VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 26.08.2019 - A 2 K 860/18 - asyl.net: M27576
https://www.asyl.net/rsdb/M27576
Leitsatz:

Selbsteintritt Deutschlands bei traumatisierter Frau trotz fehlenden ärztlichen Attests:

1. Die Überstellung einer asylsuchenden Person nach Italien darf nur mit individueller Garantieerklärung über ihre adäquate Unterbringung und Behandlung stattfinden, wenn aufgrund ihres Vorbringens in der Anhörung damit zu rechnen ist, dass sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, auch wenn hierüber kein ärztliches Attest vorliegt (hier: Gruppenvergewaltigung und nachfolgende Albträume).

2. Ohne eine solche Zusicherung besteht zumindest ein inländisches Vollstreckungshindernis, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden muss.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Italien, besonders schutzbedürftig, vulnerabel, Posttraumatische Belastungsstörung, sexuelle Gewalt, Dublinverfahren, Ermessensreduzierung auf Null, Selbsteintritt, Zusicherung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Dublin III-Verordnung, Abschiebung, Aufnahmebedingungen, Tarakhel, inlandsbezogenes Abschiebungshindernis,
Normen: VO 604/2013 Art. 17 Abs. 1 S. 1, EMRK Art. 3, GR-Charta Art. 4, AufenthG § 60a Abs. 2,
Auszüge:

[...]

Es bestehen zwar keine systemischen Mängel im Asylsystem Italiens, die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, ABl EU L 180/31) eine Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland gebieten (dazu 2.) Das Bundesamt hätte im Verfahren der Klägerin aber dennoch vom Selbsteintrittsrecht gem. Art. 17 Gebrauch machen und ein nationales Asylverfahren durchführen müssen (dazu 3.). [...]

2. Das gilt aber regelmäßig nur für solche Asylbewerber, die nicht einem besonders schutzbedürftigen ("vulnerablen") Personenkreis zuzurechnen sind, wie etwa schwangere Frauen, Alleinerziehende und Familien mit kleinen Kindern, schwerwiegend oder lebensbedrohlich Erkrankte. Eine solche Gruppe stellen auch Personen dar, bei denen aufgrund ihres Vorbringens mit schwerwiegender Traumatisierung zu rechnen ist und die deshalb besonderer Betreuung bedürfen. In solchen Fällen wird das Schweigen der italienischen Behörden auf das Rückübernahmeersuchen gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass sie diese besondere Betreuung auch tatsächlich erhalten. Es ist vielmehr - ebenso wie bei Schwangeren und Familien mit kleinen Kindern - erforderlich, dass die Beklagte von Italien eine konkrete Garantie einholt, dass die Klägerin dort auch tatsächlich untergebracht und in adäquater Weise behandelt wird. Solange das nicht der Fall ist, besteht zumindest ein inländisches Vollstreckungshindernis, so dass die Beklagte letztlich doch von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss (vgl. etwa VG Würzburg, Urt. v. 02.08.2017 - W 2 K 17.50182 - juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 16.11.2016 - 22 L 3599/16.A - juris; VG München, Beschl. v. 28.07.2016 - M 6 S 16.50275 - juris; alle unter Berufung auf EGMR, Entsch. v. 04.11.2014 - 29217/12 - Tarakhel - NVwZ 20154, 127).

So liegen die Dinge hier. Denn der Einzelrichter ist nach Durchsicht der Bundesamtsakte und insbesondere der Anhörungsprotokolle überzeugt, dass die Klägerin einem solchen besonders schutzbedürftigen ("vulnerablen") Personenkreis zugehört. Denn das Bundesamt hat mit ihr eine fast drei Stunden lange (vorsorgliche) Anhörung durchgeführt, in der die Klägerin u.a. davon berichtete, dass sie von einer Gruppe Soldaten der Al-Shabaab-Miliz in Mogadischu über Stunden vergewaltigt worden sei. Außerdem berichtete sie, auch später noch immerzu Alpträume von diesem Vorfall gehabt zu haben, und dass ihr erster Ehemann sie als weitere Folge wegen der gesellschaftlichen Schande verlassen habe. Ob dieses Vorbringen glaubhaft ist, muss im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beurteilt werden. Entscheidend ist, dass unter diesen Umständen mit einer Traumatisierung und posttraumatischen Belastungsstörung zumindest zu rechnen ist. Fragen in diese Richtung sind dem Anhörungsprotokoll aber nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Bundesamt sich um eine Garantie der italienischen Behörden bemüht hätte, dass die Klägerin als mutmaßliches Opfer einer Gruppenvergewaltigung eine Unterkunft und besondere Betreuung erhält. In das Rückübernahmeersuchen vom 14.11.2017 wurden diesbezügliche Informationen nicht aufgenommen (etwa in das letzte Feld "Sonstige zweckdienliche Informationen"). Im angefochtenen Bescheid wird zwar auf das Vorbringen der Klägerin zur Unterbringung und Versorgungssituation in Italien eingegangen, die besondere Notwendigkeit einer Unterkunft und Betreuung aufgrund des Vorbringens im konkreten Einzelfall kommt aber nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Bundesamt nach Ergehen der gerichtlichen Eilentscheidung vom 19.03.2018 Schritte in diese Richtung unternommen hätte. [...]