VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - asyl.net: M26949
https://www.asyl.net/rsdb/M26949
Leitsatz:

Verbindung der einfachen Ablehnung des Asylantrags mit dem Erlass der Rückkehrentscheidung zulässig; keine Rechtswidrigkeit bei Verstoß gegen Informationspflichten:

1. Eine Rückkehrentscheidung kann mit der nicht als offensichtlich unbegründet qualifizierten Ablehnung des Asylantrags verbunden und in einem Bescheid erlassen werden. Da der Aufenthalt der Betroffenen bis zur Bestandskraft der Entscheidung gestattet bleibt, ist die Rückkehrentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht vollstreckbar. Dies entspricht den Anforderungen des EuGH (Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 Gnandi gg. Belgien - Asylmagazin 9/2018, S. 310 ff. - asyl.net: M26457).

2. Bei einer solchen Verbindung müssen Betroffene in transparenter Weise über die durch den EuGH vorgegebenen Garantien aufgeklärt werden. Nicht jeder Verstoß gegen diese Informationspflicht führt zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung. Gibt das Europarecht keine Rechtsfolgen für einen Verstoß vor, richten sich diese nach nationalem Recht, wenn die Situation vergleichbar ist (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (Effektivitätsgrundsatz). Die Rechtsfolge muss im Einklang mit sonstigem Unionsrecht stehen, wobei das Gesamtsystem der Rückführungsrichtlinie in den Blick genommen werden muss. Nach diesen Grundsätzen ist § 46 VwVfG, wonach ein formell fehlerhafter Verwaltungsakt nicht aufzuheben ist, wenn diese Mängel die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst haben, auf eine Verletzung der Informationspflichten nicht anwendbar.

3. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten darf nur dann zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung führen, wenn dadurch eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Anmerkung:

Schlagwörter: Rückkehrentscheidung, Unionsrecht, Informationspflicht, Gnandi, Ausreisefrist, Abschiebungsandrohung, Ablehnung des Asylantrags, Verbindung, wirksamer Rechtsbehelf, Rechtsbehelfsverfahren, Abschiebungshaft, Belehrung, Rückführungsrichtlinie, Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung, Unionsrecht,
Normen: AsylG § 34 Abs. 2 S. 1, RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 5, AsylG § 67 Abs 1 Nr. 6, RL 2008/115/EG Art. 7, RL 2008/115/EG Art. 5, AsylG § 67 Abs. 1 Nr. 6, AufenthG § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, AsylG § 38 Abs. 1 S. 2, VwVfG § 46, VwVfG § 44,
Auszüge:

[...]

247 b) Das Bundesamt war berechtigt, die Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung mit der Ablehnung des Asylantrags des Klägers zu verbinden und in einem Bescheid zu erlassen. Nach nationalem Verfahrensrecht folgt dies aus § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG, nach dem das Bundesamt diese Verbindung vornehmen soll. Die Rückführungsrichtlinie steht diesem Vorgehen nicht entgegen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu entschieden, dass es zulässig ist, den Aufenthalt eines Asylantragstellers nach der vollständigen Ablehnung seines Asylantrags im Verwaltungsverfahren als illegal im Sinne der Rückführungsrichtlinie zu betrachten, wenn er über eine Aufenthaltsberechtigung oder einen Aufenthaltstitel verfügt. Das Recht zum Verbleib während eines gegen die Ablehnung gerichteten Klageverfahrens, das unionsrechtlich in Art. 46 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) - RL 2013/32/EU - garantiert und durch § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG umgesetzt wird, steht der Annahme der Illegalität des Aufenthalts nach der Rückführungsrichtlinie nicht entgegen (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - <Gnandi> NVwZ 2018, 1625 Rn. 40 ff.). Daher ist der Erlass einer Rückkehrentscheidung im Verbund mit der behördlichen Ablehnung eines Asylantrags grundsätzlich zulässig, denn Art. 6 Abs. 6 RFRL sieht vor, dass durch diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden sollen, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unbeschadet der nach Kapitel III und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung und/oder eine Entscheidung über eine Abschiebung und/oder ein Einreiseverbot zu erlassen.

