BlueSky

OVG Sachsen

Merkliste
Zitieren als:
OVG Sachsen, Urteil vom 25.10.2018 - 3 A 736/16 - asyl.net: M27287
https://www.asyl.net/rsdb/M27287
Leitsatz:

1. Den Kindern des Bürgers eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die in einem anderen, aufnehmenden Mitgliedstaat seit einem Zeitpunkt wohnen, zu dem dieser Bürger dort als Wanderarbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht hatte, steht im Aufnahmestaat ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu, um dort weiterhin am allgemeinen Unterricht teilzunehmen.

2. Dieses Aufenthaltsrecht ist nicht davon abhängig, dass der sorgeberechtigte Elternteil - oder die beschulten Kinder - über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen.

3. Das eigenständige Aufenthaltsrecht der Kinder von Wanderarbeitnehmern im Aufnahmestaat besteht auch dann, wenn der Besuch aufgrund der Grenznähe vom anderen Mitgliedsstaat aus zumutbar wäre.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Unionsbürger, Schulbesuch, freizügigkeitsberechtigt, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche, Wanderarbeitnehmer, Arbeitslosigkeit,
Normen: FreizügG/EU § 5 Abs. 4, FreizügG/EU § 2 Abs. 3 S. 2, VO 492/2011 Art. 10,
Auszüge:

[...]

Jedenfalls ist der angefochtene Bescheid über den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt rechtswidrig, da den Klägerinnen unabhängig von den Voraussetzungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU ein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet zustand. Denn die Klägerinnen zu 2 und 3 waren als Kinder einer Wanderarbeitnehmerin Schülerinnen allgemeinbildender Schulen in Görlitz und damit während der Zeit von 18. Juni bis 26. August 2013 freizügigkeitsberechtigt. Hiervon abgeleitet war auch die Klägerin zu 1 im fraglichen Zeitraum freizügigkeitsberechtigt.

Eine eigenständige Freizügigkeitsberechtigung der Klägerinnen zu 2 und 3 ergibt sich zwar weder aus § 3 Abs. 4 FreizügG/EU a. F. oder sonstigen Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU a. F. noch aus Art. 12 Abs. 3 RL 2004/38/EG. Vielmehr folgt ihre Freizügigkeitsberechtigung gemäß Art. 288 Abs. 2 Satz 1 und 2 AEUV unmittelbar aus Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011, der autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden ist, welche die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln (zu Art. 12 VO [EWG] Nr. 1612/68: EuGH, Urt. v. 23. Februar 2010 - C-310/08 [Ibrahim] -, juris Rn. 42; Urt. v. 23. Februar 2010 - C-480/08 [Texeira] -, juris Rn. 52; Urt. v. 6. September 2012 - C 147/11 und 148/11 [Czop und Punakova] - juris Rn. 40; OVG LSA, Beschl. v. 23. August 2018 - 2 O 107/17 -, juris Rn. 4; Epe a.a.O. Rn. 65).

Nach Art. 10 Satz 1 VO (EU) Nr. 492/2011 können die Kinder des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, wenn sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen. Die Mitgliedstaaten fördern die Bemühungen, durch die diesen Kindern ermöglicht werden soll, unter den besten Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen (Art. 10 Satz 2 VO [EU] Nr. 492/2011).

Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 entspricht inhaltlich Art. 12 VO (EWG) Nr. 1612/68, die durch Art. 41 VO (EU) Nr. 492/2011 aufgehoben wurde. Der Text wurde wortgleich aus der Vorgängerregelung übernommen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 12 VO (EWG) Nr. 1612/68 lässt sich daher auf Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 übertragen.

Den Kindern des Bürgers eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die in einem anderen, aufnehmenden Mitgliedstaat seit einem Zeitpunkt wohnen, zu dem dieser Bürger dort als Wanderarbeitnehmer ein Aufenthaltsrecht hatte, steht im Aufnahmestaat ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu, um dort weiterhin am allgemeinen Unterricht teilzunehmen (st. Rspr. des EuGH zu Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68: vgl. EuGH, Urt. v. 23. Februar 2010 a.a.O. - C-310/08 [Ibrahim] -, Rn. 29; Urt. v. 23. Februar 2010 - C-480/08 [Texeira] -, juris Rn. 37; Urt. v. 17. September 2002 - C-413/99 [Baumbast] -, juris Rn. 63).

Ebenfalls unabhängig von den Regelungen der Richtlinie 2004/38/EG oder dem Freizügigkeitsgesetz/EU erlaubt Art. 12 VO Nr. 1612/68 nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem die Personensorge wahrnehmenden Elternteil eines Kindes, das ein solches Aufenthaltsrecht hat, den Aufenthalt bei den Kindern, um ihm die Wahrnehmung dieses Aufenthaltsrechts zu erleichtern. Dies gilt selbst dann, wenn der Elternteil nicht mehr Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist (EuGH, Urt. v. 23. Februar 2010 a.a.O. - C-310/08 [Ibrahim] -, Rn. 31; Urt. v. 23. Februar 2010 - C-480/08 [Texeira] -, juris Rn. 39; Urt. v. 17. September 2002 - C-413/99 [Baumbast] -, juris Rn. 75; OVG LSA a.a.O.). Die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 ist nämlich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Licht des Rechts auf Achtung des Familienlebens in Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen. Das dem Kind eines Wanderarbeitnehmers in Art. 12 VO (EWG) Nr. 1612/68 zuerkannte Recht, im Aufnahmemitgliedstaat weiterhin unter den bestmöglichen Voraussetzungen am Unterricht teilzunehmen, impliziert notwendig, dass das Kind auch das Recht hat, dass sich die die elterliche Sorge tatsächlich wahrnehmende Person bei ihm aufhält, und dass es demgemäß dieser Person ermöglicht wird, während der Ausbildung des Kindes mit diesem zusammen in dem betreffenden Mitgliedstaat zu wohnen (EuGH, Urt. v. 23. Februar 2010 - C-310/08 - a.a.O. Rn. 31; Urt. v. 17. September 2002 - C-413/99 [Baumbast] -, juris Rn. 72).

Dieses Aufenthaltsrecht ist ferner nicht davon abhängig, dass der sorgeberechtigte Elternteil - oder die beschulten Kinder - über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen (vgl. EuGH, Urt. v. 23. Februar 2010 - C-310/08 -, a.a.O. Rn. 59). [...]