VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 19.02.2019 - 2 A 275/17 - asyl.net: M27056
https://www.asyl.net/rsdb/M27056
Leitsatz:

Abschiebungsverbot für einen psychisch erkrankten jungen Mann aus Nordirak:

Für einen psychisch erkrankten Schutzsuchenden besteht ein Abschiebungsverbot, wenn dieser bei einer Rückkehr in einem Flüchtlingslager in Nordirak leben müsste, da es dort keine angemessene psychotherapeutische Behandlung gibt. Wegen seiner Erkrankung und der schlechten humanitären Lage in Nordirak ist es dem Schutzsuchenden auch nicht möglich, sich dort eine ausreichende Existenzgrundlage zu erwirtschaften.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Irak, Nordirak, Islamischer Staat, Existenzgrundlage, Abschiebungsverbot, psychische Erkrankung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, humanitäre Bedingungen, Rückkehr, Flüchtlingscamp, Flüchtlingslager, kurdische Gebiete, Unterbringung, medizinische Versorgung, Existenzminimum, Irak,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 5, EMRK Art. 3,
Auszüge:

[...]

Allerdings kann sich der Kläger auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu berufen. [...]

Nach Maßgabe dieser - strengen - Anforderungen besteht für den Kläger ein Abschiebungsverbot aufgrund der humanitären Bedingungen im Irak.

Nach der Erkenntnislage des Gerichts besteht im gesamten Irak eine angespannte humanitäre Situation. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes zur Lage im gesamten Land kann der irakische Staat die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über 4 Mio. der 36 Mio. Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die 2015 und 2016 aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt worden sind. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90 v.H. der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. Die Lebensbedingungen von 57 v.H. der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums. Es gibt Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. Schon im Juni 2013 sind vier Millionen Iraker unterernährt gewesen. Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze. In den vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört (vgl. Lagebericht AA 2017, S. 22).

Da es nach der zitierten Rechtsprechung des EGMR auf die persönliche Situation des betroffenen Ausländers ankommt, ist im Fall der Kläger davon auszugehen, dass für sie derzeit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK besteht. Er läuft aufgrund seiner psychischen Erkrankung im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

Eine Rückkehr in seine Wohnung ist nicht möglich, weil diese zerstört ist. Verwandte des Klägers leben dort nicht mehr; die Eltern leben in einem Flüchtlingscamp in der Nähe von ... Dort müsste auch der Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Irak leben. Dies ist für den Kläger keine zumutbare Unterbringungssituation.

Derzeit halten sich über 1,2 Millionen Binnenvertriebene in der Region Kurdistan-Irak auf (vgl. Lagebericht 12. Februar 2018, S. 5). In seiner Position zur Rückkehr in den Irak vom November 2016 schreibt das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR), dass sich zunehmend Binnenflüchtlinge für eine Rückkehr entscheiden, da viele von ihnen unter sehr schweren Umständen und mit zumeist unzureichender Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Nahrung und Wasser leben würden. In Regionen, die Binnenflüchtlinge aufgenommen hätten, seien die lokalen Behörden und Gemeinden Berichten zufolge überlastet und Leistungen, die bereits vor dem Konflikt schwach gewesen seien, hätten sich weiter verschlechtert, darunter der Zugang zu Trinkwasser, sanitären Einrichtungen, Müllentsorgung, Bildung und Gesundheitsversorgung. Binnenflüchtlinge, die zumeist von ihrer ursprünglichen Einkommensquelle und traditionellen sozialen Unterstützungsnetzwerken abgeschnitten seien, seien von diesen schwachen Versorgungsleistungen besonders stark betroffen. Unter diesen Umständen, die von großflächiger Binnenvertreibung, einer schweren humanitären Krise, steigenden interkommunalen Spannungen sowie Zugangs- und Niederlassungsbeschränkungen in so gut wie allen Teilen des Landes gekennzeichnet seien, hält es der UNHCR für nicht angemessen, Personen aus dem Irak internationalen Schutz unter Geltendmachung einer internen Fluchtalternative oder Relokationsmöglichkeit zu verweigern (vgl. im Einzelnen auch ACCORD, Anfragebeantwortung vom 17. November 2016: Lage von Binnenflüchtlingen, insbesondere in der Region Kurdistan). Mit der Auskunft von UNHCR an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 25. April 2018 wurde die bisherige UNHCR-Position, dass die Möglichkeit, auf eine interne Schutzalternative zu verweisen, allenfalls in Ausnahmefällen gegeben sei, weiter bestätigt. Zwar wäre es nach der Rechtsprechung der Kammer einem alleinstehenden jungen Mann, wie dem Kläger, grundsätzlich zuzumuten, in einem solchen Lager Aufnahme zu suchen; im Fall des Klägers ist diese jedoch infolge seiner attestierten psychischen Erkrankung unzumutbar. Ausweislich des ärztlichen Attestes vom ... 2017 leidet der Kläger unter massiven Einschlafstörungen und psychosomatischen Beschwerden. Er interessiere sich seit Monaten für nichts mehr und habe keinerlei Motivation und Energie. Der Kläger zeige damit Anzeichen einer depressiven Reaktion auf die Erlebnisse in seinem Heimatland; möglicherweise liege auch eine Posttraumatische Belastungsstörung vor. Ausweislich des Attestes vom ... 2017 sei ergänzend davon auszugehen, dass jegliche negative Einwirkung auf das persönliche Umfeld des Klägers (wie z.B. eine Abschiebung) naturgemäß zu einer weiteren Verschlechterung des aktuellen Gesundheitszustandes führen könnte. Bei weiteren Einschränkungen der verbleibenden Zukunftsperspektiven durch z.B. körperliche oder psychische Erschöpfung, eigene Krankheit oder Abschiebung, könne ein Zunehmen der suizidalen Tendenzen nicht ausgeschlossen werden. Schließlich heißt es in dem Attest vom ... 2018, der Kläger leide unter psychischen aversiven und übererregenden Belastungsfolgen bezüglich der Ereignisse in seinem Herkunftsland. Die unsichere Aufenthaltssituation stehe einer Herstellung von innerer Sicherheit und somit einer Besserung entgegen. Eine Weiterbehandlung, auch mit der Option einer Medikamentengabe sehen die behandelnden Ärzte als dringend indiziert an.

