VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Urteil vom 05.07.2019 - 11 K 12103/17.A - asyl.net: M27470
https://www.asyl.net/rsdb/M27470
Leitsatz:

Staatenlose Palästinenser, die in Syrien ansässig waren und unter dem Schutz der UNRWA standen, haben ipso facto Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da es der UNRWA nicht mehr möglich ist, in ihren Flüchtlingslagern in Syrien Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit den ihr obliegenden Aufgaben in Einklang stehen

Schlagwörter: Syrien, Palästinenser, Aufstockungsklage, Upgrade-Klage, UNRWA,
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3 Abs. 3,
Auszüge:

[...]

Der Kläger genießt nach § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG ipso facto den Flüchtlingsschutz und er ist damit auch als Flüchtling anzuerkennen, da diesem der ursprünglich durch die UNRWA gewährte Schutz aus "irgendeinem" Grund im Sinne des Art. 12 Abs. 1 lit. a S. 2 EU-Qualiflkations-RL 2011/95/EU nicht länger gewährt wird. Der Kläger steht Personen gleich, die das Einsatzgebiet der UNRWA in Syrien zwangsbedingt verlassen mussten, da sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befanden und es der Hilfsorganisation zu diesem Zeitpunkt unmöglich war und weiterhin ist, in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation obliegenden Aufgabe im Einklang stehen.

Nach § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG besteht die ansonsten grundsätzliche Möglichkeit, als Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG anerkannt zu werden, nicht bei den Personen, die den Schutz oder Bestand einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Art. 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - GK - genießen. Wird dieser Schutz oder Beistand jedoch nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 des § 3 AsylG wiederum anwendbar (§ 3 Abs. 3 S. 2 AsylG). Der Schutz und Beistand wird insbesondere auch dann nicht länger gewährt, wenn entsprechende Unterstützungsleistungen aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens [...] zwangsbedingt aufgegeben werden musste. In diesem Fall jedoch genießt der Betroffene ipso facto den Flüchtlingsschutz.

Dieses mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang stehende Verständnis des § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG, welcher die (Wieder-)Anwendbarkeit der Absätze 1 und 2 des § 3 AsylG bestimmt, folgt aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung bundesrechtlicher Bestimmungen. § 3 Abs. 3 AsyIG setzt die Art. 1 D GK aufgreifende Regelung in Art. 12 Abs. 1 lit. a EU-Qualifikations-RL 2011/95/EU in nationales Recht um (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zu der Vorgängerregelung in § 3 Abs. 3 AsylVfG: BT-Drs. 16/5065, S. 214) und schließt entsprechend - durch § 3 Abs. 3 S. 1 AsylG - eine Flüchtlingsanerkennung zunächst aus, wenn der Ausschlusstatbestand des Art. 1 D Abs. 1 GK vorliegt. Art. 12 Abs. 1 lit. a S. 2 EU-Qualifikations-RL 2011/95/EU legt daran anschließend fest, dass diese Personen bei aus "Irgendeinem" Grund nicht länger gewährtem Schutz oder Beistand ipso facto den Schutz dieser Richtlinie genießen, womit diese Regelung wiederum Art. 1 D Abs. 2 GK entspricht. [...]

Maßgebend für den Schutz oder den Beistand durch die UNRWA ist, dass der Flüchtling der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen hat und dass diese Hilfeleistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - C-31/09 - (Bolbol) - juris).

Dies war vorliegend der Fall. [...]

Schutz und Beistand im Sinne dieser Vorschriften (§ 3 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a S. 2 EU-Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU) setzen nicht voraus, dass der einzelne Flüchtling im Zeitpunkt der Entscheidung von der UNRWA tatsächlich Hilfeleistungen erhält. Maßgebend für den Schutz oder Beistand der UNRWA ist vielmehr, ob der Betroffene (noch) der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen hat. Solange daher die Betreuung dieser Personengruppe durch die UNRWA andauert und der Einzelne dieser Personengruppe angehört, besteht der Schutz oder Beistand der UNRWA grundsätzlich fort (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1992 - 1 C 17/90 - juris Rn. 22).

