VG Hannover

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Zitieren als:
VG Hannover, Urteil vom 14.11.2018 - 11 A 5244/17 - asyl.net: M26808
https://www.asyl.net/rsdb/M26808
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für einen homosexuellen Pakistaner:

Homosexuelle stellen in Pakistan eine soziale Gruppe dar. Ihnen droht staatliche Verfolgung durch Strafverfahren sowie Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Pakistan, homosexuell, Strafbarkeit, nichtstaatliche Verfolgung, Straftatbestand, soziale Gruppe, Flüchtlingsanerkennung,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4,
Auszüge:

[...]

Homosexuelle stellen in Pakistan eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG dar. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass Homosexuelle jedenfalls dann als soziale Gruppe im hier zugrunde gelegten Sinne zu qualifizieren sind, wenn im Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen existieren, die spezifisch Homosexuelle betreffen. Denn die Existenz solcher Strafbestimmungen lässt erkennen, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 u.a. - NVwZ 2014, 132). Gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen sind in Pakistan gesetzlich verboten. Sie werden als "gewollter unnatürlicher Geschlechtsverkehr" im Sinne des Art. 377 des pakistanischen Strafgesetzbuchs (PPC) angesehen und sind mit Strafe bewehrt. Das Strafmaß beträgt im Regelfall zwei bis zehn Jahre, in besonders schweren Fällen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Nach Art. 511 PPC ist auch der Versuch strafbar. Daneben kommen häufig zwei weitere Strafgesetze zur Anwendung, die "obszöne Tänze und Lieder" (Art. 294) und "Blasphemie" (Art. 295) unter Strafe stellen. Ferner sind homosexuelle Handlungen nach dem 1990 eingeführten Scharia-Gesetz mit Peitschenhieben, Haft oder mit Tod durch Steinigung zu bestrafen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. August.2018, S. 15; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Pakistan - Situation von Homosexuellen, 11. Juni 2015; EASO, Pakistan - Länderüberblick, Stand: 8/2015; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Pakistan: Lage von Homosexuellen, 5. Dezember 2014).

Hierzu hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in seinem Urteil vom 5. Oktober 2016 (2a K 5150/16.A, zitiert nach juris) in Würdigung der ihm vorliegenden Erkenntnislage, die sich im Wesentlichen mit den der Entscheidung der erkennenden Kammer zugrunde gelegten Auskünften und Erkenntnisquellen deckt, u.a. Folgendes ausgeführt:

"Verfolgungshandlungen liegen dann vor, wenn im Gesetz vorgesehene Freiheitsstrafen tatsächlich verhängt werden, da es sich um unverhältnismäßige und diskriminierende Bestrafungen handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013- C-1 99/12 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2015 - 13 K 5723/13.A -, jeweils juris).

Dies ist in Pakistan der Fall. Praktizierende Homosexuelle sind in Pakistan im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3a Abs. 1 AsylG relevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Die Auskunftslage spricht insgesamt dafür, dass die in Art. 377 PPC für homosexuelle Handlungen enthaltene Androhung einer Haftstrafe jedenfalls in Einzelfällen auch tatsächlich vollzogen wird.

Zwar sind dem Auswärtigen Amt keine Strafverfahren gegen männliche oder weibliche Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, bekannt. Art. 377 PPC finde vorrangig in Fällen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger Anwendung, in denen die Eltern oder die Angehörigen des Opfers Strafanzeige stellen; Verurteilungen in Fällen gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehrs im beiderseitigen Einvernehmen seien selten, schon mangels entsprechender Aussagen der Beteiligten oder wegen des Fehlens einer ärztlichen Untersuchung zur Beweissicherung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Mai 2016, S. 17, sowie Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. März 2010 an das VG Stuttgart).

