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VG Darmstadt

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Zitieren als:
VG Darmstadt, Urteil vom 12.09.2013 - 8 K 1047/11.DA - asyl.net: M27343
https://www.asyl.net/rsdb/M27343
Leitsatz:

Rechtswidrige Dublin-Überstellung einer minderjährigen Person, die in einem vorangegangenen Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein anderes Geburtsdatum angegeben hat:

1. Aus dem Urteil des EuGH vom 06.06.2013 (C-648/11 - asyl.net: M20811) ergibt sich, dass für unbegleitete Minderjährige, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sie sich aktuell aufhalten (in Hinblick auf Art. 6 der Dublin II-VO). Dies ergibt sich bereits daraus, dass unbegleitete Minderjährige besonders gefährdet sind und deshalb grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind.

2. Ist eine eindeutige Klärung des genauen Geburtsdatums nicht möglich, sprechen jedoch mehrere Indizien für die Minderjährigkeit, so muss bei der Prüfung der Überstellungsvoraussetzungen das Alter der betroffenen Person gebührend berücksichtigt werden. Wurde bei der vorherigen Asylantragstellung in dem anderen Mitgliedstaat ein anderes Geburtsdatum angegeben, aus dem sich die Volljährigkeit ergibt, darf aufgrund des Minderjährigenschutzes nicht einfach von dessen Richtigkeit ausgegangen werden.

(Leitsätze der Redaktion) 

Schlagwörter: Dublinverfahren, unbegleitete Minderjährige, Altersfeststellung, Altersangaben, minderjährig, Volljährigkeit, Dublin II-VO, Überstellung, Asylantrag, Mitgliedstaat, Abschiebung, Asylverfahren, EuGH,
Normen: AufenthG § 57, AsylVfG § 34a, VO 343/2003 Art. 16 Abs. 1e, VO 343/2003 Art. 20 Abs. 1e, VO 343/2013 Art. 6 Abs. 2, RL 2005/85/EG Art. 25 Abs. 1, RL 2005/85/EG Art. 25 Abs. 2, GR-Charta Art. 24 Abs. 2, UN-KRK Art. 3, RL 2008/115/EG Art. 10,
Auszüge:

[...]

Die Überstellung vom ... 07.2011 erweist sich jedenfalls gemessen an den heute zur Verfügung stehenden Erkenntnissen als rechtswidrig. [...]

Von entscheidender Bedeutung zur Auslegung der Dublin II-VO (VO EG Nr. 343/2003 vom 18.02.2003), nach deren Artikel 16 Abs. 1 e und 20 Abs. 1 e der Kläger seinerzeit in die Niederlande verbracht worden ist, ist daher die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.06.2013 (C-648/11, InfAuslR 201.3, 299 f. sowie juris), in der der Europäische Gerichtshof sich mit der Überstellung von unbegleiteten Minderjährigen nach der Dublin II-VO auseinandergesetzt hat. In dieser Entscheidung stellt der Europäische Gerichtshof ausdrücklich fest, dass Artikel 6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen, in denen ein unbegleiteter Minderjähriger, der keinen sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates rechtmäßig aufhaltenden Familienangehörigen hat und in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, denjenigen Mitgliedstaat als "zuständigen Mitgliedstaat" bestimmt, in dem sich dieser Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. Der Europäische Gerichtshof interpretiert also Artikel 6 Abs. 2 der Dublin-VO so, dass der unbegleitete Minderjährige nicht in den Staat überstellt werden soll, in dem er seinen ersten Asylantrag gestellt hat, sondern dass der Staat, in dem er sich aktuell befindet, für die Bearbeitung seines Asylgesuches zuständig ist. Dieses Asylgesuch mag dann - wenn es sich um einen zweiten oder sonstigen weiteren Asylantrag handelt - nicht zwingend in vollumfänglichem Maße geprüft werden müssen. Denn Artikel 25 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/85 (EG) vom 01.12.2005 lassen erkennen, dass zusätzlich zu den Fällen, in denen ein Asylantrag nach Maßgabe der Verordnung Nr. 343/2003 nicht geprüft wird, die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft auch dann nicht materiell zu prüfen haben, wenn ein Antrag insbesondere deshalb als unzulässig betrachtet wird, weil der Asylbewerber nach einer gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Entscheidung einen identischen (neuen) Antrag stellt. Formell jedoch ist der Mitgliedstaat, in dem sich der unbegleitete Minderjährige befindet, zur Bearbeitung des Asylbegehrens verpflichtet, weil unbegleitete Minderjährige eine Kategorie besonders gefährdeter Personen bilden, was bedeutet, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedsstaat zu überstellen sind. Unter Berücksichtigung des Kindeswohles, das ausdrücklich in Artikel 24 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta verankert ist und wonach bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentliche Stellen oder private Einrichtungen das Wohl des Kindes als vorrangige Erwägung betrachten müssen, kommt der Europäische Gerichtshof deshalb zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Minderjährigen nach Artikel 24 Abs. 2 der Charta in Verbindung mit Artikel 51 Abs. 1 der. Charta auch bei jeder Entscheidung, die ein Mitgliedstaat auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 2 der Dublin II-VO erlässt, eine vorrangige Erwägung sein muss. Diese Berücksichtigung des Kindeswohles erfordert es grundsätzlich, dass unter Umständen wie denen, die die dortigen Rechtsmittelführer betrafen und die auch auf den Kläger zu übertragen sind, Artikel 6 Abs. 2 der VO Nr. 343/2003 so auszulegen ist, dass er denjenigen Mitgliedstaat als zuständigen Staat bestimmt, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat.

