SG Osnabrück

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Zitieren als:
SG Osnabrück, Beschluss vom 07.11.2019 - S 44 AY 59/19 ER - asyl.net: M27858
https://www.asyl.net/rsdb/M27858
Leitsatz:

Keine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG bei unmöglicher  Passbeschaffung:

1. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Mitwirkungshandlungen eine Person malischer Staatsangehörigkeit zur Passbeschaffung unternehmen kann, wenn ihr aufgrund der fehlenden nationalen Identifizierungsnummer ("NINA-Nummer") in der Geburtsurkunde kein Passersatzpapier ausgestellt werden kann und ein Nachbeurkundungsverfahren am fehlenden Reisepass und Personalausweis scheitert.

2. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich im Falle einer Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG bereits aus der deutlichen Unterschreitung des Existenzminimums.

3. Das Gericht hält es für offen, ob eine analoge Anwendung der Rechtsprechung des BVerfG zu den Sanktionen bei der Leistungsgewährung nach dem SGB II (Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16 - asyl.net: M27819) auf § 1a AsylbLG möglich ist und wenn ja, ob eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hier anders ausgehen könnte, da die Sanktionierung nach dem AsylbLG nicht der Eingliederung in Arbeit, sondern zur Durchführung rechtlicher Pflichten erfolgt (war hier nicht entscheidungserheblich).

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Ausreisepflicht, Mitwirkungspflicht, Passbeschaffung, Mali, Personalausweis, NINA-Nummer, Sozialrecht, Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Sozialleistungen, Leistungskürzung, Analogie, Bundesverfassungsgericht, SGB II,
Normen: AsylbLG § 1a Abs. 2 S. 1, AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5,
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Der Anordnungsgrund ergibt sich dabei unproblematisch aus der deutlichen Unterschreitung des Existenzminimums. Dies gilt auch in Hinblick darauf, dass der Bescheid vom 01.08.2019 ggf. nur noch mit dem hilfsweise gestellten Antrag nach § 44 SGB X angegriffen werden konnte. Zwar gelten bei Bestandskraft eines Bescheides besondere Anforderungen an den Anordnungsgrund, diese sind bei der hier streitigen umfangreichen Kürzung nach § 1a AsylbLG nach Ansicht der Kammer aber erfüllt.

Der Antragssteller hat aber auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Die Voraussetzungen des § 1a AsylbLG liegen nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht vor.

Nach § 1a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG in der Fassung vom 15.08.2019 (gültig ab 01.09.2019) haben Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. [...]

1. Ob ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten ist nach Ansicht der Kammer derzeit nicht abschließend aufklärbar.

a) Der Antragssteller hat sich zunächst geweigert, hinreichend mitzuwirken. So hat er nach den Vermerken des Antragsgegners zunächst nicht einmal den Antrag auf Duldung unterschrieben. Auch bezüglich der Unterschrift unter PEP-Anträge lag - soweit ersichtlich - zunächst eine Weigerung vor. Diese Weigerungshaltung hat der Antragsteller aber zwischenzeitlich aufgegeben. Da für § 1a AsylbLG nur der jeweils streitige Zeitraum relevant ist, wirkt der vorherige Verstoß hier auch nicht fort.

b) Die Kammer kann nicht abschließend aufklären, ob dem Antragsteller derzeit weitere (erfolgversprechende) Mitwirkungshandlungen möglich sind.

aa) Er hat sich nach den vorgelegten Unterlagen im April und Mai um die Beschaffung von Heimreisedokumenten bemüht. Der Antragsteller hat insoweit umfangreiche Versuche unternommen. Er hat die im Aufforderungsschreiben des Antragstellers aufgezeigten Wege zur Aufklärung der Identität beschritten und nach der Vorlage der Geburtsurkunde Kontakt mit einem Vertrauensanwalt, dem Roten Kreuz, Amnesty International und dem UNHCR aufgenommen. Diese Bemühungen blieben bislang erfolglos. Auch wenn nicht abschließend beurteilt werden kann, was in den durch die Verbindungen nachgewiesenen Telefonaten besprochen wurde, so liegen jedoch mit der E-Mail an den vom Antragsgegner benannten Vertrauensanwalt, die Ausschreibung des Roten Kreuzes und den E-Mails an Amnesty und das UNHCR wohl hinreichende Nachweise für Bemühungen des Antragstellers vor.

