VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Urteil vom 07.10.2019 - 1 K 29.17 A - asyl.net: M27949
https://www.asyl.net/rsdb/M27949
Leitsatz:

Flüchtlingszuerkennung, weil Vater in Syrien als "Terrorist" gesucht wird:

1. Einem syrischen Schutzsuchenden droht die Verfolgung aufgrund zugeschriebener oppositioneller Haltung im Wege der Reflexverfolgung, wenn sein Vater in Syrien bereits aufgrund unterstellter Unterstützung von Terrorismus inhaftiert und gefoltert wurde. Zudem droht ihm nach aktueller Erkenntnislage in Syrien eine Inhaftierung, um seinen Vater zur Rückkehr nach Syrien zu bewegen.

2. Die Wehrdienstentziehung und Herkunft aus einer als oppositionell geltenden Region stellen in diesem Fall gefahrerhöhende Umstände dar, denn sie machen die Befragung des Schutzsuchenden bei der Einreise wahrscheinlicher.

(Leitsätze der Redaktion)

Schlagwörter: Syrien, Sippenhaft, Militärdienst, Upgrade-Klage, Aufstockungsklage, Reflexverfolgung, politische Verfolgung, gefahrerhöhende Umstände, Asylantragstellung im Ausland, Verfolgungsgrund, Asylrelevanz, Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz, Wehrdienstentziehung, oppositionelles Gebiet, Herkunftsregion
Normen: AsylG § 3, AsylG § 3a, AsylG § 3b Abs. 2,
Auszüge:

[...]

2. Gemessen an diesen Anforderungen ist die Kammer davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO), dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit die Verfolgung aus einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe droht. Zwar war der Kläger nach eigener Schilderung im Zeitpunkt der Ausreise weder verfolgt noch unmittelbar von Verfolgung bedroht. Nach Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnismittel droht dem Kläger auch nicht schon aufgrund der Ausreise, des Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung (a), der möglichen Einberufung zum Wehrdienst (b) oder der Herkunft aus ... (c) eine politische Verfolgung. Jedoch ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Kläger bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen durch die syrischen Behörden erwarten, die an eine dem Vater des Klägers zugeschriebene regimefeindliche Gesinnung anknüpfen (d). [...]

d) Bei der danach gebotenen Würdigung des Einzelfalles treten vorliegend allerdings besondere Umstände hinzu, die eine politische motivierte Reflexverfolgung des Klägers durch die syrischen Behörden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten lassen.

aa) Nach dar aktuellen Erkenntnislage sind Befragungen, Verhaftungen und weitergehende Übergriffe auf Familienangehörige von Personen, denen eine oppositionelle Haltung zumindest unterstellt wird, gängige Praxis der syrischen Behörden; Ziel der Repressionen ist es regelmäßig, die gesuchte Person unter Druck zu setzen, sich zu stellen (vgl. AA, Auskunft vom 12. Februar 2019, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Syrien: Rekrutierung und Verfolgung von Familienangehörigen, 26. Februar 2019, S. 6f.; SFH, Syrien: Reflexverfolgung, 10/2015). Eine pauschale Einschätzung der Wahrscheinlichkeit einer derartigen Vorgehensweise ist dabei nicht möglich; diese hängt maßgeblich von der Schwere des Vorwurfes und der Praxis der einzelnen staatlichen Stelle ab (AA, Auskunft vom 12. Februar 2019, S. 2). Die Gefahr einer Reflexverfolgung wird danach regelmäßig nur dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bejahen werden können, wenn die Person, der das originäre Verfolgungsinteresse des syrischen Regimes gilt, sich in einem Mindestmaß exponiert hat, das geeignet ist, die Aufmerksamkeit des syrischen Staates auf sich zu ziehen (vgl. VGH München. Urteil vom 22. Juni 2018, 21 B 18.30852, juris Rn. 49 ff.). In den Fällen, in denen Personen aufgrund ihrer familiären Zugehörigkeit Opfer zielgerichteter Verfolgung geworden sind, weisen die von den syrischen Sicherheitskräften gesuchten Personen, die Anlass für die Reflexverfolgung waren, nach überwiegender Erkenntnislage dabei regelmäßig ein "politisches Profil" auf (vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung und Verfolgung von Familienangehörigen, 26. Februar 2019, S. 7 f.; SFH. Syrien: Reflexverfolgung, 10/2015).

bb) Dies zugrunde gelegt ist hier zur Überzeugung der Kammer die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung des Klägers gegeben.

Die Kammer nimmt hierbei an, dass dem Vater des Klägers und Zeugen ... bei einer Rückkehr nach Syrien eine politische Verfolgung droht. Der Zeuge ... der bei seiner Vernehmung einen glaubwürdigen und von dem Erlebten sichtlich gezeichneten Eindruck machte, hat glaubhaft geschildert, dass er in Syrien im Jahr 2013 nahezu ein Jahr inhaftiert war, weil ihm unterstellt wurde, die Terroristen zu unterstützen (S. 8 ff. SN). Anschaulich hat er von den genauen Umständen der Haft berichtet und namentlich die hierbei erlittene Folter beschrieben (S. 10 und 12 ff. SN). Die Schilderung hat der Kammer den Eindruck eines lebensnahen Sachverhalts vermittelt, der auf eigenem Erleben beruht. Schlüssig und nachvollziehbar hat der Zeuge erklärt, dass er von dem "Terrorgericht" nur gegen die Verhängung eines Ausreiseverbotes freigelassen wurde und das Verfahren gegen ihn bei seiner Ausreise noch nicht abgeschlossen gewesen sei (S. 11 SN). Die Angaben des Zeugen werden im Wesentlichen durch den Vortrag des Klägers bestätigt; dies gilt namentlich für den Umstand. dass das Verfahren gegen den Vater bei Ausreise noch nicht abgeschlossen war (S. 4 SN). Danach ist davon auszugehen, dass dem unter Verstoß gegen das gegen ihn verhängte Ausreiseverbot ausgereisten Zeugen ... bei der Wiedereinreise nach Syrien die Festnahme und im Weiteren Verfolgungshandlungen drohen, die an eine ihm im Sinne des § 3b Abs. 2 AsylG zugeschriebene oppositionelle Gesinnung anknüpfen.

Bei der gebotenen Würdigung der Gesamtumstände ist die Kammer weiter davon überzeugt, dass die syrischen Behörden als Sohn des Zeugen auch den Kläger im Falle einer Wiedereinreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festnehmen und im Sinne des § 3a AsylG behandeln werden. Bereits das wehrpflichtige Alter und der nicht abgeleistete Wehrdienst lassen eine Befragung des Klägers bei Einreise wahrscheinlich erscheinen. Seine Herkunft als ... tritt als gefahrerhöhendes Merkmal hinzu. Spätestens die naheliegende Überprüfung des Vatersnamens wird das gegen den Vater des Klägers geführte Verfahren zu Tage fördern. Nach der aktuellen Erkenntnislage ist es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger sodann inhaftiert wird, um seinen Vater dazu zu bewegen, nach Syrien zurückzukehren. Hiernach ist dem Kläger eine Rückkehr nach Syrien nicht zumutbar. [...]