VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 20.11.2019 - 32 L 420.19 A - Asylmagazin 12/2019, S. 426 - asyl.net: M27842
https://www.asyl.net/rsdb/M27842
Leitsatz:

Keine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist trotz Abwesenheit:

1. Eine asylsuchende Person ist nicht flüchtig, wenn sie zwar bei einem Dublin-Überstellungsversuch in ihrem Zimmer in der Gemeinschaftsunterkunft nicht angetroffen wird, dort aber ihren Lebensmittelpunkt hat und nicht unentschuldigt Termine bei der Ausländerbehörde versäumt.

2. Eine an der Zimmertür angebrachte Erklärung, wonach die betroffene Person mit Betreten ohne richterlichen Beschluss nicht einverstanden ist, stellt keine Irreführung der Behörden dar, sondern bringt die Auffassung zum Ausdruck, dass ein Betreten ohne richterlichen Beschluss rechtswidrig sei.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Dublinverfahren, flüchtig, Überstellungsfrist, Betreten, Aufnahmeeinrichtung, Abwesenheit,
Normen: VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 58 Abs. 5,
Auszüge:

[...]

Der Antrag ist nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ein solcher veränderter Umstand liegt vorliegend darin, dass mit Ablauf der Überstellungsfrist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages auf die Antragsgegnerin übergegangen und die Abschiebungsanordnung nach Italien rechtswidrig geworden ist. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 604/2013 - Dublin III-VO - geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über und ist der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme verpflichtet, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Die Frist endete gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO sechs Monate nach der Entscheidung der Kammer über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und ist damit abgelaufen.

Die Überstellungsfrist hat sich auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO verlängert. Danach kann die Überstellungsfrist auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Der Antragsteller ist nicht flüchtig im Sinne dieser Vorschrift.

Zwar enthält die Dublin III-VO keine Definition des Begriffs der Flucht. Im Rahmen einer ihm im Wege der Vorabentscheidung gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - vorgelegten Frage hat sich jedoch der Europäische Gerichtshof dazu geäußert, wann die Behörden annehmen dürfen, dass ein Antragsteller flüchtig i.S.v. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 - [Jawo] juris). Nach Auffassung des Gerichtshofs ergibt sich aus der gewöhnlichen Bedeutung des Wortes "Flucht", dass dieser den Willen der betreffenden Person voraussetzt, jemandem zu entkommen oder sich etwas zu entziehen, nämlich im vorliegenden Fall den zuständigen Behörden und somit der eigenen Überstellung. Aus diesem Grunde ist die Bestimmung grundsätzlich nur anwendbar, wenn sich diese Person den Behörden gezielt entzieht. Eine systematische Auslegung von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO führt, unter Berücksichtigung der mit der Verordnung verfolgten Ziele, zu dem Ergebnis, dass den zuständigen Behörden ein Nachweis dieser Absicht nicht obliegt. [...]

Nach alldem hat sich der Antragsteller seiner Überstellung nicht gezielt entzogen. Er war durchgehend an einer bei den Behörden hinterlegten bzw. bekannten Anschrift gemeldet und dort auch tatsächlich aufhältlich. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seinen Aufenthalt für längere Zeit oder dauerhaft an einer anderen Stelle genommen hat, ohne dies den Behörden mitzuteilen, bestehen nicht.

So hat der Antragsteller zwar nicht mitgeteilt, wo er sich am 29. Juli 2019 gegen 07. 15 Uhr, als ihn Kräfte des Polizeipräsidenten in Berlin zur Durchführung einer Direktabschiebung erfolglos in seinem Zimmer aufsuchten, tatsächlich aufgehalten hat. Entgegen dem Inhalt der von dem Antragsteller an seiner Zimmertür angebrachten Erklärung, sich in seinem Zimmer aufzuhalten, war der Antragsteller ausweislich des Tätigkeitsberichts des Polizeipräsidenten in Berlin zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend.

Gleichwohl stellten die eingesetzten Kräfte in ihrem Bericht fest, dass sich in dem Zimmer persönliche Gegenstände des Antragstellers befanden, so dass davon auszugehen sei, dass dieser dort weiterhin seinen Lebensmittelpunkt habe. [...] Auch im Übrigen bestehen keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass sich der-Antragsteller einer Überstellung nach Italien gezielt entziehen wollte. So wohnt dieser ausweislich einer schriftlichen, zur Ausländerakte des Antragstellers gereichten Bestätigung des Trägers der Gemeinschaftsunterkunft weiterhin dort. Zudem sprach der Antragsteller am 16. September 2019 mit Ablauf seiner Grenzübertrittsbescheinigung ordnungsgemäß bei der Ausländerbehörde vor. Dass er gleichwohl nach einiger Wartezeit nach Aufruf seines Namens nicht erschienen ist, hat der Antragsteller ausweislich der Ausländerakte nachvollziehbar mit gesundheitlichen Problemen begründet. Im Hinblick auf einen weiteren Termin bei der Ausländerbehörde am 23. September 2019 hat der Antragsteller am selben Tage um Terminverschiebung wegen eines auch nachgewiesenen Krankenhausaufenthaltes gebeten. Am 7. Oktober 2019 habe er zudem nicht bei der Ausländerbehörde vorsprechen können, da ihm deren Schreiben erst einen Tag später zugegangen sei. Zu dem Termin zur Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 21. Oktober 2019, bei dessen Gelegenheit ausweislich der Ausländerakte eine Abschiebung durchgeführt werden sollte, erschien der Antragsteller und wurde sogleich in Gewahrsam genommen. Nach Ingewahrsamnahme klagte der Antragsteller über gesundheitliche Probleme und teilte mit, nicht nach Italien überstellt wollen zu werden, so dass der Antragsteller stattdessen mit einer Anlaufbescheinigung entlassen wurde. Eine Flüchtigkeit des Antragstellers kann dies gleichwohl nicht begründen.

Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der von dem Antragsteller an seiner Zimmertür angebrachten Erklärung. Das Gericht wertet sie nicht als Irreführung der Behörden, sondern sieht ihren Schwerpunkt in der mitgeteilten rechtlichen Auffassung des Antragstellers, dass ein Betreten seines Zimmers ohne richterlichen Beschluss rechtswidrig sei. [...]