Die in der Antwort des Vertrauensanwalts aufgezeigte Nachbeurkundungsverfahren kann der Antragsteller mangels Vorliegen eines Reisepasses und eines Personalausweises nicht erfüllen. Die ihm vorliegenden Dokumente hat der Antragsteller anschließend übersandt. Auch der Antragsgegner hat keine konkreten Handlungen genannt, die der Antragsteller nun vornehmen könne.

Zwar ist es möglich, dass der Antragsteller sich nur solange um die Klärung der Identität bemüht hat, wie das Verfahren bei der Härtefallkommission noch lief. Dies ist nach dem aktuellen Stand der Kammer aber deshalb nicht relevant, da derzeit nicht ersichtlich ist, welche weiteren Schritte der Antragsteller unternehmen kann und soll. Eine weitere Aufklärung ist insoweit dem Hauptsachverfahren vorbehalten.

bb) Bereits vorher hat der Antragsteller eine Geburtsurkunde vorgelegt. Ob diese echt ist, kann die Kammer im einstweiligen Rechtsschutz nicht abschließend beurteilen. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts sind zwar in Mail zahlreiche Personenstandsurkunden (Geburts- und Heiratsurkunden) mit unwahrem Inhalt im Umlauf (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 27.08.2019, Seite 17). Gefälschte Dokumente seien aufgrund der weit verbreiteten Korruption in Mali relativ leicht zu beschaffen. Urkundendelikte würden nach Kenntnis der Botschaft kaum geahndet. An echte Dokumente unwahren Inhalts zu gelangen sei relativ einfach (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 27.08.2019, Seite 18). Daraus folgt aber nicht, dass die vorliegende Urkunde gefälscht ist. Hierauf könnte wohl vor allem die fehlende NINA-Nummer hinweisen.

Allerdings wird in dem zitierten Lagebericht auch ausgeführt, dass die flächendeckende Geburtenerfassung ein Phänomen neueren Datums sei. Gerade aus den Jahrgängen vor 1990 seien Nachbeurkundungen durch Gerichtsbeschluss auf Basis der Aussagen zweier Zeugen häufige Grundlage von Geburtsurkunden. Nachbeurkundungen erfolgten oft erst im Erwachsenenalter (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 27.08.2019, Seite 17). Der Antragsteller gab insoweit bereits beim Bundesamt an, dass er in Mali keine Personaldokumente gehabt habe, da sich sein Vater hierum nicht gekümmert habe. Das genannte Nachbeurkundungsverfahren (unter Nennung zweier Zeugen) nennt der Vertrauensanwalt ebenfalls. Ob bei fehlender ursprünglicher Beurkundung bei einer späteren Geburtsurkunde (häufig) die genannte Nummer fehlt, ist zwar offen, lässt sich im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren aber nicht klären.

2. Vor diesem Hintergrund musste die Kammer nicht entscheiden, in wie weit die Entscheidung des BVerfG vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16) auch Auswirkungen für das AsylbLG hat, soweit eine Kürzung von mehr als 30% der Regelleistung vorgenommen wird.

Die Gesetzeskraft des Tenors nach § 31 Abs. 1 Satz 2 BVerfG bezieht sich zunächst nur auf das SGB II. Eine analoge Anwendung auf § 1a AsylbLG hält die Kammer zwar nicht für ausgeschlossen, allerdings stellt sich die Frage, in wie weit eine Analogie überhaupt möglich ist und, wenn ja, ob es sich eine solche beim AsylbLG rechtfertigen lässt, da die Verhältnismäßigkeitsprüfung hier ggf. anderweitig ausgehen könnte. Die Sanktionierung erfolgt in § 1a AsylbLG nicht zur Eingliederung in Arbeit (wie es bei §§ 31 ff. SGB II der Fall ist), sondern zur Durchsetzung ausländerrechtlicher Pflichten. Hierzu hat sich das BVerfG nicht verhalten. In wie weit die Überlegungen zur fehlenden Eignung der höheren Sanktionen zur Durchsetzung der Pflichten im SGB II übertragen lassen, hält die Kammer derzeit für offen. [...]