VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Beschluss vom 26.11.2018 - 1 L635/18 DA.A - asyl.net: M26793
https://www.asyl.net/rsdb/M26793
Leitsatz:

Systemische Mängel für Folgeantragsteller in Rumänien:

1. Es liegen systemische Mängel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen von Folgeantragstellern in Rumänien vor. Diese haben in Rumänien keinen Anspruch auf Unterbringung und finanzielle Unterstützung für die Dauer ihres Folgeantragsverfahrens.

2. In Rumänien gelten Asylanträge von Dublin-Rückkehren, die Rumänien verlassen und in einen anderen EU-Mitgliedsstaat weiterziehen, als stillschweigend zurückgenommen. Innerhalb von neun Monaten kann der Antrag wiederaufgenommen werden, nach Ablauf dieser Frist kann nur ein Folgeantrag gestellt werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Rumänien, Dublinverfahren, Dublin-Rückkehrer, Aufnahmebedingungen, systemische Mängel, Folgeantrag,
Normen: AsylG § 34a Abs. 1 S. 1, AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, VO 604/2013 Art. 3 Abs. 2, GR-Charta Art. 4, VO 604/2013 Art. 18 Abs. 1,
Auszüge:

[...]

Zweifel an der Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asylverfahrens ergeben sich vorliegend bereits aus dem Umstand, dass erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass jedenfalls für Folgeantragsteller - und als ein solcher dürfte der Antragsteller nach seiner Rückkehr nach Rumänien gelten - die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen.  [...]

Für die Entscheidung des vorliegenden Falls ist die Frage systemischer Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens von Erstantragstellern allerdings nicht ausschlaggebend.

Aus dem AIDA-Länderbericht ergeben sich nämlich erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien dort nur einen Folgeantrag stellen könnte und in Rumänien hinsichtlich der Situation von Folgeantragstellern systemische Mängel der Aufnahmebedingungen vorliegen. [...]

Bei summarischer Prüfung ist nach gegenwärtigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass das Asylverfahren des Antragstellers in Rumänien mittlerweile aufgrund Antragsrücknahmefiktion wegen Verlassen des Landes und Nichtbetreibens des Asylverfahrens abgeschlossen sein dürfte und der Antragsteller in Rumänien lediglich einen Folgeantrag stellen könnte. Zwar haben die rumänischen Behörden die Annahme des Rücknahmeersuchens in ihrem Schreiben vom ... 2018 auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Dublin-III-Verordnung gestützt, also auf die Aufnahme eines Antragstellers, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, und auch darauf verwiesen, dass der Antrag zum damaligen Zeitpunkt noch unter Bearbeitung stand. Nach dem AIDA-Länderbericht gelten Asylanträge von Dublin-Rückkehrern, die Rumänien verlassen und in einen anderen EU-Mitgliedstaat weitergezogen sind, jedoch als stillschweigend zurückgenommen (S. 39 und 57). Im Falle des Sohnes des Antragstellers (am VG Darmstadt anhängiges Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 L 637/18.DA.A) wurde die Rücknahmezustimmung auch auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. c) Dublin-III-Verordnung gestützt. Ein aufgrund Rücknahmefiktion abgeschlossenes Verfahren kann jedenfalls nach dem AIDA-Länderbericht nur innerhalb von neun Monaten wieder aufgenommen werden; nach Ablauf dieser Frist könne ein Asylsuchender nur einen Folgeantrag stellen (AIDA-Länderbericht, S. 39 und 57). [...]

Folgeantragsteller haben nach dem AIDA-Länderbericht keinen Anspruch auf "materielle Aufnahmebedingungen" ("material reception conditions"), worunter Unterbringung und finanzielle Unterstützung für die Dauer ihres Folgeantragsverfahrens zu verstehen ist (S. 69). [...]

Wenn ein Folgeantragsteller in Rumänien nach dem AIDA-Länderbericht keinerlei Anspruch auf staatliche Unterbringung oder Unterstützung hat, ist auf der Grundlage der gegenwärtig vorliegenden Informationen bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass dem Antragsteller insbesondere auch angesichts anzunehmender nicht einmal rudimentärer rumänischer Sprachkenntnisse Obdachlosigkeit und existenzielle Not drohen würde, da er nicht in der Lage sein dürfte, den eigenen Lebensunterhalt in einem der Menschenwürde entsprechenden Mindestmaß sicherzustellen. [...]