Dies ist jedoch nicht mehr der Fall, wenn einer Person, die diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch genommen hatte, aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund dieser Schutz nicht länger gewährt wird (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Juni 2010 - C-31/09 - (Bolbol) - und vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - (El Karem El Kott u.a.) - juris). [...]

Eine Person ist dann gezwungen, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-364/11 - (El Karem El Kott u.a.) - juris Rn. 52, 57, 61, 63-65).

Der Kläger steht solchen Personen jedenfalls gleich.

Die Lage der Personen, die den Beistand der UNRWA genießen, ist bislang nicht endgültig geklärt worden (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C 364-11 - a.a.O.).

Der Kläger befand sich im Ausreisezeitpunkt bereits in einer unsicheren persönlichen Lage, darüber hinaus ist die Lage für die Personen, die den Beistand von UNRWA genießen, derzeit unsicher (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 26. April 2018, Az.: 1 A 593/17 zur Lage im Al Yarmok Camp).

UNHCR führt zur Lage der palästinensischen Flüchtlinge in seiner "Note on UNHCR's Interpretation of Article 1 D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection" vom Oktober 2014 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz der UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen.

Es kommt außerdem hinzu, dass das Bundesamt dem Kläger - sowie auch regelmäßig sämtlichen Antragsstellern aus Syrien - mit der in Bestandskraft erwachsenen Ziffer 1 des Bescheids vom 11. August 2017 den Status eines subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf das gesamte Staatsgebiet von Syrien wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zuerkannt hat. [...]

Gegen die Anwendung von § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG kann in einem solchen Fall nicht eingewendet werden, dass sich der Betroffene bereits zu einer Ausreise entschlossen hat, als Hilfeleistungen der UNRWA noch in Anspruch genommen werden konnten, da nach dem Sinn und Zweck von § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG die Norm auch in einem solchen Fall Anwendung zu finden hat, zumal der Betroffene jetzt dort keinen Schutz finden könnte. Es hätte gerade nicht von dem Betroffenen erwartet werden können, sich derart lange in Syrien aufzuhalten, nur um vor einer Ausreise nach Deutschland die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG zu erreichen.

Ob dem Kläger alternativ hierzu die Rückkehr in weitere dem Mandatsbereich der UNRWA unterfallende Gebiete außerhalb Syriens (Libanon, Jordanien, Gazastreifen, Westjordanland) grundsätzlich möglich wäre, ist hierbei ohne rechtliche Bedeutung. So stellt auch § 73 Abs. 1 AsylG im Zusammenhang mit den dort aufgeführten Widerrufsgründen bei Staatenlosen ausschließlich auf die Rückkehrmöglichkeit in Bezug auf das Land des - vorherigen - gewöhnlichen Aufenthalts ab [...].

Vorliegend ist die Zeit, während derer sich der Kläger im Libanon aufgehalten hat, nicht ausreichend, um dort einen gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.

Aber selbst bei Anstellung einer derartigen Alternativbetrachtung wäre es dem Kläger vorliegend weder tatsächlich möglich, diese außerhalb Syriens liegenden Flüchtlingscamps des UNRWA sicher und legal zu erreichen, noch zumutbar (vgl. auch § 3e Abs. 1 AsylG).

Faktisch existiert im Bereich der zuständigen Staaten im UNRWA-Mandatsgebiet (Syrien, Jordanien, Libanon, Israel) keine Freizügigkeit für palästinensische staatenlose Flüchtlinge - egal ob mit oder ohne UNRWA-Registrierung. Betreffend Jordanien und den Libanon ist faktisch keine legale Einreise für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien möglich und betreffend Israel eine Ein- und Ausreise ausschließlich für bestimmte, im israelisch kontrollierten Bevölkerungsregister registrierte Palästinenser (vgl. VG Trier, Urteil vom 21. März 2017, Az.: 7 K 470/17.TR m.w.N.).

Die derzeitige Situation in den von der UNRWA außerhalb von Syrien betriebenen Flüchtlingscamps hat sich auch nicht derart gebessert, dass es dem Kläger zumutbar wäre, sich dorthin zu begeben und dort den Schutz/Beistand der UNRWA in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Trier, Urteil vom 21. März 2017, Az.: 7 K 470/17.TR m.w.N.).

Dem Kläger ist damit gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. [...]