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989, der die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist und die mittlerweile von ihr ohne weitere Vorbehalte angewandt wird. [...]

Entscheidend für die Frage, ob der Kläger am ... 07.2011 zu Recht nach Artikel 20 Abs. 1e Dublin II-VO in die Niederlande überstellt werden konnte, ist also zunächst sein Alter am Überstellungstag. Sofern das vom Kläger angegebene Geburtsdatum ... 1993 zutrifft, war er damals noch Minderjähriger und hätte sich gegenüber der Überstellung auf die Sonderregelungen zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger berufen können. Dies hätte eine Überstellung nicht nur in der Form, wie sie seinerzeit stattgefunden hat (ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Minderjährigen, dem Vormund und dem Ergänzungspfleger und ohne Rücksicht auf den Umstand, dass er im Aufnahmeland als Volljähriger gegolten hat), sondern nach der neueren Rechtsprechung des EuGH sogar gänzlich ausgeschlossen.

Auch wenn eine eindeutige Klärung des Geburtsdatums weder damals noch heute möglich ist, sprechen jedenfalls eine Reihe von Indizien dafür, dass der. Kläger tatsächlich erst im ... 1993 und nicht schon - wie von ihm in den Niederlanden angegeben - im ... 1991 geboren ist. So wurde immerhin bei der Einschätzung durch die Sozialarbeiter im Clearing-Verfahren die angegebene Minderjährigkeit bestätigt, und auch das weitere Verhalten des Klägers während der Inobhutnahme und der Unterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung hat den Eindruck bestätigt, dass es sich bei ihm damals um einen Minderjährigen handelte.

Auch das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger erkennbar älter wäre als knapp zwanzig Jahre, wie es sich aus dem von ihm angegebenen Geburtsdatum für den Tag der mündlichen Verhandlung am 12.09.2013 errechnet. Insofern hätte angesichts der Indizien für die Minderjährigkeit bei der Prüfung der Überstellungsvoraussetzungen das Alter des Klägers gebührend berücksichtigt werden müssen. Die überragende Bedeutung des Minderjährigenschutzes hätte es ausgeschlossen, schlicht von der Richtigkeit des angegebenen Geburtsdatums in Holland und seiner Volljährigkeit auszugehen.

Die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes aus der Entscheidung vom 06.06.2013 (C-648/11) sind auch auf den Fall, des Klägers unmittelbar anwendbar, obwohl er zunächst in Deutschland keinen Asylantrag gestellt hatte und seine Überstellung auf der Grundlage von Artikel 20 Abs. 1 e Dublin VO erfolgen sollte, weil er sich illegal in Deutschland aufhielt und nach Holland als dem Staat zurückgeführt werden sollte, in dem sein Asylverfahren vorher stattgefunden hatte. Der Kläger hat jedoch noch unmittelbar vor dem Abflug und nachdem ihm der Tenor der ersten gerichtlichen Eilentscheidung (5 L 1076/11.DA) bekannt war, einen förmlichen Asylantrag in Deutschland gestellt, so dass er damit auch den Schutzbereich von Artikel 6 Abs. 2 Dublin VO für sich beanspruchen konnte. Dieser Asylantrag hat jedoch seinerzeit nicht dazu geführt, dass die Überstellung abgebrochen wurde, so dass sie sich im Nachhinein als rechtswidrig erweist. [...]

Weiterhin bestimmt Art. 20 Abs. 1 e Dublin VO ausdrücklich, dass dem Asylbewerber die Entscheidung des zuständigen Mitgliedstaates über seine Wiederaufnahme mitgeteilt wird, diese Entscheidung zu begründen ist, die Frist für die Durchführung der Überstellung anzugeben ist sind gegebenenfalls Ort und Zeitpunkt zu nennen ist, an dem bzw. zu dem sich der Asylbewerber zu melden hat, wenn er sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedsstaat begibt. Diese Informationen sind dem Kläger nicht bzw. allenfalls in eingeschränkter Form übermittelt worden, da er zwar mit Schreiben des Bundesamtes vom ... 02.2011 auf die bevorstehende Rückführung nach Holland hingewiesen wurde, jedoch ausdrücklich eine weitere konkrete Information bei Festlegung des Datums angekündigt wurde, die der Kläger nie bzw. erst gleichzeitig mit der Vollstreckung der Maßnahme erhalten hat. [...]