VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 11.12.2018 - A 2 K 10728/18 - asyl.net: M26952
https://www.asyl.net/rsdb/M26952
Leitsatz:

Verkürzter Rechtsweg bei Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet unionsrechtskonform:

1. Das Urteil des EuGH vom 19.06.2018 (C-181/16 Gnandi gg. Belgien - asyl.net: M26457, Asylmagazin 9/2018 mit Anmerkung) ist auch auf Fälle anwendbar, die nach der neuen Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU zu beurteilen sind.

2. Das nationale Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet steht im Einklang mit den Anforderungen des Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU. Es bedarf einer unionsrechtlichen Korrektur der Frist zur freiwilligen Ausreise, deren Lauf erst mit der negativen gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag in Gang gesetzt wird.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: offensichtlich unbegründet, Rückkehrentscheidung, Gnandi, wirksamer Rechtsbehelf, Suspensiveffekt, EuGH, Asylverfahren, Non-Refoulement, Refoulement, Abschiebungsandrohung, Rückführungsrichtlinie, Vorabentscheidungsverfahren, effektiver Rechtsschutz, Ausreisefrist, freiwillige Ausreise, Bleiberecht,
Normen: RL 2013/32/EU Art. 32 Abs. 2, RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 5, RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 6, RL 2013/32/EU Art. 46 Abs. 8, AsylG § 36 Abs. 3 S. 8, AsylG § 36 Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 80 Abs. 7
Auszüge:

[...]

Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19.06.2018 - C-181/16 [Gnandi] - und seinem Beschluss vom 05.07.2018 - C-269/18 [Staatssecretaris] - entschieden, dass bei jeder Rückkehrentscheidung nach der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) - wie hier der Abschiebungsandrohung - die in Kapitel III der Anerkennungsrichtlinie 2013/32/EU genannten Verfahrensgarantien und die übrigen einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des einzelstaatlichen Rechts beachtet werden müssen. Dazu gehört u.a., dass ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, so dass während der Frist für seine Einlegung und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind. Das gilt auch für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern, deren Antrag auf internationalen Schutz im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 RL 2013/32/EU als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Diese Asylbewerber haben nach Art. 46 Abs. 5 und 6 der Anerkennungsrichtlinie allerdings kein volles Bleiberecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bis zur Entscheidung über ihre Klage (EuGH, Beschl. v. 05.07.2018, a.a.O., Rn. 53). Im Einklang mit den Anforderungen von Art. 46 Abs. 6 letzter Unterabsatz der genannten Richtlinie müssen sie jedoch ein Gericht anrufen können, das darüber zu entscheiden hat, ob sie in diesem Hoheitsgebiet verbleiben können, bis in der Sache über seinen Rechtsbehelf entschieden wird. Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU sieht vor, dass der betreffende Mitgliedstaat den Betroffenen bis zur Entscheidung über sein Bleiberecht in diesem Verfahren gestatten muss, in seinem Hoheitsgebiet zu verbleiben (EuGH, Beschl. v. 05.07.2018, a.a.O., Rn. 53). Genau das stellt § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG sicher. Es bedarf lediglich einer unionsrechtlichen Korrektur der gesetzten Frist zur freiwilligen Ausreise (§ 36 Abs. 1 AsylG), deren Lauf nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG in entsprechender Anwendung erst mit der (negativen) gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag in Gang gesetzt wird (so auch VG Freiburg, Beschl. v. 23.10.2018 - A 3 K 799/18 -). Dieses Hinausschieben des Fristbeginns ist im Übrigen auch faktisch sichergestellt, da der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Landesausländerbehörde erst der negative Beschluss des Verwaltungsgerichts über das Bundesamt zugeleitet werden muss, bevor sie beginnen kann, die Aufenthaltsbeendigung zu organisieren. [...]