VG Karlsruhe

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Zitieren als:
VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.08.2019 - A 10 K 1972/19 - asyl.net: M27516
https://www.asyl.net/rsdb/M27516
Leitsatz:

Einstweilige Anordnung gegen eine Abschiebung nach Gambia, um zu klären, ob Hepatitis B und Hepatitis D dort behandelbar ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Schlagwörter: Gambia, einstweilige Anordnung, Hepatitis B und D, Hepatitis B, Hepatitis D, medizinische Versorgung, Tenofovir, Abschiebungsverbot, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot,
Normen: VwGO § 123, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1,
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller ist, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, mit Hepatitis B und D infiziert. Welche konkrete Behandlung er benötigt und ob diese in Gambia verfügbar ist, ist unklar und im Hauptsacheverfahren aufzuklären. Soweit das Bundesamt und der Einzelrichter der 9. Kammer im Asylerst- und Asylfolgeverfahren auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.05.2011 verwiesen haben, um zu begründen, dass der Antragsteller auch in Gambia behandelt werden könne, vermag sich der Einzelrichter der 10. Kammer dem. nicht anzuschließen. In der genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes wird ausschließlich zu einer Hepatitis B-Erkrankung Stellung genommen, nicht zu einer Kombination von Hepatitis B und D. Die Auskunft ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG) überdies bereits mehr als acht Jahre alt. Der Einschätzung des Bundesamtes, die im Asylfolgeverfahren eingeholte MedCOI-Auskunft vom 16.10.2018 bestätige erneut die Verfügbarkeit von Tenofovir in Gambia, überzeugt gleichfalls nicht. Auch diese Auskunft verhält sich ausschließlich zu einer Hepatitis B-Erkrankung, nicht hingegen zur der Kombination von Hepatitis B und D. In der Auskunft steht zudem ausdrücklich, dass Patientin in Gambia hohe Zuzahlungen leisten müssen und dass keine Informationen darüber vorliegen, ob und gegebenenfalls inwieweit dies auch für Tenofovir gilt. MedCOI bestätigt die Angaben des Auswärtigen Amtes damit nicht, zieht diese im Gegenteil ausdrücklich infrage. [...]