Zur Haftanordnung bei möglicherweise nicht ausgehändigter Ausreiseverfügung:
Auch wenn nicht mit letzter Gewissheit festgestellt werden kann, ob die Abschiebungsandrohung und der Haftantrag der betroffenen Person vor Haftanordnung ausgehändigt wurden, ist letztere rechtmäßig. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausreiseverfügung so rechtzeitig zugestellt wurde, dass die betroffene Person noch im Inland die Möglichkeit hatte, Rechtsmittel dagegen einzulegen.
(Leitsätze der Redaktion)
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Der Betroffene war aufgrund der Ordnungsverfügung des Antragstellers vom 26. August 2017 ausreisepflichtig. Die Ausweisung gehört zum Kernbereich der Verwaltungsentscheidungen und unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit, so dass die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsverfügung grundsätzlich nicht vom Haftrichter zu prüfen ist.
Auch wenn die zeitliche Reihenfolge am 26. August 2017 nicht mit letzter Gewissheit festgestellt werden konnte, so spricht doch der Akteninhalt dafür, dass dem Betroffenen die Ordnungsverfügung und der Haftantrag vor Beginn der Anhörung durch das Amtsgericht ausgehändigt worden sind. Die in der Bestätigung aufgeführten Uhrzeiten "13:30" und "13:35" sind zwar im Hinblick auf die Abrechnung der Dolmetscherin (Bl. 25 GA: 13:00 Uhr) missverständlich. Zusammen mit dem Anschreiben der Dolmetscherin vom 29. August 2017 (Bl. 24 GA) sowie ihrer "Berechnung von Verbindungsterminen" (Bl. 27 GA) ist davon auszugehen, dass am 26. August 2017 die Dolmetscherin in 3 Terminen eingesetzt wurde und die vorliegende die letzte war. Insgesamt war sie von 11:15 bis 16:00 Uhr tätig, wobei in diesen Zeitraum sowohl Fahrzeiten als auch Wartezeiten eingerechnet sind. Die tatsächliche Anhörung des Betroffenen fand von 14:20 Uhr bis 15:30 Uhr statt und zuvor war ihm wohl um 13:00 Uhr die Ordnungsverfügung übergeben worden.
Jedenfalls ist ihm die Ordnungsverfügung in einem zeitlichen Abstand vor der am 23. November 2017 erfolgten Abschiebung zugestellt worden, der es dem Betroffenen ermöglicht hätte, ihre gerichtliche Überprüfung verbunden mit einem Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO noch im Inland in die Wege zu leiten. Zudem ist er mit Ordnungsverfügung vom 7. September 2017 ausgewiesen worden und insofern die sofortige Vollziehung angeordnet worden. [...]