellt sein wird. Insofern laufen auch aus diesem Grund die auf die Bedingungen von in Griechenland anerkannt Schutzberechtigten ins Leere und die vor allem auf diese bezogenen Erkenntnismittel, die teilweise nicht auf aktuellem Stand sind. Ebenso bezieht sich die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, beispielsweise zu den Anforderungen der Qualifikationsrichtlinie, auf Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz (vgl. Art. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). [...]

Soweit sich die Antragsteller auf Gesundheitsbeeinträchtigungen der Antragstellerinnen zu 2. und zu 4. - wohl als Abschiebehindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - berufen, entsprechen die von ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste nicht den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Sätze. 2 und 3 AufenthG; es verbleibt daher bei der in § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG normierten gesetzlichen Vermutung, dass der Abschiebung keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen. Dies folgt insbesondere nicht aus den unspezifisch vorgetragenen Behauptungen von Alpträumen, Migräne und Schlafproblemen bei den Antragstellerinnen zu 2. und zu 4. Selbst wenn diese vorlägen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, weswegen diese einer Abschiebung nach Griechenland, auch vor dem Hintergrund der Zusicherung der griechischen Behörden, entgegenstehen sollten. Zur Widerlegung dieser Vermutung ist gemäß § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung erforderlich; diese soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris Rn. 15 ff.; VG Potsdam, Beschluss vom 15. August 2017 - VG 11 L 722/17.A -). Anders als die Antragstellerin meint, sind diese Grundsätze auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Zwar trifft es zu, dass diese Maßstäbe anhand eines Hauptsacheverfahrens entwickelt worden sind und im Eilverfahren regelmäßig weniger Zeit besteht den genannten Anforderungen gerecht zu werden. Auch im Eilverfahren bedarf es jedoch einer Erschütterung der gesetzlichen Vermutung, die eine gerichtliche Überprüfung ermöglichen können muss. Liegt eine Stellungnahme vor, wie im vorliegenden Verfahren, kann diese auch auf die vorgenannten Plausibilitätskriterien hin überprüft werden. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragsteller nicht. Es fehlt bereits an dem Vorliegen einer ärztlichen Stellungnahme im oben genannten Sinne. Die "psychologische Stellungnahme" einer Psychologin erfüllt per se nicht die Anforderungen an ein (fach-)ärztliches Attest i.S.d. § 60a Abs. 2c, weil sie von keinem Arzt ausgestellt ist. Eine ärztliche Bescheinigung i.S.v. § 60a Abs. 2c und 2d wird nur ein approbierter Arzt im Sinne von § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung ausstellen dürfen, denn nur ein solcher darf im Bundesgebiet den ärztlichen Beruf ausüben (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018; § 60aAufenthG, Rn. 45; Thym, NVwZ 2016, 409, 413). Dies ist aufgrund des eindeutigen gesetzlichen Wortlauts und mangels Anhaltspunkten dafür, dass diese Vorschrift gegen europäisches Recht verstößt, auch kein Anlass, das Verfahren, wie von den Antragstellern beantragt, auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

Darüber hinaus wird im vorliegenden Fall besonders deutlich, dass es ärztlicher Expertise bedarf, um Abschiebehindernisse aus gesundheitlichen Gründen festzustellen. Die Antragstellerin zu 2. hat in ihrer persönlichen Anhörung am 13. April 2018 noch erklärt, dass sie gesund sei und ihre Kinder auch, obwohl sie nunmehr behauptet, bereits im Iran nicht nur bei einem Neurologen vorstellig gewesen zu sein, sondern auch medikamentös behandelt worden zu sein. Auch in der Folgezeit hat die Antragstellerin zu 2. keine medizinische Hilfe in Anspruch genommen. Dies geschah erstmals einen Tag nach Antragstellung im Eilverfahren, mithin fast fünf Monate nach ihrer Einreise in Deutschland. Es ist schlechterdings kaum vorstellbar, dass jemand, der unter medikamentöser Behandlung wegen einer nicht unerheblichen Erkrankung leidet, eine solch lange Zeit Abstand davon nimmt, einen Arzt aufzusuchen, zumal entsprechender Zugang zu Ärzten in Deutschland besteht. Selbst wenn die Stellungnahme des PSD - würde man ihre Maßgeblichkeit unterstellen - jedoch auf einer hinreichenden und zutreffenden Tatsachengrundlage ergangen sein sollte, fehlte es an einer ausreichend spezifischen Diagnose, zumal die Antragstellerin zu 2. lediglich unter "Schlafstörungen, starker Grübelneigung, unkontrollierten Weinanfällen und Migräne" leide. Der Bezug zu dem "zweimaligen Hirnschlag" wird in der Stellungnahme ebenfalls nicht deutlich. Jedenfalls ist aber nicht ersichtlich weshalb eine psychopharmakologische Behandlung der Antragstellerin zu 2., die "dringend indiziert" sei, in Griechenland nicht erfolgen können sollte. Die Zusicherung der griechischen Behörden erstreckt sich auch auf die Umsetzung der Richtlinie 2013/33/EU, die griechischen Behörden werden daher auch die etwaigen psychischen Störungen der Antragstellerin zu 2. berücksichtigen. Auch der Verweis der Antragsteller auf das Urteil des EGMR vom 9. März 2010 (R.C. vs. Sweden - application no. 41827/07) führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Entscheidung befasste sich mit einem Iraner, der vortrug, in seiner Heimat gefoltert worden zu sein, wenn die medizinische Untersuchung sich auch nicht nur auf die Plausibilität der Narben an dessen Körper bezog, sondern auch auf weitere gesundheitliche Probleme. Zudem betrifft die Entscheidung nicht nur die Besonderheiten des schwedischen Rechts, sondern verweist darüber hinaus auch darauf, dass medizinische Gründe vorliegen, die grundsätzlich frühzeitig geltend gemacht werden mussten oder zumindest aus guten Gründen nicht vorzeitig vorgebracht wurden. Jedenfalls aber lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen, dass die oben angewandten Maßstäbe gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen könnten. Denn auch nach diesen Maßstäben, wäre bei qualifizierten Zweifeln am Vorliegen eines Abschiebehindernisses die aufschiebende Wirkung gegebenenfalls anzuordnen. Vorliegend wird dieses Niveau aus den oben genannten Gründen aber nicht erreicht.

Das Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 15. März 2017, wonach vulnerable Personen nicht überstellt werden sollen (Anlage 2 der Antragsbegründung vom 20. September 2018), ist für den vorliegenden Fall nicht ergiebig, da nach dem Vorstehenden eine Vulnerabilität der Antragsteller aufgrund der Zusicherung der griechischen Behörden nicht vorliegt. [...]