Flüchtlingserkennung bei längerer willkürlicher Inhaftierung vor der Flucht aus Eritrea:
1. Tritt neben der Entziehung vom eritreischen Nationaldienst durch illegale Ausreise eine besonderer Umstand hinzu, der die Zurechnung einer politischen Gegnerschaft wahrscheinlich macht, so ist von einer politisch motivierten Verfolgung auszugehen.
2. Dies ist der Fall bei einer vor der Ausreise vollstreckten länger andauernden Haftstrafe, während der eine erniedrigende Behandlung erfolgte und die allein wegen eines unterstellten Fluchtversuchs willkürlich ohne gerichtliches Verfahren verhängt wurde.
(Leitsätze der Redaktion; unter Bezug auf VG Berlin, Urteil vom 01.09.2017 - 28 K 166.17 A - asyl.net: M25558, BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 - Asylmagazin 7-8/2018, S. 257 ff. - asyl.net: M26300)
Anmerkung:
[...]
Nach diesen Maßstäben lässt sich nach der Überzeugung des Einzelrichters anhand der Erkenntnislage in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise eine politische Gegnerschaft von den eritreischen Behörden zugeschrieben worden ist. Der Einzelrichter konnte aufgrund der aktuellen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnislage und der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Überzeugung gewinnen, dass die willkürliche Behandlung des Kläger erheblich über das übliche Maß eines totalitären Systems hinausging und darauf abzielte, ihn wegen einer unterstellten Fluchtabsicht politisch zu verfolgen. Der Kläger hat eine besonders harte und unmenschliche Behandlung erlitten, die erheblich und deutlich über das "normale" Maß einer willkürlichen Inhaftierung in Eritrea hinausgeht. Die Haftbedingungen in eritreischen Gefängnissen werden ohnehin als unmenschlich hart und lebensbedrohlich beschrieben (vgl. Urteil der Kammer vom 1. September 2017 - VG 28 K 166.17 A -, juris; bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2017 - BVerwG 1 B 22.17 - juris). Die Kläger musste jedoch ohne jedes gerichtliche Verfahren und ohne tatsächliche Anknüpfungspunkte, das Land illegal verlassen zu wollen, willkürlich und unter unmenschlichen Bedingungen über drei Monate in Haft verbringen und ist dort wiederholt verhört, geschlagen und gefoltert worden. Nach der Flucht wurde der Kläger von den eritreischen Soldaten gesucht und die Familie musste 10.000 Nafka wegen der Flucht hinterlegen.
[...] Zwar ergibt sich aus den der Kammer vorliegenden und der Entscheidung zugrunde gelegten Berichten keine grundsätzlich an eine vermeintlich politischen Gegnerschaft anknüpfende härtere Bestrafung von Deserteuren, Dienstverweigerern oder Flüchtigen oder vermeintlich Fluchtwilligen. Von dieser Auffassung der Kammer (Urteil vom 1. September 2017 (VG 28 K 166.17 A; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29.17 -, juris), ist eine Ausnahme aber dann zuzulassen, wenn im konkreten Einzelfall tatsächlich besondere Umstände hinzutreten, die eine Zurechnung einer politischen Gegnerschaft überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn eine länger andauernde Haftstrafe allein wegen eines unterstellten Fluchtversuchs willkürlich ohne jedes gerichtliche Verfahren verhängt wird und in der Haft selbst eine darüber hinausgehende erniedrigende Behandlung erfolgt. Die Zielrichtung einer solchen unmenschlichen Behandlung geht über den allgemeinen Machterhaltungsanspruch und die Abschreckung einer Haftstrafe hinaus und ist darauf gerichtet, die mit dem angeblichen Fluchtversuch unterstellte politische Gegnerschaft zu sanktionieren.
Im Hinblick auf die erlittene Vorverfolgung des Klägers im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist auch zu erwarten, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Fall der Rückkehr erneut politisch verfolgt werden wird. Der Kläger hat die Vollstreckung einer gegen ihn von den eritreischen Behörden außergerichtlich und willkürlich verhängten Haftstrafe unter unmenschlichen Haftbedingungen zu erwarten, weil er im dienstpflichtigen Alter aus der Haft entflohen und illegal aus Eritrea ausgereist ist. [...]