Der Umstand, dass allgemein in Pakistan selten Strafverfahren und Verurteilungen gegen Homosexuelle wegen einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs bekannt werden, dürfte im Kern aber darin begründet sein, dass Homosexuelle in Pakistan aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen und der weit verbreiteten Vorbehalte in der Bevölkerung ihre sexuelle Orientierung verbergen und beispielsweise Doppelleben in einer erzwungenen Ehe führen. Homosexualität wird in Pakistan so lange toleriert, wie die sexuelle Orientierung geheim bzw. unsichtbar bleibt. Gleichwohl kommt es offenbar jedenfalls in Einzelfällen zu Verurteilungen auch unter Verhängung von Haftstrafen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 31. Oktober 2014 - Au 3 K 14.30222 -, Rn. 63, juris, Amnesty International, Auskunft an das VG Wiesbaden v. 2. Oktober 2012, UK Border Agency, Country of Origin Information Report Pakistan vom 9. August 2013).

Nach den dem Gericht vorliegenden Berichten hat es in den letzten Jahren strafrechtliche Verfolgung von Homosexuellen gegeben. Im Mai 2005 sind nach den Berichten in der Khyber-Region zwei Männer wegen homosexueller Handlungen öffentlich ausgepeitscht worden. Im Jahr 2010 sind zehn Personen in der Stadt Multan im Punjab unter Berufung auf Art, 377 PPC wegen "unnatürlichen Verhaltens" angeklagt worden. Alle zehn Fälle wurden strafrechtlich verfolgt. Zwei Personen erhielten zehnjährige Haftstrafen. Mehrere der Verurteilten wurden gegen Geldzahlungen der Familien frühzeitig aus der Haft entlassen. Nach weiteren Berichten wurden 2010 die Besucher einer angeblichen Hochzeit inhaftiert, weil der Bräutigam ein Transgender war. Nach zwei Wochen wurde das Paar wieder freigelassen (vgl. Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. Mai 2012 und vom 11. Juni 2015; Amnesty International, Auskunft vom 2. Oktober 2012 an das VG Wiesbaden, vgl. auch UK Border Agency, Country of Origin Information Report Pakistan vom 9. August 2013).

Hinzu kommt, dass Homosexuelle, wenn sie sich outen, auch mit Verfolgungsmaßnahmen durch nichtstaatliche Akteure rechnen müssen, gegen die staatliche Stellen keinen Schutz bieten.

Eine Person, deren Homosexualität entdeckt wird, wird in Pakistan zum Opfer von Drohungen, Schlägen und Ausgrenzung. Die betroffenen Personen sind häufig Einschüchterungen oder gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt, gegen die sie sich nicht wehren können, weil die Polizei nicht hilft. Homosexuelle, die Beziehungen auf einvernehmlicher Basis unterhalten, werden darüber hinaus leicht Opfer von Nötigungen seitens der Polizeibehörden selbst, die die Homosexuellen um Geld und Geschlechtsverkehr erpressen, damit sie diese nicht anzeigen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 17. März 2010 an das VG Stuttgart, Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30. Mai 2016, S. 17; Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. Mai 2012 und vom 11. Juni 2015, sowie UK Border Agency, Country of Origin Information Report Pakistan vom 9. August 2013; Amnesty International, Auskunft an das VG Wiesbaden v. 2. Oktober 2012).

Beispielhaft hierfür steht die Verurteilung eines verheirateten Paares durch den Lahore High Court zu einer Gefängnisstrafe, weil der Ehemann trotz einer Geschlechtsumwandlung noch als Frau anzusehen sei. Das Paar hatte sich ursprünglich an das Gericht gewandt, weil sie von der Familie der Ehefrau bedroht wurden, und wurde infolgedessen aufgrund ihrer "unislamischen" Ehe verurteilt (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report Pakistan vom 9, August 2013)."

Auf diese Ausführungen verweist das Gericht im vorliegenden Verfahren.

Können Homosexuelle demnach in Pakistan einer im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG relevanten Verfolgung ausgesetzt sein, muss auch der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Pakistan mit gegen ihn gerichteten staatlichen und nichtstaatlichen Verfolgungsmaßnahmen rechnen, wenn er seine Homosexualität, wie er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen hat, öffentlich ausleben würde. Dass er Entsprechendes zu befürchten hat, hat sich daran gezeigt, dass er von Landsleuten in Griechenland geschlagen und erheblich verletzt worden ist. [...]