248 c) Die Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens in Deutschland stellt überdies sicher, dass die in Kapitel III der Rückführungsrichtlinie genannten Verfahrensgarantien und die übrigen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts beachtet werden, was eine weitere Voraussetzung für den Erlass der Rückkehrentscheidung mit der gleichen behördlichen Entscheidung wie die Ablehnung des Asylantrags darstellt (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - <Gnandi> NVwZ 2018, 1625 Rn. 60).

249 aa) Im Einzelnen muss das nationale Recht das Folgende garantieren, damit die Verbindung der Ablehnung des Asylantrags mit der Rückkehrentscheidung unionsrechtlich zulässig ist: Alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung müssen während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn, ausgesetzt sein. Die die in Art. 7 RFRL vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise darf nicht zu laufen beginnen, solange das Recht auf Verbleib während des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens besteht und also der Betroffene ein Bleiberecht hat. Während dieser Zeit darf der Betroffene nicht in Abschiebungshaft genommen werden. Weiter muss der Betroffene in diesem Zeitraum in den Genuss der sich aus der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) - RL 2013/33/EU - kommen. Schließlich muss es dem Betroffenen möglich sein, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Rückführungsrichtlinie und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - <Gnandi> NVwZ 2018, 1625 Rn. 61 - 64).

250 bb) Diese Voraussetzungen werden durch die geltende Rechtslage bei der nicht als offensichtlich unbegründet qualifizierten Ablehnung eines Asylantrags - so wie im Fall des Klägers - in Deutschland erfüllt.

251 (1) Durch die Ausgestaltung der Geltungsdauer der Aufenthaltsgestattung, die bis zur Bestandskraft der Entscheidung des Bundesamts fortgilt (§ 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG), ist sichergestellt, dass von der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung bis zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und sodann bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens keine Wirkungen ausgehen können und insbesondere keine Vollstreckung eingeleitet werden kann. Der Betroffene hält sich nämlich nach nationaler Betrachtungsweise bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet auf, ohne ausreisepflichtig zu sein, was der Bewertung des Aufenthalts als illegal im Sinne der Rückführungsrichtlinie nicht entgegensteht (dazu Wittkopp, ZAR 2018, 325 (328)).

252 (2) Da die Anordnung von Abschiebungshaft unter anderem das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht voraussetzt, § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, genügt die deutsche Rechtslage hier auch insoweit den unionsrechtlichen Vorgaben.

253 (3) Über die Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist für die einfache Ablehnung eines Asylantrags sichergestellt, dass die Ausreisefrist erst nach Bestandskraft der Rückkehrentscheidung zu laufen beginnen kann. Die Fortgeltung der Aufenthaltsgestattung sichert darüber hinaus den Zugang zu den sich aus der RL 2013/33/EU ergebenden Rechten bis zum Verfahrensabschluss.

254 (4) Schließlich ist es dem Betroffenen auch möglich, sich auf jede eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die in Anbetracht der Rückführungsrichtlinie und insbesondere ihres Art. 5 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann. [...]

257 cc) Um ein faires und transparentes Rückkehrverfahren zu gewährleisten, muss aufgrund ungeschriebener unionsrechtlicher Vorgaben sichergestellt sein, dass dann, wenn die Rückkehrentscheidung zusammen mit der erstinstanzlichen Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde in einer einzigen behördlichen Entscheidung ergeht, die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in transparenter Weise über die oben aufgeführten Garantien informiert wird (EuGH, Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 - <Gnandi> NVwZ 2018, 1625 Rn. 65). [...]

261 (2) Es kann offen bleiben, ob der Verstoß gegen die vom EuGH aus Erwägungsgrund Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie abgeleiteten Informationspflichten sich auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung auswirkt. Eine klare diesbezügliche Vorgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union fehlt (ähnlich auch Wittkopp, ZAR 2018, 325 (329)). Denn sollte dies der Fall sein, führten die hier festzustellenden Fehler nicht auf einen Aufhebungsanspruch des Klägers, was aus allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen - und nicht aus § 46 VwVfG - folgt.

