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Zitieren als:
BGH, Beschluss vom 09.05.2019 - V ZB 12/18 - asyl.net: M27434
https://www.asyl.net/rsdb/M27434
Leitsatz:

Gerichtliche Belehrungspflichten bei einer Rücknahme der Beschwerde gegen eine Haftanordnung:

"In dem Verfahren der Abschiebungshaft darf das Gericht dem Betroffenen nicht von sich aus nahe legen, seine Beschwerde gegen die Haftanordnung zurückzunehmen. Will der nicht anwaltlich vertretene Betroffene die Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebungshaft zurücknehmen, muss das Gericht ihn nicht nur darüber belehren, dass er weiter inhaftiert bleibt, sondern auch darüber, dass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nicht mehr erreichen kann und ein gegebenenfalls bereits gestellter Feststellungsantrag gegenstandslos wird. Die Belehrung muss für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar dokumentiert werden (Fortführung von [BGH, Beschluss vom 01.12.2011 - V ZB 179/11 - asyl.net: M19449 ])."

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Abschiebungshaft, Beschwerde, Belehrung, Rücknahme, Haftbeschluss, Rechtsanwalt,
Normen: FamFG § 67 Abs. 4
Auszüge:

[...]

7 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind in dem Verfahren der Abschiebungshaft an einen Rechtsmittelverzicht (§ 67 Abs. 1 FamFG) strenge Anforderungen zu stellen. Der Betroffene muss zum einen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, sich mit der Entscheidung ohne Vorbehalt abfinden und das prozessuale Recht, die Entscheidung in der übergeordneten Instanz überprüfen zu lassen, endgültig aufgeben zu wollen. Das Gericht darf einen Verzicht nicht von sich aus nahe legen, weil er dem Interesse des Betroffenen regelmäßig nicht entspricht und weil das Verfahren der Freiheitsentziehung wegen des schwerwiegenden Eingriffs in das Grundrecht auf Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG besondere Sorgfalt und Fairness verlangt. Das Gericht muss zum anderen einem anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen im Interesse einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung eine von der Rechtsmittelbelehrung unabhängige Belehrung über die Folgen des Verzichts erteilen und diese auch für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar dokumentieren. Fehlt es daran, ist der Rechtsmittelverzicht unwirksam (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Dezember 2011 - V ZB 73/11, NVwZ 2012, 319 Rn. 6 f.; Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 193/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 87/14, InfAuslR 2015, 146 Rn. 3, 4).

8 bb) Diese Grundsätze gelten auch für die Rücknahme einer Beschwerde im Abschiebungshaftverfahren durch den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen.

9 (1) Für den Betroffenen macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob er auf die Einlegung der Beschwerde gegen die Haftanordnung verzichtet oder ob die bereits eingelegte Beschwerde zurücknimmt (§ 67 Abs. 4 FamFG). Die Freiheitsentziehung dauert in beiden Fällen fort, und der Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist gleich schwer. Nimmt der Betroffene die Beschwerde zurück, kann er zudem nicht mehr die Feststellung von deren Rechtswidrigkeit beantragen und ein bereits gestellter Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft wird gegenstandslos. Solange die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 oder Abs. 2 FamFG noch nicht abgelaufen ist, kann der Betroffene zwar die zurückgenommene Beschwerde wieder einlegen und auch den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nach § 62 FamFG (erneut) stellen; denn die Rücknahme der Beschwerde gegen die Haftanordnung führt, anders als der Verzicht, nicht zu einem endgültigen Verbrauch des Rechtsmittels (vgl. Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 67 Rn. 9; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 67 Rn. 20; Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 4. Aufl., § 67 Rn. 37). Die theoretische Möglichkeit der Wiedereinlegung der Beschwerde läuft aber wegen der Kürze der Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) regelmäßig ins Leere. Sie besteht von vorneherein nicht, wenn der Betroffene - wie hier - die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist zurücknimmt. Dann führt die Rücknahme zum Eintritt der Rechtskraft und steht ihren Wirkungen einem Rechtsmittelverzicht gleich.

10 (2) Wie die Entscheidung über den Rechtsmittelverzicht, kann der nicht anwaltlich vertretene Betroffene die Entscheidung über die Rücknahme der Beschwerde sinnvoll nur treffen, wenn er zuvor umfassend über die Folgen belehrt wird. Will er die Beschwerde gegen die Anordnung der Abschiebungshaft zurücknehmen, muss das Gericht ihn deshalb nicht nur darüber belehren, dass er weiter inhaftiert bleibt, sondern auch darüber, dass er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft nicht mehr erreichen kann und ein gegebenenfalls bereits gestellter Feststellungsantrag gegenstandslos wird. Die Belehrung muss für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar dokumentiert werden. Die Dokumentation kann in dem Vermerk über die Anhörung enthalten sein oder im Anschluss gefertigt werden, da die Formstrenge des Verfahrens nach der Zivilprozessordnung in § 28 Abs. 4 FamFG nicht übernommen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 87/14, InfAuslR 2015, 146 Rn. 3). Trifft das Beschwerdegericht, weil Streit über die Wirksamkeit der Beschwerderücknahme entsteht, eine Entscheidung über die Beschwerde oder - wie hier - über den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, kann in dieser dokumentiert werden, dass die Belehrung erfolgt war. Nach Abschluss der Instanz kann die Dokumentation dagegen nicht mehr nachgeholt werden (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 87/14, InfAuslR 2015, 146 Rn. 3).

11 cc) Daran gemessen ist die Beschwerderücknahme unwirksam, weil der Betroffene, der bei der Anhörung nicht anwaltlich vertreten war, vor Erklärung der Beschwerderücknahme nicht ausreichend belehrt worden ist. [...]