Hieraus ergibt sich zweierlei. Zum einen ist nach den Attesten damit zu rechnen, dass sich die Depression des Klägers im Falle seiner Abschiebung in den Irak dekompensiert. Es ist mit erheblichen Rückzugstendenzen, womöglich mit Suizidalität zu rechnen. Infolge der geschilderten Rückzugstendenzen wird es ihm nicht gelingen, allein aus dieser Situation herauszukommen. Ihm wird es damit, anders als anderen gesunden jungen Männern, auch nicht gelingen, sich selbst zu versorgen und um Arbeit zu bemühen. Zudem ist nach dem oben Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Kläger in einem Flüchtlingslager in den Genuss einer psychotherapeutischen Betreuung zu gelangen, derer er nach den Attesten dringend weiter bedarf. Eine solche Betreuung wird nach den Erkenntnissen des Gerichts in den Flüchtlingslagern nicht vorgehalten. Folglich ist es ihm nicht zumutbar, in einem Flüchtlingslager im Nordirak zu leben.

Die Kammer folgt mit Vorstehendem und in ihrer Einschätzung der Situation für die Rückkehr vulnerabler Personen aus der Provinz Ninive ohne eigenen Wohnraum den zutreffenden Ausführungen des VG Oldenburg, Urteil vom 23.08.2018 - 15 A 1984/17-, juris Rn. 44 ff., das ausgeführt hat:

"Die Auskunftslage zur Lebenssituation in den Flüchtlingslagern in der Region Kurdistan ist nicht einheitlich, weil die meisten der verfügbaren Berichte nicht eindeutig zwischen der Situation der Binnenflüchtlinge in den Aufnahmegemeinden in der Region Kurdistan allgemein und in den Flüchtlingslagern im Besonderen differenzieren. Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass sich die Situation in den Lagern durch humanitäre Hilfsprojekte sowohl von Regierungen als auch Nichtregierungsorganisationen stetig verbessert hat (vgl. dazu im Einzelnen: VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 20 K 1742/17.A -, juris Rn. 82). Andererseits herrscht laut einem UNHCR-Bericht aus März 2018 in den Flüchtlingslagern (bezogen auf Mossul) ein uneinheitlichen Kommen und Gehen, wobei zu den Hauptgründen für das Verlassen der Lager - neben der Wiedervereinigung mit Verwandten, die außerhalb von Lagern wohnen, und der Information, dass die Rückkehrgebiete sicher seien - die Behandlung chronischer Krankheiten und fehlende Möglichkeiten zur Existenzsicherung in den Lagern gehöre (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak an Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 23. April 2018, Seite 28).

Vor diesem Hintergrund geht das Gericht derzeit davon aus, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr in den Irak eine völlig aussichtslose Lage und ein "Dahinvegetieren am Rand des Existenzminimums" drohen würde (BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02 -; Urteil vom 14. November 2012 - 10 B 22.12 -; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, alle juris), was das Gericht jedenfalls dann nicht als zumutbar erachtet, wenn, wie in diesem Fall, eine weitere Verbesserung der Gesamtsituation, die ein Verlassen des Flüchtlingslagers und ein menschenwürdiges Auskommen ermöglicht, nicht absehbar ist." [...]