262 (a) Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Da die vom EuGH aus der Rückführungsrichtlinie abgeleiteten Informationspflichten sich nicht auf die Ausgestaltung der Rückkehrentscheidung auswirken können und sollen, sondern vielmehr dazu dienen, es dem Betroffenen zu ermöglichen, von seinen Rechten während des Laufs eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz und gegen die Rückkehrentscheidung effektiv Gebrauch zu machen, handelt es sich bei diesen Pflichten weder um Verfahrens- noch um Formvorschriften für den Erlass der Rückkehrentscheidung.

263 (b) Indes darf aus unionsrechtlichen Grundsätzen nicht jeder Verstoß gegen die Informationspflichten zur Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung führen. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass sich aus der Rückführungsrichtlinie selbst nicht entnehmen lässt, welche Rechtsfolge ein Verstoß gegen die ungeschriebenen Informationspflichten haben soll. Ihr lassen sich auch schon hinsichtlich fundamentaler Verfahrensgarantien wie etwa dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren um die Anordnung von Gewahrsam nicht entnehmen, welche Rechtsfolgen Verstöße haben sollen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.09.2013 - C-383/13 PPU - <M.G. und NE> BeckRS 2013, 81783 Rn. 31). Sind wie im vorliegenden Fall die Folgen der Missachtung von unionsrechtlich garantierten Rechten nicht im Unionsrecht festgelegt, richten sich diese Folgen zunächst nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (st. Rspr. EuGH. Urteil vom 16.12.1976, - 33/76 - < Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral> ECLI:EU:C:1976:188, Rn. 5 = NJW 1977, 495; zuletzt Urteil vom 24.10.2018 - C-234/17 -, <XC ua.> ECLI:EU:C:2018:853 Rn. 22). Allerdings müssen solche Modalitäten im Einklang mit sonstigem Unionsrecht stehen und dürfen die praktische Wirksamkeit der Rückführungsrichtlinie nicht in Frage stellen (EuGH, Urteil vom 10.09.2013 - C-383/13 PPU - <M.G. und NE> BeckRS 2013, 81783 Rn. 36). Daher muss bei der Suche nach der Fehlerfolge eines Verstoßes von Pflichten aus der Rückführungsrichtlinie deren Gesamtsystem im Blick behalten werden.

264 Zum einen ist dabei zu beachten, dass mit der Rückführungsrichtlinie nach ihrem zweiten Erwägungsgrund eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik festgelegt werden soll, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung ihrer Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden. Ebenso soll nach dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie der Rückgriff auf Zwangsmaßnahmen im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele ausdrücklich nicht nur dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch dem der Wirksamkeit unterliegen. Zum anderen hat die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger nach dem System der Rückführungsrichtlinie Priorität für die Mitgliedstaaten (EuGH, Urteil vom 10.09.2013 - C-383/13 PPU - <M.G. und NE> BeckRS 2013, 81783 Rn. 42 f.).

265 Die Informationspflichten dienen dazu sicherzustellen, dass der Betroffene in Fällen, in denen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz und das Ergehen der Rückehrentscheidung zusammenfallen, von den Rechten, die die verfahrensrechtlichen Komponenten des Grundsatzes der Nichtzurückweisung absichern, effektiv Gebrauch machen kann. Daher darf in Abwägung der verschiedenen Ziele der Rückführungsrichtlinie und der Informationspflichten ein Verstoß bestenfalls dann zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung führen, wenn die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass durch das Unterlassen einer Information oder durch eine inhaltlich fehlerhafte Information eine Gefährdung der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung aufgetreten ist oder auftreten wird.

266 Gemessen hieran dürfen die unterlassenen Informationen im Fall des Klägers bereits aus unionsrechtlichen Gründen nicht zur Aufhebung der Rückkehrentscheidung führen, so dass es offen bleiben kann, ob diese überhaupt in einem Rechtmäßigkeitszusammenhang mit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung stehen. Denn aufgrund der eindeutigen deutschen Rechtslage können fehlende Informationen über die Unzulässigkeit von Abschiebungshaft und zum Zugang zu den Rechten aus der RL 2013/33/EU diesbezüglich zu keiner tatsächlichen Rechtsgefährdung führen. [...]