Landesbehörden

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Zitieren als:
Landesbehörden, Erlass/Behördliche Mitteilung vom 07.12.2018 - 19 350-00001/2012-006 Dok.-Nr.: 2018/049311 - asyl.net: M27644
https://www.asyl.net/rsdb/M27644
Leitsatz:

Integrationsministerium Rheinland-Pfalz zu Abschiebungen nach Afghanistan:

1. Rückführungen erfolgen weiterhin nach den Richtlinien des Rundschreibens vom 7.10.2016 - asyl.net: M27643. Diese sind jedoch konkretisierungsbedürftig.

2. Das Integrationsministerium erteilt im Einzelfall weiterhin Zustimmungen zur Abschiebungen in den Fällen, in denen ein Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG oder darüber hinaus Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen vorliegen oder Straftaten mit Verurteilung zu Freiheitsstrafe über 90 Tage oder Geldstrafe über 90 Tagessätze begangen wurden. 

3. Bei Verurteilungen von weniger als 90 Tagen Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen Geldstrafe sowie bei Verurteilungen allein wegen unterbliebener Befolgung von Meldepflichten nach dem AufenthG kommt eine Zustimmung zur Abschiebung durch das Integrationsministerium nur dann in Betracht, wenn darüber hinaus besondere Interessen an der der Aufenthaltsbeendigung durch die Ausländerbehörden dargelegt werden. Liegt noch keine strafrechtliche Verurteilung vor, kann in besonderen Einzelfällen die Zustimmung erfolgen, sofern das polizeiliche Ermittlungsverfahren ein außerordentliches hohes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung belegt. 

(Zusammenfassung der Redaktion; vgl. auch Weisungen vom 7.10.2016 – asyl.net: M27643 - und vom 09.10.2017 - asyl.net: M27457)

Schlagwörter: Afghanistan, Ausreisepflicht, vollziehbar ausreisepflichtig, Abschiebung, Abschiebungsstopp, Erlass, Rheinland-Pfalz, Ausweisungsinteresse, Straftat, Ausweisung, terroristische Vereinigung, Erlasslage,
Normen: AufenthG § 58, AufenthG § 54, AufenthG § 58a, AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4,
Auszüge:

[...]

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 hatte ich Ihnen Richtlinien zum Umgang mit abgelehnten afghanischen Staatsangehörigen mitgeteilt. Diese Richtlinien behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Voraussetzungen, unter denen Zustimmungen zur Abschiebung in Aussicht gestellt werden, präzisiert werden müssen.

Zustimmungen werden auch weiterhin in Aussicht gestellt bei afghanischen Staatsangehörigen, bei denen Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 AufenthG vorliegen oder die darüber hinaus über Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen verfügen. Auch bei Personen, die wegen im Bundesgebiet begangener Straftaten verurteilt wurden, wird - wie bisher auch - die Zustimmung im Regelfall in Aussicht gestellt, bei einer Verurteilung zu Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von mehr als 90 Tagen.

Bei Verurteilungen von weniger als 90 Tagen Freiheitsstrafe oder 90 Tagessätzen Geldstrafe sowie bei strafrechtlichen Verurteilungen allein wegen unterbliebener Befolgung von Mitwirkungspflichten nach dem Aufenthaltsgesetz wird eine Zustimmung nur dann in Aussicht gestellt, wenn darüber hinausgehende besondere Interessen an der Aufenthaltsbeendigung dargelegt werden. Wenn noch keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, kann für besondere Einzelfälle eine Zustimmung in Aussicht gestellt werden, wenn ein durch polizeiliche Ermittlungsverfahren ausreichend belegbares außerordentliches hohes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn mehrere Ermittlungsverfahren anhängig sind, darunter auch solche wegen schwerer Straftaten, insbesondere Gewaltstraftaten oder Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung.

In jedem Einzelfall wird die Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Strafvorwürfe oder des Ausweisungsinteresses und den Folgen einer Abschiebung nach Afghanistan geprüft. [...]